(Kiel) Das mehr­fa­che Abstel­len eines Pkws vor der Gara­gen­zu­fahrt des Nach­barn stellt eine Besitz- und Eigen­tums­be­ein­träch­ti­gung dar, die zu einer Kla­ge auf Unter­las­sung berech­tigt. Der Par­ken­de kann sich nicht dar­auf beru­fen, dass der Nach­bar bei ihm klin­geln und bit­ten könn­te, das Auto wegzufahren.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hin­weis auf ein am 30.08.2010 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Amts­ge­richts (AG) Mün­chen vom 22.12.09, Az.: 241 C 7703/09, rechtskräftig.

In dem Fall hat­te das Amts­ge­richt Mün­chen über eine Kla­ge zwi­schen zwei Nach­barn zu ent­schei­den. Grund dafür war, dass sich zwi­schen den betrof­fe­nen Grund­stü­cken eine Pri­vat­stras­se befand, an deren Ende die Gara­ge des einen Nach­barn und gleich­zei­tig auch der Zugang zum Haus der ande­ren Nach­ba­rin lag. Nun stell­te die Nach­ba­rin immer wie­der ihren Pkw vor der Gara­gen­ein­fahrt des ande­ren Nach­barn ab. Die­ser bat sie mehr­fach, dies doch zu unter­las­sen. Nichts geschah. Eine schrift­li­che Unter­las­sungs­er­klä­rung unter­schrieb die Nach­ba­rin eben­falls nicht.

Schließ­lich erhob der Gara­gen­be­sit­zer Kla­ge vor dem Amts­ge­richt Mün­chen auf Ver­ur­tei­lung der Nach­ba­rin zur Unter­las­sung. Er kön­ne schließ­lich ansons­ten sei­ne Gara­ge nicht nut­zen. Die Nach­ba­rin war der Mei­nung, der Klä­ger kön­ne klin­geln, wenn sie vor der Gara­ge ste­he und sie bit­ten, das Auto woan­ders zu par­ken. Außer­dem sei es nicht mög­lich auf Grund der engen Stras­se, ihr Auto so abzu­stel­len, dass die Gara­gen­zu­fahrt nicht beein­träch­tigt werde.

Die zustän­di­ge Rich­te­rin gab dem Gara­gen­be­sit­zer jedoch Recht, betont Schmidt-Strunk.

Das Abstel­len des Pkws der Beklag­ten vor der Gara­gen­ein­fahrt stel­le eine Besitz- und Eigen­tums­be­ein­träch­ti­gung dar, da die Zu- und Abfahrt behin­dert wer­de. Dass der Klä­ger die Beklag­te auf­for­dern könn­te weg­zu­fah­ren, ände­re nichts an der Eigen­tums­be­ein­träch­ti­gung, die bereits in dem Moment, in dem das Auto abge­stellt wer­de, vor­lie­ge. Es han­de­le sich auch nicht nur um ein kur­zes Anhal­ten zum Aus­stei­gen. Das Auto sei jeweils über einen län­ge­ren Zeit­raum geparkt wor­den. Ange­sichts des­sen, dass die Beklag­te mehr­fach den Pkw vor der Gara­ge abge­stellt habe und sich auch gewei­gert habe, die Unter­las­sungs­er­klä­rung zu unter­schrei­ben, lie­ge auch eine Wie­der­ho­lungs­ge­fahr vor.

Die Beklag­te kön­ne ihren Wagen auch durch­aus woan­ders abstel­len. Sie habe schließ­lich kei­nen Anspruch dar­auf, Gegen­stän­de direkt vor ihrem Ein­gang ein- und aus­zu­la­den, wenn sie damit das Eigen­tum ande­rer Men­schen behin­de­re. Dann müs­se sie ein paar Schrit­te gehen.

Für den Fall, dass die Beklag­te wei­ter ihren Pkw vor der Gara­ge abstellt, wur­de sie zu einem vom Gericht dann im Ein­zel­fall fest­zu­set­zen­den Ord­nungs­geld bis zu 250 000 Euro, ersatz­wei­se Ord­nungs­haft bis zu 6 Mona­ten verurteilt. 

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Klaus Schmidt-Strunk
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Fami­li­en­recht
Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht
Vize-Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V.
Sie­mens­str. 26
65549 Lim­burg
Tel.: 06431 / 22551
Fax: 06431 / 24261
Email: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de
www.schmidt-strunk.de