(Kiel) Kol­li­diert ein rechts­ab­bie­gen­der Auto­fah­rer mit einem ihm ent­ge­gen­kom­men­den, also auf der fal­schen Stra­ßen­sei­te fah­ren­den Rad­fah­rer, den er aller­dings vor­her bemer­ken konn­te, haf­tet der Fahr­rad­fah­rer zu einem Drit­tel. Der Auto­fah­rer hat sei­nen Scha­den zu zwei Drit­tel selbst zu tragen.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf ein am 15.02.2010 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Amts­ge­richts (AG) Mün­chen vom 5.6.2009, AZ 343 C 5058/09.

In dem Fall woll­te ein Auto­fah­rer mit sei­nem PKW in Mün­chen aus einer Stra­ße kom­mend nach rechts abbie­gen. Dabei kam ihm eine Rad­fah­re­rin ent­ge­gen, die auf dem Rad­weg in fal­scher Rich­tung unter­wegs war. Der Auto­fah­rer sah die Rad­fah­re­rin. Nach­dem die­se aber noch 200 Meter ent­fernt war, ließ er sein Auto leicht anrol­len und blick­te nach hin­ten. Beim Abbie­gen kam es dann zu einer Kol­li­si­on. Dabei wur­den beim PKW die Stoß­stan­ge, der Kot­flü­gel und die Türe links ver­schrammt. Die Repa­ra­tur­kos­ten betru­gen 2.536,– €.

Die­se Kos­ten ver­lang­te der Auto­fah­rer von der Rad­fah­re­rin. Die­se woll­te aller­dings nicht bezah­len. Schließ­lich habe der Auto­fah­rer ihre Vor­fahrt missachtet.

Die zustän­di­ge Rich­te­rin beim Amts­ge­richt Mün­chen sah dies jedoch anders und gab dem Auto­fah­rer nur zum Teil Recht, betont Schmidt-Strunk.

Grund­sätz­lich sei bei einem Ver­kehrs­un­fall mit einem Kraft­fahr­zeug zulas­ten des Auto­fah­rers die Betriebs­ge­fahr zu berück­sich­ti­gen, die von sei­nem Auto aus­ge­he. Auf der ande­ren Sei­te habe die Fahr­rad­fah­re­rin aber unstrei­tig den Rad­weg in der fal­schen Rich­tung benutzt und dadurch zum Unfall­ge­sche­hen beigetragen.

Wei­ter sei zu berück­sich­ti­gen, dass das Ver­kehrs­zei­chen „Vor­fahrt gewäh­ren” grund­sätz­lich allen Ver­kehrs­teil­neh­mern auf der bevor­rech­tig­ten Stra­ße den Vor­rang gewäh­re, also auch Rad­fah­rern, die aus der fal­schen Rich­tung kämen.  Hier­bei sei hier noch zu berück­sich­ti­gen, dass der Auto­fah­rer die Rad­fah­re­rin schon kom­men sah. Er hät­te sie also des­halb  im Auge behal­ten und vor dem Abbie­gen noch ein­mal in ihre Rich­tung schau­en müs­sen. Dann wäre ihm auf­ge­fal­len, dass die­se schon näher war, als er ange­nom­men hat­te. Aller­dings hät­te auch die Fahr­rad­fah­re­rin nicht ein­fach wei­ter­fah­ren dür­fen, wenn sie das Auto abbie­gen sieht.

Unter Abwä­gung all die­ser Gesichts­punk­te sei daher eine Haf­tung in Höhe von einem
Drit­tel für die Rad­fah­re­rin ange­mes­sen. Zwei Drit­tel müs­se der Auto­fah­rer sel­ber tra­gen. Er bekam daher 845 Euro zuge­spro­chen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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