(Kiel) Es stellt kei­nen Wett­be­werbs­ver­stoß dar, wenn ein Auto­händ­ler in die Ver­kaufs­an­zei­ge für einen „Vor­führ­wa­gen” nicht die für Neu­fahr­zeu­ge vor­ge­schrie­be­nen Infor­ma­tio­nen über den Kraft­stoff­ver­brauch und die Koh­len­di­oxid-Emis­sio­nen aufnimmt.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das am 28.10.2010 ver­öf­fent­lich­te Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Koblenz vom 13. Okto­ber 2010 — 9 U 518/10.

Die Beklag­te, eine Auto­händ­le­rin aus dem Raum Mainz, bot am 20. April 2009 auf einer Inter­net-Ver­kaufs­platt­form einen Pkw Peu­geot 207 zum Ver­kauf an. Die Anzei­ge ent­hielt unter ande­rem die Anga­ben „Vor­führ­fahr­zeug, Erst­zu­las­sung 3/2009, 500 km”. Anga­ben zum Kraft­stoff­ver­brauch und zum Koh­len­di­oxid­aus­stoß des Fahr­zeugs ent­hielt die Anzei­ge nicht. Der Klä­ger ist ein Ver­ein mit Sitz in Ber­lin, zu des­sen Auf­ga­ben es gehört, Ver­stö­ße gegen das Wett­be­werbs­recht zu ver­fol­gen. Er ist der Auf­fas­sung, Auto­händ­ler müss­ten bei der Wer­bung für Vor­führ­fahr­zeu­ge die für Neu­fahr­zeu­ge gel­ten­de Pkw-Ener­gie­ver­brauchs­kenn­zeich­nungs­ver­ord­nung (Pkw-EnVKV) beach­ten und des­halb Anga­ben über den Kraft­stoff­ver­brauch und die CO2-Emis­sio­nen des Vor­führ­wa­gens machen. Der Klä­ger hat die Beklag­te auf Unter­las­sung in Anspruch genommen.

Das Land­ge­richt Mainz hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Auf die Beru­fung der Beklag­ten hat das Ober­lan­des­ge­richt Koblenz durch Urteil vom 13. Okto­ber 2010 die Kla­ge nun abgewiesen.

Der für wett­be­werbs­recht­li­che Strei­tig­kei­ten zustän­di­ge 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Koblenz hat in sei­nem Urteil aus­ge­führt, so Fischer, die Beklag­te sei nicht ver­pflich­tet gewe­sen, in ihre Ver­kaufs­an­zei­ge Anga­ben zum Kraft­stoff­ver­brauch und zu den Wer­ten der CO2-Emis­sio­nen im kom­bi­nier­ten Test­zy­klus neu­er Per­so­nen­kraft­wa­gen aufzunehmen.

§ 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV bestim­me aus­drück­lich, dass “neue Per­so­nen­kraft­wa­gen” im Sin­ne die­ser Ver­ord­nung nur Kraft­fahr­zeu­ge sind, die noch nicht zu einem ande­ren Zweck als dem des Wei­ter­ver­kaufs oder der Aus­lie­fe­rung ver­kauft wur­den. Der zum Ver­kauf ange­bo­te­ne Pkw Peu­geot sei kein „neu­er” Per­so­nen­kraft­wa­gen im Sin­ne der Pkw-EnVKV, weil die Beklag­te ihn zu einem ande­ren Zweck, näm­lich als Vor­führ­wa­gen erwor­ben und auch als sol­chen vor dem Wei­ter­ver­kauf — im Unter­schied zu einem Fahr­zeug mit Tages­zu­las­sung — im Stra­ßen­ver­kehr genutzt habe. Zweck der Pkw-EnVKV sei es, die voll­stän­di­ge Infor­ma­ti­on der Ver­brau­cher über den Kraft­stoff­ver­brauch und die CO2-Emis­sio­nen ver­gleich­ba­rer Fahr­zeu­ge zu errei­chen. Ver­gleich­bar sei­en aber nur Fahr­zeu­ge, die sich nicht in Bezug auf Alter und Lauf­leis­tung von­ein­an­der unter­schei­den. Dies sei, wenn es um Neu­wa­gen gehe, nur der Fall, wenn die Fahr­zeu­ge noch nicht im Stra­ßen­ver­kehr gefah­ren wor­den sei­en. Denn mit zuneh­men­der Nut­zung ver­än­de­re sich die Gewich­tung der für die Kauf­ent­schei­dung maß­geb­li­chen Kri­te­ri­en. Es kom­me nicht dar­auf an, ob die Beklag­te zum Zeit­punkt des Erwerbs des Pkw bereits die Absicht hat­te, ihn nach der Nut­zung als Vor­führ­wa­gen zu einem spä­te­ren Zeit­punkt wei­ter zu ver­kau­fen. Kon­kre­ter Anlass für den Kauf des Pkw sei die Absicht der Beklag­ten gewe­sen, ihn als Vor­führ­wa­gen zu nut­zen. Für die Ent­schei­dung, zu wel­chem Zweck ein Händ­ler ein Fahr­zeug erwor­ben hat, sei es auch nicht maß­geb­lich, wie lan­ge der Pkw vor dem Wei­ter­ver­kauf als Vor­führ­wa­gen zuge­las­sen war und wie weit er als Vor­führ­wa­gen gefah­ren wor­den sei.

Der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Koblenz hat die Rechts­fra­ge, ob ein Vor­führ­wa­gen als Neu­wa­gen im Sin­ne der Pkw-EnVKV zu behan­deln ist, abwei­chend von der Recht­spre­chung ande­rer Ober­lan­des­ge­rich­te ent­schie­den. Der Senat hat des­halb die Revi­si­on zum Bun­des­ge­richts­hof zugelassen.

Fischer riet, dies und einen etwai­gen Fort­gang zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Mar­cus Fischer
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht
Vize-Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V.
c/o Salleck + Part­ner
Spar­dor­fer Str. 26
91054 Erlan­gen
Tel.: 09131 — 974 799–22
Fax  09131 — 974 799–77
Email: fischer@salleck.de
www.salleck.de