(Kiel) Das Landgericht Coburg hat in einem soeben bekannt gegebenen Urteil die Klage des Haftpflichtversicherers eines Busunternehmens gegen einen Schüler wegen Schubsens bei dem Aussteigen aus einem Schulbus abgewiesen, bei der eine Schülerin verletzt wurde. Dem beklagten Schüler gelang der Nachweis, dass er selbst gestoßen wurde, bevor er auf die letztlich Geschädigte fiel.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf den am 26. Juli 2010 bekannt gegebene Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 04.05.2010, Az. 21 O 20/10; rechtskräftig.

In dem Fall wollte ein Haftpflichtversicherer eines Schulbusunternehmens für die Behandlung einer geschädigten Schülerin von einem Schüler über 8.000,00 Euro einklagen. Diese war bei dem Aussteigen aus einem Schulbus von hinten gestoßen worden, dadurch gefallen und ihr rechter Fuß war unter den anfahrenden Schulbus geraten. Der Haftpflichtversicherer behauptete, der beklagte Schüler habe den Unfall verursacht, indem er die vor ihm stehende Geschädigte absichtlich geschubst und dadurch zu Fall gebracht habe. Der Schüler hat sich damit verteidigt, dass er die Verletzte nicht absichtlich geschubst habe. Vielmehr sei es zu einer Drängelei gekommen, bei der er selbst von einer unbekannten Person geschubst worden und dann auf die Geschädigte gefallen sei.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da der Haftpflichtversicherer den Nachweis eines schuldhaften Stoßes durch den Beklagten nicht führen konnte, betont Klarmann.

Das Gericht vernahm mehrere Zeugen des Vorfalls. Diese gaben ganz überwiegend an, dass der Beklagte selbst im Bus an der Haltestelle von einer unbekannten Person geschubst wurde. Daraufhin geriet der Beklagte ins Straucheln und fiel auf die spätere Geschädigte. Dabei stieß er mit beiden Händen die Schülerin nach vorne weg, so dass die gerade Aussteigende zu Boden fiel und vom abfahrenden Bus verletzt wurde. Diesen Hergang des Vorfalls bestätigte auch die Geschädigte. Daher musste der beklagte Schüler nicht zahlen und die Klage wurde abgewiesen.

Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
 

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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des
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