(Kiel) Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat ent­schie­den, dass die deut­schen Fahr­erlaub­nis­be­hör­den dem Inha­ber eines aus­län­di­schen EU-Füh­rer­scheins das Recht ent­zie­hen kön­nen, von die­ser Fahr­erlaub­nis im Bun­des­ge­biet Gebrauch zu machen, wenn Ermitt­lun­gen bei den Behör­den des Aus­stel­l­er­mit­glied­staa­tes von dort her­rüh­ren­de unbe­streit­ba­re Infor­ma­tio­nen erge­ben, dass der Fahr­erlaub­nis­in­ha­ber zum Zeit­punkt der Ertei­lung die­ses Füh­rer­scheins sei­nen ordent­li­chen Wohn­sitz nicht im Aus­stel­l­er­mit­glied­staat hatte.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Urtei­le des  Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerG) vom 25.02.2010, Az.: BVerwG 3 C.15.09 und 16.09.

Den Klä­gern war in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land wegen Ver­kehrs­ver­stö­ßen ihre deut­sche Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen wor­den. Das für die Wie­derer­tei­lung erfor­der­li­che medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sche Gut­ach­ten leg­ten sie nicht vor. Statt­des­sen erwar­ben sie eine Fahr­erlaub­nis in Polen; in den dort aus­ge­stell­ten Füh­rer­schei­nen war jeweils ein Wohn­sitz in Polen ein­ge­tra­gen. Nach­dem die deut­schen Fahr­erlaub­nis­be­hör­den hier­von Kennt­nis erhiel­ten, for­der­ten sie die Klä­ger auf, zur Besei­ti­gung von fort­be­stehen­den Zwei­feln an ihrer Fahr­eig­nung ein medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­ten vor­zu­le­gen. Als die Klä­ger die­ser Auf­for­de­rung nicht nach­ka­men, wur­de ihnen die Befug­nis aberkannt, von ihrer pol­ni­schen Fahr­erlaub­nis im Bun­des­ge­biet Gebrauch zu machen. Hier­ge­gen mach­ten die Klä­ger ins­be­son­de­re gel­tend, dass der gemein­schafts­recht­li­che Grund­satz, wonach die von einem ande­ren EU-Mit­glied­staat erteil­te Fahr­erlaub­nis anzu­er­ken­nen sei, schon der Anfor­de­rung des Gut­ach­tens, erst Recht aber der nach­fol­gen­den Aberken­nungs­ent­schei­dung ent­ge­gen­ste­he. In den Vor­in­stan­zen blie­ben ihre Kla­gen ohne Erfolg. Das Beru­fungs­ge­richt hat sei­ne Ent­schei­dun­gen maß­geb­lich dar­auf gestützt, es sei nach den Anga­ben der Klä­ger im Aberken­nungs­ver­fah­ren und den Ein­tra­gun­gen im deut­schen Mel­de­re­gis­ter sicher, dass sie bei Ertei­lung der pol­ni­schen Fahr­erlaub­nis ihren Wohn­sitz nicht in Polen, son­dern in Deutsch­land gehabt hätten.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Beru­fungs­ent­schei­dun­gen auf­ge­ho­ben und die Sachen zur wei­te­ren Sach­ver­halts­auf­klä­rung an die Vor­in­stanz zurück­ver­wie­sen, betont Schlemm.

Wie der Euro­päi­sche Gerichts­hof mit Beschluss vom 9. Juli 2009 — Rs. C 445/08, Wie­rer — ent­schie­den hat, kann die Beschrän­kung einer EU-Fahr­erlaub­nis nicht dar­auf gestützt wer­den, dass sich aus den Anga­ben des Betrof­fe­nen im Aberken­nungs­ver­fah­ren ein Ver­stoß gegen das Wohn­sit­zer­for­der­nis ergibt. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat in die­sem Beschluss aber aner­kannt, dass die deut­schen Ver­wal­tungs­be­hör­den und Gerich­te Infor­ma­tio­nen beim Aus­stel­l­er­mit­glied­staat ein­ho­len kön­nen. Hier­zu besteht Anlass, wenn es ernst­li­che Zwei­fel an dem aus­län­di­schen Wohn­sitz gibt. Teilt der Aus­stel­l­er­mit­glied­staat selbst mit, dass der Füh­rer­schein­in­ha­ber zum Zeit­punkt der Ertei­lung der Fahr­erlaub­nis sei­nen ordent­li­chen Wohn­sitz nicht dort hat­te, steht das euro­päi­sche Gemein­schafts­recht einer Beschrän­kung der EU-Fahr­erlaub­nis nicht ent­ge­gen. Da das Beru­fungs­ge­richt hier­zu bis­lang kei­ne Fest­stel­lun­gen getrof­fen hat, etwa durch Nach­fra­ge bei pol­ni­schen Ein­woh­ner­mel­de­be­hör­den, konn­te über die Recht­mä­ßig­keit der Fahr­erlaub­nis­be­schrän­kun­gen noch nicht abschlie­ßend ent­schie­den werden.

Schlemm emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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