(Kiel) Wer als Geschä­dig­ter nach einem Unfall ohne wei­te­re Ver­glei­che mit ande­ren Tari­fen ein­fach einen Pkw zum Unfallersatz­ta­rif anmie­tet, bleibt im Zwei­fel auf den dadurch ent­stan­de­nen Mehr­kos­ten sitzen.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf ein Urteil des Land­ge­richts Gie­ßen (LG) vom 09.12.2009, Az.: 1 S 21/09.

In dem Fall hat­te der Klä­ger nach einem schuld­lo­sen Unfall mit sei­nem PKW, einem fünf­zehn Jah­re alten Nis­san Cou­pé, des­sen Wie­der­be­schaf­fungs­wert nach dem Total­scha­den bei nur noch 3.400.– € lag, ein­fach ein Ersatz­fahr­zeug zum Unfallersatz­ta­rif ange­mie­tet, des­sen Kos­ten deut­lich über dem Nor­mal­ta­rif lagen. Zur Begrün­dung führ­te er aus, dass er weder über eine Kre­dit­kar­te oder noch die Mit­tel ver­fü­ge, eine Kau­ti­on zu stel­len, wie sie bei Anmie­tung zum Nor­mal­ta­rif von den Auto­ver­mie­tern ver­langt wer­de und außer­dem hät­te er beim Nor­mal­ta­rif dar­auf ver­zich­tet müs­sen, ein bestimm­tes Auto zu nut­zen und die Anmiet­dau­er vor­her exakt bestim­men müs­sen, was ihm hier nicht mög­lich gewe­sen sei.

Die­ser Auf­fas­sung, so betont Schmidt-Strunk, konn­ten sich die Gie­ße­ner Rich­ter jedoch nicht anschließen.

Der Geschä­dig­te sei bei Anmie­tung eines Pkws zum Unfallersatz­ta­rif jeden­falls dann gem. § 254 Abs. 2 BGB gehal­ten, den Schä­di­ger oder sei­nen Haft­pflicht­ver­si­che­rer vor­ab dar­über zu infor­mie­ren, dass er kei­ne Kau­ti­on zu stel­len ver­mag und über kei­ne Kre­dit­kar­te ver­fügt und des­halb nicht zum güns­ti­ge­ren Nor­mal­ta­rif anmie­ten kann, wenn die Kos­ten des Unfallersatz­ta­rifs außer Ver­hält­nis zum Wie­der­be­schaf­fungs­wert des Unfall­wa­gens ste­hen, wie es hier der Fall gewe­sen sei.

Dem Klä­ger hät­te auf­grund des übli­cher­wei­se für den Erwerb eines Gebraucht­wa­gens erfor­der­li­chen Zeit­raums bzw. der ersicht­lich erheb­li­chen, nur einer zeit­auf­wen­di­gen Repa­ra­tur zugäng­li­chen, Beschä­di­gun­gen des Unfall­wa­gens bereits vor Vor­lie­gen des Scha­dens­gut­ach­tens klar sein müs­sen, dass die Anmie­tung sich nicht auf weni­ge Tage beschrän­ken wür­de. So sei hier auch der Auto­ver­mie­ter von einer Miet­zeit von ca. 2 Wochen aus­ge­gan­gen. Damit habe der Klä­ger erken­nen kön­nen, dass die Gefahr droh­te, dass die Miet­wa­gen­kos­ten bei Abschluss zum Unfallersatz­ta­rif außer Ver­hält­nis zum Wert der ver­un­fall­ten Fahr­zeugs standen.

In einer sol­chen Situa­ti­on sei der Geschä­dig­te im Rah­men sei­ner Scha­dens­min­de­rungs- und Hin­weis­pflicht aus § 254 Abs. 2 BGB gehal­ten, den Schä­di­ger bzw. des­sen Haft­pflicht­ver­si­che­rer dar­auf hin­zu­wei­sen, dass ihm die Mit­tel zur Stel­lung einer Kau­ti­on fehl­ten. Die­ser hät­te dann einen Ersatz­wa­gen im Rah­men der Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen ver­mit­telt und eine Kos­ten­über­nah­me­er­klä­rung bzgl. des orts­üb­li­chen ange­mes­se­nen Nor­mal­ta­rifs abge­ge­ben. Das Gericht folg­te inso­weit dem Vor­brin­gen des Ver­si­che­rers. Es sei glaub­haft, da ein sol­ches Vor­ge­hen wirt­schaft­li­cher Ver­nunft ent­spre­che und bei Pkw-Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen auch üblich sei.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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