(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass dem Käu­fer eines Pkw VW mit Die­sel­mo­tor, der mit einer Prüf­stand­er­ken­nungs­soft­ware aus­ge­stat­tet ist, gegen den Fahr­zeug­her­stel­ler ein soge­nann­ter klei­ner Scha­dens­er­satz­an­spruch (Anspruch auf Ersatz des “Min­der­werts”) zuste­hen kann.

Dar­auf ver­weist der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Unfall­re­gu­lie­rung“ des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 12.08.2021 zu sei­nem Urteil vom 6. Juli 2021 — VI ZR 40/20.

  • Sach­ver­halt

Die Klä­ge­rin erwarb im Juli 2015 von einem Auto­haus einen gebrauch­ten VW Pas­sat Vari­ant, der mit einem 2,0‑Liter Die­sel­mo­tor des Typs EA189, Schad­stoff­norm Euro 5 aus­ge­stat­tet ist. Die Beklag­te ist Her­stel­le­rin des Wagens. Der Motor war mit einer Soft­ware ver­se­hen, die erkennt, ob sich das Fahr­zeug auf einem Prüf­stand im Test­be­trieb befin­det, und in die­sem Fall in einen Stick­oxid-opti­mier­ten Modus schal­tet. Es erga­ben sich dadurch auf dem Prüf­stand gerin­ge­re Stick­oxid-Emis­si­ons­wer­te als im nor­ma­len Fahr­be­trieb. Die Stick­oxid­grenz­wer­te der Euro 5‑Norm wur­den nur auf dem Prüf­stand ein­ge­hal­ten. Im Jahr 2015 ord­ne­te das Kraft­fahrt-Bun­des­amt gegen­über der Beklag­ten den Rück­ruf der mit die­ser Soft­ware aus­ge­stat­te­ten Fahr­zeu­ge an. Die Beklag­te ent­wi­ckel­te in der Fol­ge ein Soft­ware-Update, das vom Kraft­fahrt-Bun­des­amt frei­ge­ge­ben und auch im Fahr­zeug der Klä­ge­rin auf­ge­spielt wurde.

Mit ihrer Kla­ge hat die Klä­ge­rin bean­tragt, die Beklag­te zum Ersatz des Min­der­werts des Fahr­zeugs zu ver­ur­tei­len und die Ver­pflich­tung der Beklag­ten fest­zu­stel­len, ihr die wei­te­ren über den Min­der­wert hin­aus­ge­hen­den Schä­den zu erset­zen, die aus der Mani­pu­la­ti­on des Fahr­zeugs resul­tie­ren würden.

  • Bis­he­ri­ger Prozessverlauf

Das Land­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen. Auf die Beru­fung der Klä­ge­rin hat das Ober­lan­des­ge­richt im Wege des Grund­ur­teils den Anspruch auf Ersatz des Min­der­werts für gerecht­fer­tigt erklärt. Die Beru­fung gegen die Abwei­sung der Fest­stel­lungs­kla­ge hat es zurückgewiesen.

  • Ent­schei­dung des Senats:

Die Revi­si­on der Beklag­ten, mit der die­se die voll­stän­di­ge Kla­ge­ab­wei­sung begehr­te, blieb ohne Erfolg, eben­so die Revi­si­on der Klä­ge­rin, mit der die­se ihren Fest­stel­lungs­an­trag weiterverfolgte.

Die Beklag­te ist der Klä­ge­rin gegen­über dem Grun­de nach zum Scha­dens­er­satz wegen vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung ver­pflich­tet (vgl. Senats­ur­teil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Pres­se­mit­tei­lung Nr. 63/2020). Die Klä­ge­rin könn­te des­halb, wie sich aus dem genann­ten Senats­ur­teil ergibt, Erstat­tung des Kauf­prei­ses abzüg­lich der Nut­zungs­vor­tei­le auf der Grund­la­ge der gefah­re­nen Kilo­me­ter Zug um Zug gegen Über­tra­gung des Fahr­zeugs ver­lan­gen (soge­nann­ter gro­ßer Scha­dens­er­satz). Die Klä­ge­rin kann aber statt­des­sen das Fahr­zeug behal­ten und von der Beklag­ten den Betrag ersetzt ver­lan­gen, um den sie das Fahr­zeug – gemes­sen an dem objek­ti­ven Wert von Leis­tung und Gegen­leis­tung – zu teu­er erwor­ben hat (soge­nann­ter klei­ner Scha­dens­er­satz). Für die Bemes­sung die­ses klei­nen Scha­dens­er­sat­zes ist zunächst der Ver­gleich der Wer­te von Leis­tung (Fahr­zeug) und Gegen­leis­tung (Kauf­preis) im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses maß­geb­lich. Soll­te aller­dings das Soft­ware-Update der Beklag­ten, das gera­de der Besei­ti­gung der unzu­läs­si­gen Prüf­stand­er­ken­nungs­soft­ware dien­te, das Fahr­zeug auf­ge­wer­tet haben, ist dies im Rah­men der Vor­teils­aus­glei­chung zu berück­sich­ti­gen. Dabei sind in die Bewer­tung des Vor­teils etwa­ige mit dem Soft­ware-Update ver­bun­de­ne Nach­tei­le ein­zu­be­zie­hen. Ob und in wel­chem Umfang eine Dif­fe­renz zwi­schen dem objek­ti­ven Wert des Fahr­zeugs und dem Kauf­preis im Zeit­punkt des Kaufs bestand und ob und inwie­weit sich durch das Soft­ware-Update die­se Wert­dif­fe­renz redu­ziert hat, wird im nun­mehr fol­gen­den Betrags­ver­fah­ren fest­zu­stel­len sein.

In den so zu bemes­sen­den Scha­den (Min­der­wert) sind Nach­tei­le, die mit der Prüf­stand­er­ken­nungs­soft­ware oder dem Soft­ware-Update (als etwa­iger Vor­teil) ver­bun­den sind, bereits “ein­ge­preist”. Für die von der Klä­ge­rin gewünsch­te Fest­stel­lung der Ersatz­pflicht der Beklag­ten für dies­be­züg­li­che wei­te­re Schä­den ist daher kein Raum.

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Ber­til Jakobson
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Vize­prä­si­dent des DSV Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band e. V.
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