(Kiel) Einem Verkehrssünder ist grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft, Anstellen eines bezahlten Fahrers u. a.

Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat der Betroffene hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) vom 30.10.2009, Az.: 2 Ss OWi 239/09.

In dem Fall hatte das Amtsgericht Gießen gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300 € festgesetzt. Dieser überschritt unter Berücksichtigung des Toleranzabzugs die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 48 km/h. Das Amtsgericht hatte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, weil der Betroffene nicht vorbelastet, im Wesentlichen geständig und beruflich dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Die Staatsanwaltschaft Gießen rügte mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde die Nichtverhängung eines Fahrverbots. Das von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vertretene Rechtsmittel hat Erfolg, betont Schmidt-Strunk.

Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit könne nur unter engen Voraussetzungen von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden. Das sei z. B. möglich, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, z.B. zum Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder zum Existenzverlust bei einem Selbständigen führen würde. Berufliche Nachteile, auch schwerwiegender Art, seien jedoch grundsätzlich hinzunehmen.

Einem Verkehrssünder sei grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft, Anstellen eines bezahlten Fahrers u. a.

Mit dieser Begründung, so Schmidt-Strunk, hob das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 100 € und untersagte ihm, für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Schmidt-Strunk empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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