(Kiel) Schon der ein­ma­li­ge Kon­sum von Betäu­bungs­mit­teln im Sin­ne des Betäu­bungs­mit­tel­ge­set­zes, mit Aus­nah­me von Can­na­bis, genügt, um eine Fahr­erlaub­nis zu entziehen.

Das, so der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  hat das Ver­wal­tungs­ge­richt (VG) Min­den in zwei am 20. August 2010 ver­öf­fent­lich­ten Beschlüs­sen vom 12./27.05.2010 — 2 L 103/10 und 2 L 215/10 — entschieden.

So ist der Eil­an­trag eines Fahr­erlaub­nis­in­ha­bers, der nach eige­nen Anga­ben nur ein ein­zi­ges Mal Hero­in zu sich genom­men hat­te, ohne Erfolg geblie­ben. Die­ser hat­te zudem nicht nach­wei­sen kön­nen, seit dem Kon­sum der Dro­ge hin­rei­chend lan­ge, näm­lich im Regel­fall min­des­tens ein Jahr, absti­nent gelebt zu haben.

Eben­falls erfolg­los, so Schmidt-Strunk, blieb der Eil­an­trag eines Can­na­bis­kon­su­men­ten, der gele­gent­lich Can­na­bis zu sich genom­men hat­te und unter Ein­fluss die­ser Dro­ge Auto gefah­ren war. Die Kam­mer ent­schied, dass es inso­weit ohne Bedeu­tung sei, dass der Antrag­stel­ler Can­na­bis nicht regel­mä­ßig kon­su­miert habe und erklär­te die Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis daher für recht­mä­ßig. Ohne Rele­vanz war in die­sen Fäl­len, ob die Dro­gen­kon­su­men­ten eine deut­sche Fahr­erlaub­nis oder eine Fahr­erlaub­nis eines ande­ren EU-Mit­glied­staa­tes besaßen.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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