(Kiel) Besteigt jemand alko­ho­li­siert ein Taxi, muss er damit rech­nen, dass er sich even­tu­ell über­ge­ben muss. Grund­sätz­lich schul­det er daher die Bezah­lung der Kos­ten für die Rei­ni­gung. Ein Mit­ver­schul­den des Taxi­fah­rers ist aber dann anzu­neh­men, wenn der Fahr­gast gebe­ten hat­te, anzu­hal­ten, die­ser Bit­te vom Taxi­fah­rer aber nicht Fol­ge geleis­tet wurde.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das am 20.09.2010 bekannt gege­be­ne Urteil des Amts­ge­richts (AG) Mün­chen vom 2.9.10, Az.: 271 C 11329/10.

Nach einem Besuch auf dem Okto­ber­fest 2009 fuhr ein Münch­ner mit sei­ner Freun­din nach Hau­se. Zu die­sem Zweck hielt er ein Taxi an. Nach kur­zer Zeit wur­de dem Mann übel und er muss­te sich über­ge­ben. Der Taxi­fah­rer muss­te das ver­schmutz­te Taxi rei­ni­gen. Zusam­men mit dem Ver­dienst­aus­fall ver­ur­sach­te dies bei ihm einen Scha­den von 241 Euro. Die­se Kos­ten ver­lang­te er von sei­nem Fahr­gast. Schließ­lich sei die­ser betrun­ken gewe­sen und habe sich des­halb übergeben.

Das sei so nicht rich­tig, ent­geg­ne­te die­ser. Zu Fahr­be­ginn habe er sich noch fit gefühlt. Er habe auch nur zwei Maß Bier in vier Stun­den getrun­ken, sei des­halb auch nicht stark alko­ho­li­siert gewe­sen. Außer­dem habe er dem Fah­rer sofort gesagt, dass ihm schlecht sei. Die­ser habe aber, obwohl es ihm mög­lich gewe­sen sei, nicht ange­hal­ten, son­dern ihn nur beschimpft.

Die zustän­di­ge Rich­te­rin beim Amts­ge­richt Mün­chen sprach dem Taxi­fah­rer des­halb nur die Hälf­te sei­ner Scha­den­er­satz­for­de­rung zu, so Klarmann.

Unstrei­tig habe der Beklag­te sich wäh­rend der Taxi­fahrt in dem vom Klä­ger gefah­re­nen Taxi über­ge­ben und das Taxi beschmutzt. Dies stel­le eine Pflicht­ver­let­zung des Beför­de­rungs­ver­tra­ges dar. Da er zumin­dest ange­trun­ken gewe­sen sei, habe er mit dem Ein­tritt des Scha­dens auch rech­nen müs­sen. Aller­dings sei der Scha­den­er­satz­an­spruch wegen des Mit­ver­schul­dens des Taxi­fah­rers auf die Hälf­te zu reduzieren.

Nach Anhö­rung der Par­tei­en und der Lebens­ge­fähr­tin des Klä­gers ste­he zur Über­zeu­gung des Gerichts fest, dass der Beklag­te und sei­ne Freun­din den Klä­ger vor dem Vor­fall gebe­ten haben, anzu­hal­ten, weil dem Beklag­ten schlecht sei und der Klä­ger die­ser Bit­te zunächst nicht Fol­ge geleis­tet habe. Da sich jedoch nicht fest­stel­len lie­ße, wie ein­dring­lich und drän­gend die­se Bit­ten waren und ob sich für den Taxi­fah­rer die Situa­ti­on tat­säch­lich so eilig dar­ge­stellt hat­te, wie sie offen­sicht­lich war, sei die For­de­rung nicht auf Null zu redu­zie­ren, son­dern ein Mit­ver­schul­den in Höhe des hälf­ti­gen Scha­den­er­satz­an­spru­ches anzu­neh­men. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Jens Klar­mann
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Fach­an­walt für Arbeits­recht
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