(Kiel) Bleibt der Her­gang eines Ver­kehrs­un­falls auf einer Bun­des­au­to­bahn unge­klärt, wird der Scha­den auf­grund der Betriebs­ge­fahr bei­der Fahr­zeu­ge geteilt. 

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf ein am 12.02.2010 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Land­ge­richts (LG) Coburg vom 23.09.2009, Az. 11 O 650/08.

In dem Fall behaup­te­te die Klä­ge­rin, der Unfall sei auf ein ver­kehrs­wid­ri­ges Ver­hal­ten des Beklag­ten zurück­zu­füh­ren. Der Beklag­te sei auf die lin­ke Fahr­spur gewech­selt und habe dabei ihr Fahr­zeug über­se­hen. Des­we­gen woll­te die Klä­ge­rin vom ihm und sei­ner Ver­si­che­rung ins­ge­samt 7.700– €. Der beklag­te Unfall­geg­ner hin­ge­gen behaup­te­te, dass er bereits län­ge­re Zeit auf der lin­ken Fahr­spur gefah­ren sei, als er wegen des vor ihm befind­li­chen Ver­kehrs habe abbrem­sen müs­sen. Das Fahr­zeug der Klä­ge­rin sei dann auf ihn aufgefahren.

Das Land­ge­richt Coburg gab der Kla­ge zur Hälf­te statt und wies sie im Übri­gen ab, betont Klarmann.

In der Beweis­auf­nah­me hat­te sich nicht klä­ren las­sen, ob es sich hier um einen „typi­schen Auf­fahr­un­fall” han­del­te oder ob dem Unfall­ge­sche­hen ein Spur­wech­sel des vor­aus­fah­ren­den Pkw vor­an­ge­gan­gen war. Weder die Ein­ver­nah­me der Zeu­gen noch ein ein­ge­hol­tes Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten konn­ten den Her­gang des Unfalls ein­deu­tig klä­ren. Auch konn­te sich kei­ne der Par­tei­en auf einen soge­nann­ten Anscheins­be­weis beru­fen. Ein sol­cher kommt dann in Betracht, wenn der behaup­te­te Vor­gang schon auf den ers­ten Blick nach einem übli­chen Mus­ter abzu­lau­fen pflegt. Dann ist die­ser Ablauf im Regel­fall als bewie­sen anzu­se­hen. Hier waren bei­de denk­ba­re Vari­an­ten — Auf­fahr­un­fall oder Unfall nach einem Spur­wech­sel — typi­sche Vor­gän­ge auf Auto­bah­nen, die häu­fig zu Unfäl­len füh­ren. Daher hat das Land­ge­richt den Scha­den geteilt, weil die Betriebs­ge­fahr bei­der Fahr­zeu­ge als gleich hoch ein­ge­schätzt wurde.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Jens Klar­mann
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