(Kiel) Eine Gefähr­dungs­haf­tung für Kin­der gibt es nicht. Erbricht sich ein Kind in einem Taxi und ver­un­rei­nigt die­ses dadurch, haf­ten die Eltern nur dann, wenn sie die Übel­keit ihres Kin­des erken­nen konn­ten und trotz­dem nichts unter­neh­men, die Ver­un­rei­ni­gung zu vermeiden.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf ein am 12.07.2010 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Amts­ge­richts (AG) Mün­chen vom 01.12.2009 — Az.: 155 C 16937/09, rechtskräftig.

Im März 2009 fuhr ein Ehe­paar mit sei­ner 9‑jährigen Toch­ter mit dem Taxi nach Hau­se. Kurz nach Fahrt­an­tritt sag­te die Mut­ter dem Taxi­fah­rer, dass es der Toch­ter nun­mehr sehr schlecht gin­ge und der Fah­rer anhal­ten sol­le. Noch bevor die­ser das Fahr­zeug zum Ste­hen brin­gen konn­te, das Taxi befuhr gera­de den Mitt­le­ren Ring, erbrach sich das Kind und ver­un­rei­nig­te hier­durch das Taxi im Bereich der Rücken­leh­ne des Vor­der­sit­zes, der Mit­tel­leh­ne und des Gurtschlosses.

Das Taxi muss­te gerei­nigt wer­den. Die Rei­ni­gungs­kos­ten betru­gen 190 Euro. Wäh­rend der Rei­ni­gung muss­te der Taxi­fah­rer ein Ersatz­ta­xi anmie­ten, um wei­ter­ar­bei­ten zu kön­nen. Dafür fie­len 800 Euro an.

Das Taxi­un­ter­neh­men, bei dem der Fah­rer ange­stellt war, ver­lang­te nun von der Mut­ter den Ersatz der Kos­ten. Schließ­lich habe sie erken­nen kön­nen, dass es ihrem Kind schlecht ging und sie habe nichts unter­nom­men. Die­se wei­ger­te sich jedoch. Das Erbre­chen sei so plötz­lich gekom­men, dass sie die Ver­un­rei­ni­gung nicht habe ver­hin­dern kön­nen. Die Toch­ter habe im Vor­feld nur über Müdig­keit und Hals­schmer­zen geklagt.

Der Fall kam vor das Amts­ge­richt Mün­chen. Der zustän­di­ge Rich­ter ver­such­te zunächst, den Streit güt­lich bei­zu­le­gen. Er wies die Par­tei­en dar­auf hin, dass wohl kei­ne Anspruchs­grund­la­ge für die Haf­tung der Mut­ter bestehe, dass es unter mensch­li­chen Gesichts­punk­ten aber sehr ver­nünf­tig wäre, wenn die­se die Rei­ni­gungs­kos­ten über­neh­me. Es wäre eigent­lich fair, wenn nicht der Taxi­fah­rer das Risi­ko der Erkran­kung der Toch­ter tra­gen müs­se, son­dern die Eltern. Dies wies die Beklag­te aber weit von sich.

Daher kam es zu einem End­ur­teil, in dem die Kla­ge abge­wie­sen wur­de, betont Fischer.

Ein Scha­den­er­satz­an­spruch sei zu ver­nei­nen. Da es eine Gefähr­dungs­haf­tung für Kin­der nicht gebe, kom­me ein sol­cher nur in Betracht, wenn die Mut­ter eine all­ge­mei­ne oder ver­trag­li­che Sorg­falts­pflicht ver­letzt hät­te. Dies set­ze aber im kon­kre­ten Fall vor­aus, dass es für die Mut­ter erkenn­bar gewe­sen wäre, dass sich ihre Toch­ter erbre­chen wür­de. Dies kön­ne der Taxi­fah­rer aber nicht bewei­sen. Nach den geschil­der­ten Umstän­den sei das Erbre­chen der Toch­ter plötz­lich und uner­war­tet ein­ge­tre­ten, ein Ver­schul­den der Mut­ter lie­ge daher nicht vor.

Das AG Mün­chen gab dazu noch fol­gen­de Hin­wei­se:

Eltern haf­ten nicht immer für ihre min­der­jäh­ri­gen Kin­der. Eine „Gefährdungshaftung“gibt es nicht. Eine Haf­tung kommt zum einen in Betracht, wenn die Auf­sichts­pflicht­ver­letzt wur­de. Hier ist auf das Alter, die Eigen­art und den Cha­rak­ter des Kin­des abzu­stel­len. Die Haf­tung setzt auch die Vor­her­seh­bar­keit des schä­di­gen­den Ver­hal­tens vor­aus. Eine Haf­tung kann sich auch aus ver­trag­li­chen Pflich­ten erge­ben. Steigt man in ein Taxi, schließt man einen Beför­de­rungs­ver­trag und hat natür­lich alles zu tun, das Fahr­zeug nicht zu beschä­di­gen. Sol­che Pflicht­ver­let­zun­gen set­zen aber Ver­schul­den vor­aus. Grund­la­ge für das Ver­schul­den ist eben­falls die Erkenn­bar­keit des Schadeneintritts.

Fischer riet, das Urteil zu beach­ten und in allen Scha­dens­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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