(Kiel) Im Inter­net fin­den sich für eine Viel­zahl von Ver­trä­gen hilf­rei­che For­mu­la­re für den juris­ti­schen Lai­en. Einer juris­ti­schen Über­prü­fung hal­ten sie aber nicht immer stand.  Die­se Erfah­rung muss­te jetzt ein pri­va­ter Auto­ver­käu­fer machen.

Der Käu­fer des Autos woll­te vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten, nach­dem er einen mas­si­ven Unfall­scha­den am Fahr­zeug fest­ge­stellt hat­te. Nach dem schrift­li­chen Kauf­ver­trag war die Gewähr­leis­tung zwar ausgeschlossen.

Der 6. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Olden­burg ent­schied jedoch, so der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des Gerichts vom 22. Juli 2011 zu sei­nem Urteil vom 27.05.2011 — 6 U 14/11, dass der kon­kret ver­ein­bar­te Gewähr­leis­tungs­aus­schluss unwirk­sam ist

Der Klä­ger hat­te von einem pri­va­ten Ver­käu­fer einen gebrauch­ten PKW Golf zum Preis von 6.900,- € erwor­ben. Als Kauf­ver­trag hat­te der Ver­käu­fer ein For­mu­lar aus dem Inter­net ver­wen­det. Dar­in hieß es: „Der Ver­käu­fer über­nimmt für die Beschaf­fen­heit des ver­kauf­ten KFZ kei­ne Gewähr­leis­tung”. Eini­ge Mona­te nach dem Kauf stell­te der Klä­ger einen schwe­ren Unfall­scha­den am PKW mit gra­vie­ren­den Rest­schä­den fest. Er ver­lang­te vom Ver­käu­fer, der von dem Vor­scha­den kei­ne Kennt­nis hat­te, die Rück­ab­wick­lung des Kauf­ge­schäfts. Der Ver­käu­fer berief sich auf den ver­ein­bar­ten Gewährleistungsausschluss.

Der 6. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts gab jedoch dem Klä­ger und Käu­fer Recht, betont Schmidt-Strunk.

Der Gewähr­leis­tungs­aus­schluss sei unwirk­sam. Bei den Kauf­ver­trags­klau­seln aus dem Inter­net han­de­le es sich um all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB), weil die­se für eine mehr­fa­che Ver­wen­dung vor­for­mu­liert sei­en. Dafür gel­ten aber die stren­gen Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zun­gen gemäß § 309 Nr. 7 a und b des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs (BGB). Danach muss ein wirk­sa­mer Gewähr­leis­tungs­aus­schluss eine Ein­schrän­kung für grob fahr­läs­si­ge oder vor­sätz­li­che Pflicht­ver­let­zun­gen sowie hin­sicht­lich Kör­per­schä­den ent­hal­ten. Da die­se Ein­schrän­kun­gen im kon­kre­ten Fall fehl­ten, sei der ver­ein­bar­te Gewähr­leis­tungs­aus­schluss ins­ge­samt unwirk­sam. Das Urteil ist rechtskräftig.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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