Das, so der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, hat das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen in einem Urteil vom 22.07.2010 – 1 A 25/10 entschieden.
In dem Fall wandte sich der Kläger mit seiner Klage gegen die Heranziehung zur Übernahme von Abschleppkosten. Er ist letzteingetragener Halter eines Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen E.. Am 28.03.2006 hatte er das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsstelle Hanau außer Betrieb setzen lassen. Dieses Fahrzeug war sodann später, nicht zugelassen und ohne amtliches Kennzeichen, im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt. Am 20.10.2009 brachten Mitarbeiter der zuständigen Behörde an dem Fahrzeug eine rote Hinweisplakette an mit der Aufforderung, das Fahrzeug bis zum 20.11.2009 zu entfernen. Nachdem das Fahrzeug innerhalb der gesetzten Frist nicht aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt worden war, ließ die Behörde es am 02.12.2009 von dem beauftragten Abschleppunternehmen abschleppen und verbrachte es auf ihren Verwahrplatz.
Die Behörde forderte sodann von dem Kläger die entstandenen Kosten für die durchgeführte Maßnahme in Höhe von insgesamt 145,73 € .Gleichzeitig forderte sie den Kläger zur Abholung des Fahrzeugs auf und wies auf die Unterstellkosten von 2,50 € pro Tag hin. Sollte das Fahrzeug nicht abgeholt werden, werde das Fahrzeug – ggf. kostenpflichtig – anderweitig verwertet.
Gegen den Bescheid hat der Kläger am 05.02.2010 Klage erhoben. Er macht geltend, zum Zeitpunkt des Abschleppens weder Halter noch Eigentümer des Fahrzeugs gewesen zu sein. Nach der Stilllegung habe er aus dem Fahrzeug die komplette Innenausstattung, das Fahrwerk sowie sämtliche Räder ausgebaut. Die „ausgeschlachtete Karosse“ habe er dann gegen Ende des Jahres 2006 über das Internetportal Ebay als Schrott veräußert, ohne dies gegenüber der Zulassungsstelle angezeigt zu haben. Den Käufer kenne er nicht. Deswegen treffe ihn keine Zahlungspflicht.
Das, so betont Schmidt-Strunk, sahen jedoch sowohl die zuständige Behörde als hiernach auch das VG Göttingen ganz anders.
Der letzteingetragene Kfz-Halter und frühere Eigentümer könne als „Zustandsstörer“ für die Abschleppkosten seines früheren Fahrzeugs herangezogen werden.
Die Verantwortlichkeit als Zustandsstörer ergebe sich aus einem Verstoß gegen die Nachweispflicht des § 27a Abs. 1 Satz 1 StVZO a. F. – jetzt § 15 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung. Danach habe der Halter oder Eigentümer unter Vorlage eines Verwertungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebes sein Altfahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen oder, wenn sein Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt werden soll, dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen.
Gemäß § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV sei jeder Besitzer eines Altautos, dessen er sich entledigen möchte, zur Überlassung an eine Verwertungsstelle verpflichtet. Gemäß § 27a StVZO a. F. treffe jeden Eigentümer eines Altautos die Pflicht, einen Verwertungsnachweis oder eine Erklärung über den Verbleib vorzulegen, wenn er das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgen wolle. Schutzzweck dieser Vorschrift solle gerade die Vermeidung der abfallrechtlich bedeutsamen Gefahren sein, die durch alte illegal abgestellte Fahrzeuge verursacht werden. Demnach ende die Zustandsverantwortlichkeit des Veräußerers erst mit der Erfüllung der Pflichten aus § 27a StVZO. Lege er weder einen Verwertungsnachweis noch eine Verbleibserklärung vor, bleibe der bisherige Eigentümer Zustandsverantwortlicher, bis ein Erwerber erkennbar die Verantwortlichkeit übernommen habe.
Schmidt-Strunk empfahl, dies zu beachten und in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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