(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat soeben die Ver­ur­tei­lung eines Teil­neh­mers an einem ille­ga­len Auto­rennen (Moer­ser Raser Fall) wegen ver­bo­te­nen Kraft­fahr­zeug­ren­nens mit Todes­fol­ge bestä­tigt und die Ver­ur­tei­lung des zwei­ten Renn­teil­neh­mers wegen Mor­des aufgehoben!

Dar­auf ver­weist der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Unfall­re­gu­lie­rung“ des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 22.03.2021 zu sei­nem Beschluss vom 18. Febru­ar 2021 — 4 StR 266/20.

Der u.a. für Ver­kehrs­straf­sa­chen zustän­di­ge 4. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat­te über die Revi­sio­nen der bei­den zur Tat­zeit 21 Jah­re alten Ange­klag­ten gegen ein Urteil des Land­ge­richts Kle­ve zu ent­schei­den. Hin­ter­grund des Ver­fah­rens ist ein zwi­schen den bei­den Ange­klag­ten in einem Wohn­ge­biet in Moers aus­ge­tra­ge­nes ille­ga­les Stra­ßen­ren­nen, das zu einem schwe­ren Ver­kehrs­un­fall und dem Tod einer unbe­tei­lig­ten Ver­kehrs­teil­neh­me­rin führte.

Das Land­ge­richt hat­te den unmit­tel­bar am Unfall betei­lig­ten Ange­klag­ten wegen Mor­des in Tat­ein­heit mit ver­bo­te­nem Kraft­fahr­zeug­ren­nen mit Todes­fol­ge zu lebens­lan­ger Frei­heits­stra­fe und den zwei­ten Renn­teil­neh­mer wegen ver­bo­te­nen Kraft­fahr­zeug­ren­nens mit Todes­fol­ge zu einer Frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren und neun Mona­ten verurteilt.

Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts fuh­ren die bei­den Ange­klag­ten am Oster­mon­tag 2019 gegen 22.00 Uhr mit ihren hoch­mo­to­ri­sier­ten Fahr­zeu­gen mit maxi­ma­ler Beschleu­ni­gung neben­ein­an­der auf einer nahe­zu gerad­li­nig ver­lau­fen­den vor­fahrts­be­rech­tig­ten zwei­spu­ri­gen Stra­ße. Dabei nutz­te einer der Ange­klag­ten die Gegen­fahr­spur. Die­ser Ange­klag­te erreich­te mit dem von ihm gesteu­er­ten Pkw bereits nach weni­gen Sekun­den eine Geschwin­dig­keit von 157 km/h. In die­sem Moment bog ca. 100 Meter vor ihm die spä­ter Geschä­dig­te mit ihrem Fahr­zeug von links aus einer Sei­ten­stra­ße kom­mend auf die von den Ange­klag­ten befah­re­ne vor­fahrts­be­rech­tig­te Stra­ße ein, wobei sie nicht aus­schließ­bar das für sie gel­ten­de Stopp­schild nicht hin­rei­chend beach­te­te. Wäh­rend sein Kon­tra­hent auf der rech­ten Fahr­spur sein Fahr­zeug noch recht­zei­tig abbrem­sen konn­te, prall­te der auf der Gegen­fahr­spur fah­ren­de Ange­klag­te, trotz einer sofort ein­ge­lei­te­ten Brem­sung und einem Aus­weich­ver­such, mit einer Geschwin­dig­keit von noch 105 km/h auf den ein­fah­ren­den Pkw. Des­sen Fah­re­rin erlitt schwers­te Ver­let­zun­gen, an denen sie wenig spä­ter im Kran­ken­haus verstarb.

Der Senat hat die Ver­ur­tei­lung des unmit­tel­bar am Unfall betei­lig­ten Ange­klag­ten wegen Mor­des auf­ge­ho­ben, weil die Beweis­wür­di­gung des Land­ge­richts den Anfor­de­run­gen zur Begrün­dung eines beding­ten Tötungs­vor­sat­zes bei hoch­ris­kan­ten Ver­hal­tens­wei­sen im öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr nicht ent­sprach. Das Land­ge­richt hat ins­be­son­de­re nicht hin­rei­chend bedacht, dass der vor­fahrts­be­rech­tig­te Ange­klag­te mög­li­cher­wei­se auf die Ein­hal­tung der Hal­te­pflicht des Quer­ver­kehrs und damit ernst­haft und nicht nur vage auf das Aus­blei­ben eines Unfalls ver­trau­te. Die Sache bedarf des­halb betref­fend die­sen Ange­klag­ten ins­ge­samt neu­er Ver­hand­lung und Entscheidung.

Die Revi­si­on des an dem Ren­nen betei­lig­ten Mit­an­ge­klag­ten hat der Senat verworfen

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

 

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