(Kiel) Der letz­te stren­ge Win­ter mit häu­fi­gem Glatt­eis hat zu zahl­rei­chen Unfäl­len auf unge­streu­ten Wegen geführt. Das hat häu­fig auch Kon­se­quen­zen auch für die  ver­ant­wort­li­chen Städ­te und Gemeinden. 

Das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg gab nun einer Klä­ge­rin Recht, die mit ihrem Fahr­rad auf einem unge­streu­ten Rad­weg im Zen­trum einer klei­ne­ren Gemein­de nörd­lich von
Olden­burg gestürzt war und sich dabei den Ell­bo­gen gebro­chen hat­te. Die Gemein­de habe ihre Sorg­falts­pflicht ver­letzt, aller­dings tref­fe die Klä­ge­rin ein hälf­ti­ges Mit­ver­schul­den, da sie das Glatt­eis erkannt habe und vor­sich­ti­ger hät­te fah­ren müssen.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf  ein am 18.05.2010 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Olden­burg, Az.: (6 U 30/10).

Die Klä­ge­rin war im Dezem­ber 2008 um 7:20 Uhr an einem zen­tra­len Ver­kehrs­kno­ten­punkt ihres Wohn­or­tes mit dem Fahr­rad gestürzt, als sie ihren Sohn zur Schu­le beglei­tet hat­te. Das Glatt­eis hat­te sich in der zwei­ten Nacht­hälf­te gebil­det, als die Tem­pe­ra­tu­ren plötz­lich auf ‑1 C gesun­ken waren. Die Klä­ge­rin ver­klag­te die Gemein­de auf Schmer­zens­geld und Scha­dens­er­satz. Die beklag­te Gemein­de hat­te sich auf ihre Sat­zung beru­fen und die Auf­fas­sung ver­tre­ten, sie sei erst ab 7:30 Uhr zum Streu­en ver­pflich­tet gewe­sen. Außer­dem bestehe eine Streu­pflicht für Rad­we­ge nur an “gefähr­li­chen” Stellen.

Der 6. Senat des Ober­lan­des­ge­richts ent­schied, dass auf Rad­we­gen zwar kei­ne gene­rel­le Streu­pflicht für eine Gemein­de bestehe, so Klarmann.

Etwas ande­res gel­te aber für wich­ti­ge und gefähr­li­che Fahr­bahn­stel­len. Dazu zäh­le der zen­tra­le Ver­kehrs­kno­ten­punkt der betrof­fe­nen­Ge­mein­de, an dem die Klä­ge­rin mit dem Fahr­rad gestürzt war. Die Streu­pflicht bestehe auch bereits vor 7:30 Uhr. Die Gemein­de­sat­zung ent­bin­de die Gemein­de nicht von ihrer all­ge­mei­nen Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht. Da Schul­be­ginn in der betref­fen­den Gemein­de schon um 7:30 Uhr sei und orts­an­säs­si­ge  Dis­coun­ter schon um 7:00 Uhr geöff­net hät­ten, müs­se der Bür­ger nicht damit rech­nen, dass zen­tra­le Ver­kehrs­we­ge erst um 7:30 Uhr gestreut sei­en. Der Senat stell­te aber auch fest, dass die Klä­ge­rin ihrer­seits die Pflicht zur gestei­ger­ten Auf­merk­sam­keit hat­te. Da die Stra­ßen­glät­te für die Klä­ge­rin erkenn­bar gewe­sen sei, tref­fe sie ein 50 %iges Mit­ver­schul­den. Dies führ­te zu einer hälf­ti­gen Redu­zie­rung ihrer Ansprü­che.
Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klar­mann
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Arbeits­recht
Prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied des
VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V.
c/o Pas­sau, Nie­mey­er & Col­le­gen
Walk­er­damm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 — 974 3030
Fax: 0431 — 973 3055
Email: j.klarmann@pani‑c.de
www.pani‑c.de