(Kiel) Wer in der Ver­gan­gen­heit alko­hol­ab­hän­gig gewe­sen ist und nicht nach­ge­wie­sen hat, dass er nach einer erfolg­rei­chen Ent­wöh­nungs­be­hand­lung ein Jahr Alko­hol­ab­sti­nenz ein­ge­hal­ten hat, ist unge­eig­net zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen, wes­halb die zustän­di­ge Fahr­erlaub­nis­be­hör­de berech­tigt ist, die Fahr­erlaub­nis mit sofor­ti­ger Wir­kung zu entziehen.

Dar­auf ver­weist  der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Bezug­nah­me auf die ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des des Ver­wal­tungs­ge­richts Trier vom 24. Mai 2011 zum Beschluss vom 12.05.2011 — Az.: 1 L 557/11.TR, mit dem das Gericht den auf die Gewäh­rung von Eil­rechts­schutz gerich­te­ten Antrag eines Fahr­erlaub­nis­in­ha­bers gegen eine für sofort voll­zieh­bar erklär­te Fahr­erlaub­nis­ent­zie­hung des Land­krei­ses Bern­kas­tel-Witt­lich abge­lehnt hatte.

Zur Begrün­dung wie­sen die Rich­ter dar­auf hin, dass es aus Grün­den der Ver­kehrs­si­cher­heit erfor­der­lich sei, das Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen in die­sen Fäl­len mit sofor­ti­ger Wir­kung zu unter­bin­den, weil ohne den Nach­weis einer erfolg­rei­chen Ent­wöh­nungs­be­hand­lung und einer ein­jäh­ri­gen Alko­hol­ab­sti­nenz nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den kön­ne, dass die Alko­hol­ab­hän­gig­keit über­wun­den sei. Des­halb müs­se der betref­fen­de Fahr­erlaub­nis­in­ha­ber im über­wie­gen­den Inter­es­se der All­ge­mein­heit am Schutz von Leib und Leben vom Stra­ßen­ver­kehr fern­ge­hal­ten wer­den. Dies gel­te selbst dann, wenn es vor der Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis zu kei­nen Auf­fäl­lig­kei­ten im Stra­ßen­ver­kehr gekom­men sei. Gegen die Ent­schei­dung steht den Betei­lig­ten inner­halb von zwei Wochen die Beschwer­de an das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz  zu.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Klaus Schmidt-Strunk
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Fami­li­en­recht
Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht
Vize-Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V.
Sie­mens­str. 26
65549 Lim­burg
Tel.: 06431 / 22551
Fax: 06431 / 24261
Email: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de
www.schmidt-strunk.de