(Kiel) Der Inha­ber einer außer­halb einer Sperr­frist erwor­be­nen aus­län­di­schen EU-Fahr­erlaub­nis ist in Deutsch­land zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen berech­tigt, solan­ge nicht fest­steht, dass er beim Erwerb der Fahr­erlaub­nis nicht in dem jewei­li­gen Mit­glieds­staat gewohnt hat.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf eine Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 13.11.2012 zu sei­nem Urteil vom 26.09.2012 — Az. III‑3 RVs 46/12, mit dem das OLG den Frei­spruch des Ange­klag­ten durch das Amts­ge­richt Blom­berg bestä­tigt hat.

Ein 31jähriger Fahr­zeug­füh­rer aus Bad Pyr­mont hat­te nach dem Ent­zug der deut­schen Fahr­erlaub­nis außer­halb einer gegen ihn ver­häng­ten Sperr­frist im Jah­re 2009 eine spa­ni­sche Fahr­erlaub­nis erwor­ben. Weil er danach in Deutsch­land mit einem Kraft­fahr­zeug gefah­ren war, hat­te ihn die Staats­an­walt­schaft wegen Fah­rens ohne Fahr­erlaub­nis mit der Begrün­dung ange­klagt, er dür­fe nach der ein­schlä­gi­gen Bestim­mung in § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 Fahr­erlaub­nis­ver­ord­nung (FeV) nach der ent­zo­ge­nen deut­schen Fahr­erlaub­nis in Deutsch­land auch nicht mit der aus­län­di­schen Fahr­erlaub­nis Kraft­fahr­zeu­ge führen.

Dem hat der drit­te Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm wider­spro­chen, so Fischer.

Der Ange­klag­te sei auf­grund sei­ner spa­ni­schen Fahr­erlaub­nis berech­tigt, im Inland Kraft­fahr­zeu­ge zu füh­ren. Die Norm des § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 FeV sei auf­grund der vor­ran­gi­gen Bestim­mung der 3. euro­päi­schen Füh­rer­schein­richt­li­nie (Art. 2 Abs. 1, 11 Abs. 4 der Richt­li­nie 2006/126/EG) nach der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs so aus­zu­le­gen, dass eine außer­halb einer Sperr­frist von einem Mit­glieds­staat der Euro­päi­schen Uni­on erteil­te Fahr­erlaub­nis als gül­tig anzu­er­ken­nen sei, wenn der Inha­ber beim Erwerb einen ordent­li­chen Wohn­sitz im Hoheits­ge­biet des Mit­glied­staa­tes gehabt habe. Da es kei­ne Anhalts­punk­te dafür gebe, dass der Ange­klag­te beim Erwerb des spa­ni­schen Füh­rer­scheins kei­nen Wohn­sitz in Spa­ni­en hat­te, kom­me die Anwen­dung des Aus­nah­me­tat­be­stan­des des § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 FeV nicht in Betracht, ohne dass es hier­zu wei­te­rer tat­rich­ter­li­cher Fest­stel­lun­gen im Straf­ver­fah­ren bedür­fe. Die (Sprung-)Revision der Staats­an­walt­schaft gegen das amts­ge­richt­li­che Urteil hat der 3. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm des­we­gen als unbe­grün­det verworfen.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Mar­cus Fischer
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Ver­kehrs­recht
Vize-Prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V.
c/o Salleck + Part­ner
Spar­dor­fer Str. 26
91054 Erlan­gen
Tel.: 09131 — 974 799–22
Fax  09131 — 974 799–77
Email: fischer@salleck.de
www.salleck.de