(Kiel) Der letztein­ge­tra­ge­ne Kfz-Hal­ter und frü­he­re Eigen­tü­mer kann als Zustands­stö­rer für die Abschlepp­kos­ten sei­nes frü­he­ren Fahr­zeugs her­an­ge­zo­gen werden.

Das, so der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  hat das Ver­wal­tungs­ge­richt (VG) Göt­tin­gen in einem Urteil vom 22.07.2010 — 1 A 25/10 entschieden.

In dem Fall wand­te sich der Klä­ger mit sei­ner Kla­ge gegen die Her­an­zie­hung zur Über­nah­me von Abschlepp­kos­ten. Er ist letztein­ge­tra­ge­ner Hal­ter eines Pkw BMW mit dem amt­li­chen Kenn­zei­chen E.. Am 28.03.2006 hat­te er das Fahr­zeug bei der zustän­di­gen Zulas­sungs­stel­le Hanau außer Betrieb set­zen las­sen. Die­ses Fahr­zeug war sodann spä­ter, nicht zuge­las­sen und ohne amt­li­ches Kenn­zei­chen, im öffent­li­chen Ver­kehrs­raum abge­stellt. Am 20.10.2009 brach­ten Mit­ar­bei­ter der zustän­di­gen Behör­de an dem Fahr­zeug eine rote Hin­weis­pla­ket­te an mit der Auf­for­de­rung, das Fahr­zeug bis zum 20.11.2009 zu ent­fer­nen. Nach­dem das Fahr­zeug inner­halb der gesetz­ten Frist nicht aus dem öffent­li­chen Ver­kehrs­raum ent­fernt wor­den war, ließ die Behör­de es am 02.12.2009 von dem beauf­trag­ten Abschlepp­un­ter­neh­men abschlep­pen und ver­brach­te es auf ihren Verwahrplatz.

Die Behör­de for­der­te sodann von dem Klä­ger die ent­stan­de­nen Kos­ten für die durch­ge­führ­te Maß­nah­me in Höhe von ins­ge­samt 145,73 € .Gleich­zei­tig for­der­te sie den Klä­ger zur Abho­lung des Fahr­zeugs auf und wies auf die Unter­stell­kos­ten von 2,50 € pro Tag hin. Soll­te das Fahr­zeug nicht abge­holt wer­den, wer­de das Fahr­zeug — ggf. kos­ten­pflich­tig — ander­wei­tig verwertet.

Gegen den Bescheid hat der Klä­ger am 05.02.2010 Kla­ge erho­ben. Er macht gel­tend, zum Zeit­punkt des Abschlep­pens weder Hal­ter noch Eigen­tü­mer des Fahr­zeugs gewe­sen zu sein. Nach der Still­le­gung habe er aus dem Fahr­zeug die kom­plet­te Innen­aus­stat­tung, das Fahr­werk sowie sämt­li­che Räder aus­ge­baut. Die „aus­ge­schlach­te­te Karos­se” habe er dann gegen Ende des Jah­res 2006 über das Inter­net­por­tal Ebay als Schrott ver­äu­ßert, ohne dies gegen­über der Zulas­sungs­stel­le ange­zeigt zu haben. Den Käu­fer ken­ne er nicht. Des­we­gen tref­fe ihn kei­ne Zahlungspflicht.

Das, so betont Schmidt-Strunk, sahen jedoch sowohl die zustän­di­ge Behör­de als hier­nach auch das VG Göt­tin­gen ganz anders.

Der letztein­ge­tra­ge­ne Kfz-Hal­ter und frü­he­re Eigen­tü­mer kön­ne als „Zustands­stö­rer” für die Abschlepp­kos­ten sei­nes frü­he­ren Fahr­zeugs her­an­ge­zo­gen werden.

Die Ver­ant­wort­lich­keit als Zustands­stö­rer erge­be sich aus einem Ver­stoß gegen die Nach­weis­pflicht des § 27a Abs. 1 Satz 1 StVZO a. F. — jetzt § 15 Fahr­zeug-Zulas­sungs-Ver­ord­nung. Danach habe der Hal­ter oder Eigen­tü­mer unter Vor­la­ge eines Ver­wer­tungs­nach­wei­ses eines aner­kann­ten Demon­ta­ge­be­trie­bes sein Alt­fahr­zeug end­gül­tig aus dem Ver­kehr zie­hen zu las­sen oder, wenn sein Fahr­zeug nicht als Abfall ent­sorgt wer­den soll, dies gegen­über der Zulas­sungs­be­hör­de zu erklä­ren und das Fahr­zeug end­gül­tig aus dem Ver­kehr zie­hen zu lassen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Alt­fahr­zeugV sei jeder Besit­zer eines Alt­au­tos, des­sen er sich ent­le­di­gen möch­te, zur Über­las­sung an eine Ver­wer­tungs­stel­le ver­pflich­tet. Gemäß § 27a StVZO a. F. tref­fe jeden Eigen­tü­mer eines Alt­au­tos die Pflicht, einen Ver­wer­tungs­nach­weis oder eine Erklä­rung über den Ver­bleib vor­zu­le­gen, wenn er das Fahr­zeug nicht als Abfall ent­sor­gen wol­le. Schutz­zweck die­ser Vor­schrift sol­le gera­de die Ver­mei­dung der abfall­recht­lich bedeut­sa­men Gefah­ren sein, die durch alte ille­gal abge­stell­te Fahr­zeu­ge ver­ur­sacht wer­den. Dem­nach ende die Zustands­ver­ant­wort­lich­keit des Ver­äu­ße­rers erst mit der Erfül­lung der Pflich­ten aus § 27a StVZO. Lege er weder einen Ver­wer­tungs­nach­weis noch eine Ver­bleibs­er­klä­rung vor, blei­be der bis­he­ri­ge Eigen­tü­mer Zustands­ver­ant­wort­li­cher, bis ein Erwer­ber erkenn­bar die Ver­ant­wort­lich­keit über­nom­men habe.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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