(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich in einer Ent­schei­dung mit der Fra­ge befasst, ob der Käu­fer eines gebrauch­ten Pkw des­sen Ver­brin­gung an den Geschäfts­sitz des Ver­käu­fers zum Zwe­cke der Nach­er­fül­lung von der vor­he­ri­gen Zah­lung eines Trans­port­kos­ten­vor­schus­ses abhän­gig machen darf.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 19.07.2017 zu sei­nem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 278/16.

  • Sach­ver­halt und Prozessverlauf:

Die in Schles­wig-Hol­stein ansäs­si­ge Klä­ge­rin kauf­te von der Beklag­ten, die in Ber­lin einen Fahr­zeug­han­del betreibt, zum Preis von 2.700 € einen gebrauch­ten Pkw Smart, den die Beklag­te in einem Inter­net­por­tal ange­bo­ten hatte.

Kur­ze Zeit nach Über­ga­be des Fahr­zeugs wand­te sich die Klä­ge­rin wegen eines nach ihrer Behaup­tung auf­ge­tre­te­nen Motor­de­fekts an die Beklag­te, um mit ihr die wei­te­re Vor­ge­hens­wei­se zur Scha­dens­be­he­bung im Rah­men der Gewähr­leis­tung zu klä­ren. Nach­dem eine Reak­ti­on der Beklag­ten aus­ge­blie­ben war, for­der­te die Klä­ge­rin sie unter Frist­set­zung zur Man­gel­be­sei­ti­gung auf. Hier­auf bot die Beklag­te tele­fo­nisch eine Nach­bes­se­rung an ihrem Sitz in Ber­lin an. Die Klä­ge­rin ver­lang­te dar­auf­hin unter Auf­recht­erhal­tung der gesetz­ten Frist die Über­wei­sung eines Trans­port­kos­ten­vor­schus­ses von 280 € zwecks Trans­ports des nach ihrer Behaup­tung nicht fahr­be­rei­ten Pkw nach Ber­lin bezie­hungs­wei­se die Abho­lung des Fahr­zeugs durch die Beklag­te auf deren Kos­ten. Nach­dem die­se sich nicht gemel­det hat­te, setz­te die Klä­ge­rin ihr eine Nach­frist zur Män­gel­be­sei­ti­gung und ließ, als die Beklag­te hier­auf wie­der­um nicht reagier­te, die Repa­ra­tur des Pkw in einer Werk­statt bei Kas­sel durchführen.

Für ihr ent­stan­de­ne Reparatur‑, Trans­port- und Rei­se­kos­ten ver­langt die Klä­ge­rin von der Beklag­ten Scha­dens­er­satz in Höhe von 2.332,32 €. Ihre Kla­ge hat­te in den Vor­in­stan­zen kei­nen Erfolg. Mit ihrer vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­nen Revi­si­on ver­folgt die Klä­ge­rin ihr Scha­dens­er­satz­be­geh­ren weiter.

  • Die Ent­schei­dung des Bundesgerichtshofs:

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass ein Ver­käu­fer gemäß § 439 Abs. 2 BGB ver­pflich­tet ist, einem Käu­fer durch Zah­lung eines von die­sem ange­for­der­ten Vor­schus­ses den Trans­port der (ver­meint­lich) man­gel­be­haf­te­ten Kauf­sa­che zum Ort der Nach­er­fül­lung zu ermög­li­chen. Dem­entspre­chend war es vor­lie­gend für die Wirk­sam­keit des Nach­er­fül­lungs­ver­lan­gens der Klä­ge­rin — als Vor­aus­set­zung des von ihr gel­tend gemach­ten Scha­dens­er­satz­an­spru­ches (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) — aus­rei­chend, dass die­se (wenn auch ohne Erfolg) zeit­nah einen nicht ersicht­lich unan­ge­mes­se­nen Trans­port­kos­ten­vor­schuss von der Beklag­ten ange­for­dert hat sowie alter­na­tiv bereit war, ihr selbst die Durch­füh­rung des Trans­ports zu über­las­sen bezie­hungs­wei­se — was dies selbst­re­dend ein­ge­schlos­sen hat — eine vor­gän­gi­ge Unter­su­chung des Fahr­zeugs an des­sen Bele­gen­heits­ort zu ermöglichen.

Zwar muss ein taug­li­ches Nach­er­fül­lungs­ver­lan­gen (§ 439 Abs. 1 BGB) nach der Recht­spre­chung des Senats auch die Bereit­schaft des Käu­fers umfas­sen, dem Ver­käu­fer die Kauf­sa­che zur Über­prü­fung der erho­be­nen Män­gel­rü­gen am rech­ten Ort, näm­lich dem Erfül­lungs­ort der Nach­er­fül­lung, zur Ver­fü­gung zu stel­len. Hier­durch soll es dem Ver­käu­fer ermög­licht wer­den, die ver­kauf­te Sache dar­auf zu über­prü­fen, ob der behaup­te­te Man­gel besteht, ob er bereits im Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs vor­ge­le­gen hat, auf wel­cher Ursa­che er beruht sowie ob und auf wel­che Wei­se er besei­tigt wer­den kann. Dem­entspre­chend ist der Ver­käu­fer grund­sätz­lich nicht ver­pflich­tet, sich auf ein Nach­er­fül­lungs­ver­lan­gen des Käu­fers ein­zu­las­sen, bevor die­ser ihm die Gele­gen­heit zu einer sol­chen Unter­su­chung der Kauf­sa­che gege­ben hat. Der Erfül­lungs­ort der Nach­er­fül­lung befin­det sich, solan­ge die Par­tei­en nicht Abwei­chen­des ver­ein­ba­ren oder beson­de­re Umstän­de vor­lie­gen, am Wohn- oder Geschäfts­sitz des Schuld­ners (§ 269 Abs. 1 BGB), vor­lie­gend mit­hin am Geschäfts­sitz der Beklag­ten in Berlin.

Jedoch hat der Ver­käu­fer nach § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwe­cke der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Kos­ten, ins­be­son­de­re Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten, zu tra­gen. Hier­bei han­delt es sich um eine Kos­ten­tra­gungs­re­ge­lung mit Anspruchs­cha­rak­ter, wel­che die Unent­gelt­lich­keit der Nach­er­fül­lung gewähr­leis­ten soll. Dies begrün­det in Fäl­len, in denen — wie hier — eine Nach­er­fül­lung die Ver­brin­gung des Fahr­zeugs an einen ent­fernt lie­gen­den Nach­er­fül­lungs­ort erfor­dert und bei dem Käu­fer des­halb Trans­port­kos­ten zwecks Über­füh­rung des Fahr­zeugs an die­sen Ort anfal­len, aber nicht nur einen Erstat­tungs­an­spruch gegen den Ver­käu­fer. Der Käu­fer kann nach dem Schutz­zweck des Unent­gelt­lich­keits­ge­bots viel­mehr grund­sätz­lich schon vor­ab einen (abre­chen­ba­ren) Vor­schuss zur Abde­ckung die­ser Kos­ten bean­spru­chen. Denn die dem Ver­käu­fer auf­er­leg­te Ver­pflich­tung, die Her­stel­lung des ver­trags­ge­mä­ßen Zustands der Kauf­sa­che unent­gelt­lich zu bewir­ken, soll den Ver­brau­cher vor dro­hen­den finan­zi­el­len Belas­tun­gen schüt­zen, die ihn in Erman­ge­lung eines sol­chen Schut­zes davon abhal­ten könn­ten, sol­che Ansprü­che gel­tend zu machen. Ein sol­cher Hin­de­rungs­grund kann sich auch dar­aus erge­ben, dass der Ver­brau­cher mit ent­ste­hen­den Trans­port­kos­ten in Vor­la­ge tre­ten muss.

Dem­entspre­chend hat die Klä­ge­rin durch ihre Bereit­schaft, das Fahr­zeug (nur) nach Zah­lung eines dafür erfor­der­li­chen Trans­port­kos­ten­vor­schus­ses nach Ber­lin trans­por­tie­ren zu las­sen, ein den Anfor­de­run­gen des § 439 Abs. 1 BGB genü­gen­des Nach­er­fül­lungs­ver­lan­gen erho­ben. Der Senat hat des­halb das Beru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sache zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Land­ge­richt zurück­ver­wie­sen, wel­ches nun­mehr zu den von der Klä­ge­rin gerüg­ten Män­geln und der Höhe des von ihr ange­setz­ten Scha­dens wei­te­re Fest­stel­lun­gen zu tref­fen haben wird.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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