(Kiel)  Ent­hält ein Schutz­brief die Klau­sel, dass das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men im Aus­land im Auf­trag des Ver­si­cher­ten tätig wird und ein Abschlepp­un­ter­neh­men ver­mit­telt, sind Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen die eigent­li­che Abschlepp­fir­ma gel­tend zu machen. Das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ist nicht der rich­ti­ge Beklagte.

Dar­auf ver­weist der Ber­li­ner Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht S. Patrick Rümm­ler, Lan­des­re­gio­nal­lei­ter „Ber­lin” des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das am 19.04.2010 ver­öf­fent­lich­te Urteil des Amts­ge­richts (AG) Mün­chen vom 24.8.2009, Az.: 242 C 9706/09.

Der Besit­zer eines Citro­en CX Break blieb eines Tages in den Nie­der­lan­den wegen eines Motor­scha­dens lie­gen. Der Auto­fah­rer hat­te eine Ver­si­che­rung abge­schlos­sen, die auch die Rück­füh­rung des Fahr­zeu­ges aus dem Aus­land umfass­te. In den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen hieß es, dass das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men im Aus­land im Auf­trag des Auto­be­sit­zers tätig wird und Abschlepp­un­ter­neh­men vermittelt.

Dies geschah auch in den Nie­der­lan­den. Als der Auto­fah­rer in Deutsch­land sein Auto
erhielt, stell­te er aller­dings gewis­se Beschä­di­gun­gen fest, die nach sei­ner Ansicht zum
Zeit­punkt des Lie­gen­blei­bens noch nicht vor­han­den waren. Ins­be­son­de­re war der Unter­bo­den­be­reich erheb­lich ver­formt. Die Besei­ti­gungs­kos­ten für die Schä­den in Höhe von 2930 Euro sowie die Gut­ach­ter­kos­ten ver­lang­te er von der Ver­si­che­rung ersetzt. Die­se wei­ger­te sich zu bezah­len. Schließ­lich sei sie nicht der rich­ti­ge Geg­ner. Der Auto­fah­rer müs­se sich an das Abschlepp­un­ter­neh­men halten.

Die­ser erhob dar­auf­hin Kla­ge vor dem Amts­ge­richt Mün­chen. Die zustän­di­ge Rich­te­rin wies die­se jedoch ab, so betont Rümmler.

Nach den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen wer­de die Beklag­te bei einem Scha­den im Aus­land im Auf­trag des Ver­si­cher­ten tätig und ver­mitt­le ein Abschlepp­un­ter­neh­men. Die­se Klau­sel sei so zu ver­ste­hen, dass das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men als Ver­tre­ter des Ver­si­cher­ten einen Ver­trag über das Abschlep­pen zwi­schen dem Abschlepp­un­ter­neh­men und dem Ver­si­cher­ten abschlie­ße. Die Beklag­te füh­re das Abschlep­pen nicht selbst und auch nicht mit Hil­fe eines Erfül­lungs­ge­hil­fen durch. Aus die­sem Grund haf­te sie auch nicht für Feh­ler des Abschlepp­un­ter­neh­mens. Der Klä­ger müs­se sei­ne Ansprü­che gegen­über dem Ver­trags­part­ner, näm­lich dem Abschlepp­un­ter­neh­men, gel­tend machen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Rümm­ler emp­fahl, dies beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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