(Kiel) Einem Ver­kehrs­sün­der ist grund­sätz­lich zuzu­mu­ten, durch eine Kom­bi­na­ti­on ver­schie­de­ner Maß­nah­men die Zeit des Fahr­ver­bots zu über­brü­cken, zum Bei­spiel durch Inan­spruch­nah­me von Urlaub, Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel, Inan­spruch­nah­me einer Fahr­ge­mein­schaft, Anstel­len eines bezahl­ten Fah­rers u. a. 

Die hier­durch auf­tre­ten­den finan­zi­el­len Belas­tun­gen hat der Betrof­fe­ne hin­zu­neh­men, not­falls durch Auf­nah­me eines Kredits.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf einen Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts Frank­furt am Main (OLG) vom 30.10.2009, Az.: 2 Ss OWi 239/09.

In dem Fall hat­te das Amts­ge­richt Gie­ßen gegen den Betrof­fe­nen wegen fahr­läs­si­ger Über­schrei­tung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit eine Geld­bu­ße von 300 € fest­ge­setzt. Die­ser über­schritt unter Berück­sich­ti­gung des Tole­ranz­ab­zugs die zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit von 80 km/h um 48 km/h. Das Amts­ge­richt hat­te von der Ver­hän­gung eines Fahr­ver­bots abge­se­hen, weil der Betrof­fe­ne nicht vor­be­las­tet, im Wesent­li­chen gestän­dig und beruf­lich drin­gend auf sei­ne Fahr­erlaub­nis ange­wie­sen sei. Die Staats­an­walt­schaft Gie­ßen rüg­te mit ihrer auf den Rechts­fol­gen­aus­spruch beschränk­ten Rechts­be­schwer­de die Nicht­ver­hän­gung eines Fahr­ver­bots. Das von der Gene­ral­staats­an­walt­schaft Frank­furt am Main ver­tre­te­ne Rechts­mit­tel hat Erfolg, betont Schmidt-Strunk.

Auch unter dem Aspekt der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit kön­ne nur unter engen Vor­aus­set­zun­gen von der Anord­nung eines Fahr­ver­bots abge­se­hen wer­den. Das sei z. B. mög­lich, wenn das Fahr­ver­bot zu einer Här­te ganz außer­ge­wöhn­li­cher Art, z.B. zum Ver­lust des Arbeits­plat­zes bei einem Arbeit­neh­mer oder zum Exis­tenz­ver­lust bei einem Selb­stän­di­gen füh­ren wür­de. Beruf­li­che Nach­tei­le, auch schwer­wie­gen­der Art, sei­en jedoch grund­sätz­lich hinzunehmen.

Einem Ver­kehrs­sün­der sei grund­sätz­lich zuzu­mu­ten, durch eine Kom­bi­na­ti­on ver­schie­de­ner Maß­nah­men die Zeit des Fahr­ver­bots zu über­brü­cken, zum Bei­spiel durch Inan­spruch­nah­me von Urlaub, Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel, Inan­spruch­nah­me einer Fahr­ge­mein­schaft, Anstel­len eines bezahl­ten Fah­rers u. a.

Mit die­ser Begrün­dung, so Schmidt-Strunk, hob das Gericht die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung auf und ver­häng­te gegen den Betrof­fe­nen eine Geld­bu­ße von 100 € und unter­sag­te ihm, für die Dau­er eines Monats Kraft­fahr­zeu­ge jeder Art im Stra­ßen­ver­kehr zu führen.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Klaus Schmidt-Strunk
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Fami­li­en­recht
Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht
Vize-Prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V.
Sie­mens­str. 26
65549 Lim­burg
Tel.: 06431 / 22551
Fax: 06431 / 24261
Email: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de 
www.schmidt-strunk.de