(Kiel) Eine Rad­we­ge­be­nut­zungs­pflicht darf nur ange­ord­net wer­den, wenn auf­grund der beson­de­ren ört­li­chen Ver­hält­nis­se eine Gefah­ren­la­ge besteht, die das all­ge­mei­ne Risi­ko einer Rechts­gut­be­ein­träch­ti­gung erheb­lich über­steigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung — StVO).

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG) vom 18. Novem­ber 2010 — BVerwG 3 C 42.09.

Der Klä­ger wand­te sich dage­gen, dass die Stadt Regens­burg für einen am Stadt­rand gele­ge­nen gemein­sa­men Fuß- und Rad­weg durch Auf­stel­len von Ver­kehrs­zei­chen eine Benut­zungs­pflicht für Rad­fah­rer ange­ord­net hat­te. Er war der Auf­fas­sung, dass Rad­fah­rer auf den betrof­fe­nen Stra­ßen­ab­schnit­ten auch dann nicht beson­ders gefähr­det sei­en, wenn sie die Fahr­bahn benutz­ten. Dem hat die beklag­te Stadt Regens­burg ent­ge­gen­ge­hal­ten, dass für die Anord­nung einer Rad­we­ge­be­nut­zungs­pflicht die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genann­ten Vor­aus­set­zun­gen nicht gäl­ten; abge­se­hen davon ent­stün­den hier wegen der gerin­gen Fahr­bahn­brei­te bei Über­hol­vor­gän­gen Gefah­ren für die Rad­fah­rer, auch weil sich die Kraft­fah­rer häu­fig nicht an die zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit hielten.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Auf­fas­sung der Vor­in­stanz bestä­tigt, so Fischer, dass die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de eine Rad­we­ge­be­nut­zungs­pflicht durch Auf­stel­len der Zei­chen 237, 240 oder 241 nur dann anord­nen darf, wenn die Vor­aus­set­zun­gen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Erfor­der­lich ist danach eine auf beson­de­re ört­li­che Ver­hält­nis­se zurück­ge­hen­de qua­li­fi­zier­te Gefah­ren­la­ge; sie lag hier nach den tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­ge­richts nicht vor.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Mar­cus Fischer
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