(Kiel) Das Ver­wal­tungs­ge­richt Neu­stadt hat einem Antrag­stel­ler in einem Eil­ver­fah­ren Recht gege­ben, der sich gegen die sofor­ti­ge Voll­zie­hung eines Bescheids wen­det, mit dem ihm die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de die Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen hat, weil er betrun­ken zu Fuß unter­wegs war.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf eine Mit­tei­lung des Ver­wal­tungs­ge­richts (VerwG) Neu­stadt vom 5.02.2013 zu sei­nem Beschluss vom 28. Janu­ar 2013 — 1 L 29/13.NW — .

Der betrof­fe­ne Füh­rer­schein­in­ha­ber war laut Poli­zei­be­richt nach­mit­tags in stark betrun­ke­nem Zustand zu Fuß in der Nähe einer viel­be­fah­ren Stra­ße unter­wegs und soll ande­re Auto­fah­rer gefragt haben, wie­so die­se in sei­nem Auto säßen. Pas­san­ten befürch­te­ten, dass er völ­lig unkon­trol­liert auf die Stra­ße lau­fen wer­de und alar­mier­ten die Poli­zei. Der Atem­al­ko­hol­test ergab einen Wert von rund 3 Pro­mil­le. Spä­ter wur­de am Ort des Gesche­hens sein Auto­schlüs­sel gefun­den, den er dort ver­lo­ren hatte.

Die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de ver­an­lass­te zunächst eine ärzt­li­che Unter­su­chung zur Klä­rung, ob der Antrag­stel­ler alko­hol­ab­hän­gig ist. Bei Alko­hol­ab­hän­gig­keit fehlt die Eig­nung zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen im Stra­ßen­ver­kehr und die Fahr­erlaub­nis ist zwin­gend zu ent­zie­hen. Nach­dem das ver­kehrs­me­di­zi­ni­sche Gut­ach­ten nicht zu einem ein­deu­ti­gen Ergeb­nis kam, for­der­te die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de zusätz­lich ein psy­cho­lo­gi­sches Fahr­eig­nungs­gut­ach­ten an, dass der Antrag­stel­ler aber ver­wei­ger­te. Dar­auf­hin ent­zo­gen sie ihm die Fahr­erlaub­nis mit der Begrün­dung: Weil er das gefor­der­te Gut­ach­ten nicht bei­gebracht habe, sei von sei­ner feh­len­den Eig­nung zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen aus­zu­ge­hen. Sie ord­ne­te den Sofort­voll­zug ihrer Ver­fü­gung an.

Dage­gen wand­te sich der Betrof­fe­ne im gericht­li­chen Eil­ver­fah­ren und trug hier im Wesent­li­chen vor: Er sei damals nur zu Fuß gegan­gen und habe gar nicht Auto­fah­ren wol­len. Sein Auto habe er nicht dabei gehabt, er habe die ande­ren Auto­fah­rer viel­mehr nach einem Taxi gefragt.

Sein Eil­an­trag hat­te Erfolg, so Fischer, wenn auch aus ande­ren Gründen.

Die Rich­ter äußer­ten Zwei­fel, ob es über­haupt eine Rechts­grund­la­ge dafür gibt, dass die Behör­de eine iso­lier­te psy­cho­lo­gi­sche Unter­su­chung ver­lan­gen darf. Sie führ­ten aus: In der ein­schlä­gi­gen Fahr­erlaub­nis­ver­ord­nung sei­en ledig­lich die ärzt­li­che und die medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sche Unter­su­chung (MPU) als zuläs­si­ge Auf­klä­rungs­mit­tel bei Eig­nungs­zwei­feln vor­ge­se­hen. Aus dem behörd­li­chen Schrei­ben kön­ne der Betrof­fe­ne nicht hin­rei­chend klar erken­nen, wel­cher Unter­su­chung er sich zu unter­zie­hen habe. Dort sei eine psy­cho­lo­gi­sche Unter­su­chung gefor­dert, die aber weder eine ärzt­li­che noch eine medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sche Unter­su­chung sei. Das Ver­wal­tungs­ge­richt ließ aller­dings erken­nen, dass es für die Anord­nung einer umfas­sen­den, von der Fahr­erlaub­nis­ver­ord­nung gera­de bei alko­hol­be­ding­tem Eig­nungs­zwei­fel vor­ge­se­he­nen MPU hier durch­aus Anhalts­punk­te sieht, vor allem wegen des sehr hohen Atem­al­ko­hol­wer­tes und der dar­aus zu ver­mu­ten­den Alko­hol­ge­wöh­nung des Man­nes. Über die Anord­nung eines sol­chen medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens müs­se aber zunächst die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de ent­schei­den. Bis dahin behält der Betrof­fe­ne sei­nen Führerschein.

Der Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts kann mit der Beschwer­de beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richt ange­foch­ten werden.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies. 

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Mar­cus Fischer
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