(Kiel) Eine Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist unter Umstän­den auch dann zu Scha­dens­er­satz­leis­tun­gen gegen­über einem unfall­ge­schä­dig­ten Ver­kehrs­teil­neh­mer — hier einem fünf­jäh­ri­gen Kind — ver­pflich­tet, wenn der Fah­rer des Pkw kei­nen Ver­kehrs­ver­stoß began­gen hat und zudem für ihn der Unfall ein “unab­wend­ba­res Ereig­nis” darstellte.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf ein am 28.07.2010 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Nürn­berg vom 16.06.2010 — 8 U 2496/09.

Die Par­tei­en strit­ten dabei über die Fol­gen eines Ver­kehrs­un­falls, der sich im Mai 2009 in Pom­mels­brunn ereig­net hat­te. Der Fah­rer eines Kraft­fahr­zeugs hat­te eine schma­le Wohn­stra­ße, in der kei­ne Geh­we­ge ange­legt sind, befah­ren. Plötz­lich und für ihn uner­war­tet lief ein fünf­jäh­ri­ges Kind aus der Hof­ein­fahrt des elter­li­chen Anwe­sens unmit­tel­bar auf die Stras­se her­aus und prall­te gegen die rech­te Vor­der­sei­te des Pkw. Das Kind wur­de durch den Unfall erheb­lich ver­letzt. Nach den Fest­stel­lun­gen eines Ver­kehrs­un­fall­sach­ver­stän­di­gen hat­te der Wagen die dort zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit von 30 km/h nicht über­schrit­ten, er war ledig­lich 25 km/h gefah­ren. Weil jedoch die Hof­ein­fahrt für den PKW-Fah­rer wegen eines hohen Gar­ten­zauns nicht ein­seh­bar war, bemerk­te er das Kind erst, als es schon die Stras­se betre­ten hat­te. Er hät­te nur bei Ein­hal­tung von Schritt­ge­schwin­dig­keit noch recht­zei­tig reagie­ren und damit den Unfall ver­mei­den können.

Kein Ver­schul­den des Fah­rers” ent­schied der 8. Senat des Ober­lan­des­ge­richts Nürn­berg und kor­ri­gier­te hier­durch ein Urteil des Land­ge­richts Nürn­berg-Fürth aus ers­ter Instanz. betont Fischer.

Zwar schreibt die Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung vor, dass ein Fahr­zeug­füh­rer durch Anpas­sung sei­ner Geschwin­dig­keit und stän­di­ge Brems­be­reit­schaft Gefähr­dun­gen von Kin­dern aus­schlie­ßen muss. In der kon­kre­ten Ver­kehrs­si­tua­ti­on hat­te der PKW-Fah­rer aber kei­ner­lei Anhalts­punk­te gehabt, mit der Annä­he­rung von Kin­dern zu rech­nen. Allein die abs­trak­te Gefah­ren­la­ge in einer Wohn­stra­ße — in der immer Kin­der plötz­lich auf­tau­chen kön­nen — reicht nicht dazu aus, den Fah­rer zur dau­ern­den Ein­hal­tung von Schritt­ge­schwin­dig­keit (ca. 5 bis 7 km/h) zu verpflichten.

Dem­ge­gen­über bestand bei den Rich­tern in bei­den Instan­zen Einig­keit, dass die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Pkw-Hal­ters sehr wohl Scha­dens­er­satz und Schmer­zens­geld an das Kind leis­ten muss. Denn seit einer Ände­rung des Stra­ßen­ver­kehrs­ge­set­zes im Jahr 2002 kommt es nicht mehr dar­auf an, ob der Unfall für einen Fahr­zeug­füh­rer, der alle Vor­schrif­ten der StVO beach­tet, ein “unab­wend­ba­res Ereig­nis” dar­stellt. Viel­mehr wird ein Aus­schluss der Haf­tung des Ver­si­che­rers allein für den Fall von “höhe­rer Gewalt” aner­kannt. Mit die­ser Geset­zes­än­de­rung soll­te ver­hin­dert wer­den, dass bei­spiels­wei­se Kin­der, die sich im Ver­kehr objek­tiv unsach­ge­mäß ver­hal­ten und deren Ver­hal­ten ein PKW-Fah­rer nicht vor­aus­se­hen kann mit der Fol­ge, dass der Unfall für ihn “unab­wend­bar” ist, ohne Ersatz blei­ben. Denn „höhe­re Gewalt” — also ein außer­ge­wöhn­li­ches, von außen kom­men­des Ereig­nis, zum Bei­spiel das Umstür­zen eines Bau­mes — dürf­te deut­lich sel­te­ner anzu­neh­men sein. Die Posi­ti­on von Kin­dern, Hilfs­be­dürf­ti­gen und älte­ren Men­schen im Scha­dens­fall wur­de damit gestärkt.

Ein Fall von „höhe­rer Gewalt” liegt nicht vor, wenn ein Kind plötz­lich aus einer Ein­fahrt her­aus rennt — so das Urteil des Senats. Daher wur­de dem fünf­jäh­ri­gen Unfall­op­fer, obwohl es für alle unvor­her­seh­bar auf die Stra­ße gelau­fen ist und ande­rer­seits den Pkw-Fah­rer kein Schuld­vor­wurf trifft, Scha­dens­er­satz von der Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung zugesprochen.

Fischer riet, das Urteil zu beach­ten und in allen Scha­dens­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Mar­cus Fischer
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht
Vize-Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V.
c/o Salleck + Part­ner
Spar­dor­fer Str. 26
91054 Erlan­gen
Tel.: 09131 — 974 799–22
Fax  09131 — 974 799–77
Email: fischer@salleck.de
www.salleck.de