(Kiel) Der Inhaber einer außerhalb einer Sperrfrist erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis ist in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, solange nicht feststeht, dass er beim Erwerb der Fahrerlaubnis nicht in dem jeweiligen Mitgliedsstaat gewohnt hat.

Darauf verweist der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf eine Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 13.11.2012 zu seinem Urteil vom 26.09.2012 – Az. III-3 RVs 46/12, mit dem das OLG den Freispruch des Angeklagten durch das Amtsgericht Blomberg bestätigt hat.

Ein 31jähriger Fahrzeugführer aus Bad Pyrmont hatte nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis außerhalb einer gegen ihn verhängten Sperrfrist im Jahre 2009 eine spanische Fahrerlaubnis erworben. Weil er danach in Deutschland mit einem Kraftfahrzeug gefahren war, hatte ihn die Staatsanwaltschaft wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit der Begründung angeklagt, er dürfe nach der einschlägigen Bestimmung in § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nach der entzogenen deutschen Fahrerlaubnis in Deutschland auch nicht mit der ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge führen.

Dem hat der dritte Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm widersprochen, so Fischer.

Der Angeklagte sei aufgrund seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die Norm des § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 FeV sei aufgrund der vorrangigen Bestimmung der 3. europäischen Führerscheinrichtlinie (Art. 2 Abs. 1, 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG) nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so auszulegen, dass eine außerhalb einer Sperrfrist von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis als gültig anzuerkennen sei, wenn der Inhaber beim Erwerb einen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gehabt habe. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Angeklagte beim Erwerb des spanischen Führerscheins keinen Wohnsitz in Spanien hatte, komme die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 FeV nicht in Betracht, ohne dass es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen im Strafverfahren bedürfe. Die (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm deswegen als unbegründet verworfen.

Fischer riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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