(Kiel) Bei­de Fahr­zeug­füh­rer sind für einen Unfall ver­ant­wort­lich, bei dem ein auf der Park­platz­fahr­bahn rück­wärts­fah­ren­des Fahr­zeug mit einem aus einer Park­box rück­wärts aus­fah­ren­den Fahr­zeug zusam­men­stößt. Das gilt auch dann, wenn das aus der Park­box zurück­set­zen­de Fahr­zeug kurz vor der Kol­li­si­on noch zum Ste­hen gekom­men ist.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 26.10.2012 zu sei­nem Urteil vom 11.09.2012 (I‑9 U 32/12), mit dem der 9. Zivil­se­nat des OLG Hamm das erst­in­stanz­li­che Urteil des Land­ge­richts Essen im Sin­ne einer hälf­ti­gen Scha­dens­tei­lung abge­än­dert hatte.

Der Fahr­zeug­füh­rer der Klä­ge­rin hat­te das Fahr­zeug aus einer Park­box eines in Marl gele­ge­nen Park­plat­zes zurück­ge­setzt, wäh­rend die beklag­te Fahr­zeug­füh­re­rin mit ihrem Fahr­zeug auf der Fahr­bahn vor den Park­bo­xen rück­wärts­fuhr. Es kam zum Zusam­men­stoß, weil die beklag­te Fahr­zeug­füh­re­rin auf das klä­ge­ri­sche Fahr­zeug auf­fuhr. An die­sem ent­stand ein Sach­scha­den von rund 11.000 €.

Der Auf­fas­sung der kla­gen­den Fahr­zeug­ei­gen­tü­me­rin, dass allein die Beklag­te für den Unfall ver­ant­wort­lich sei, weil das klä­ge­ri­sche Fahr­zeug vor dem Zusam­men­stoß bereits gestan­den habe, ist der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts nicht gefolgt, so Klarmann.

Zwar trä­fen den auf einer Park­platz­fahr­bahn rück­wärts­fah­ren­den Ver­kehrs­teil­neh­mer erhöh­te Sorg­falts­an­for­de­run­gen. Er müs­se auf in der Fahr­bahn befind­li­che Fahr­zeu­ge ach­ten. Das habe die Beklag­te nicht aus­reicht getan, weil sie ihr Fahr­zeug nicht vor dem klä­ge­ri­schen Fahr­zeug ange­hal­ten habe. Erhöh­te Sorg­falts­an­for­de­run­gen trä­fen aber auch den aus einer Park­box auf die Park­fahr­bahn zurück­set­zen­den Fahr­zeug­füh­rer. Sein Mit­ver­schul­den wer­de auf­grund des Zurück­set­zens ver­mu­tet. Das gel­te auch dann, wenn das Fahr­zeug kurz­zei­tig vor dem Zusam­men­stoß zum Ste­hen gekom­men sei, weil der Unfall dann noch auf die mit dem Rück­wärts­fah­ren typi­scher­wei­se ver­bun­de­nen Gefah­ren zurück­zu­füh­ren sei. Da die Klä­ge­rin die gegen ihren Fahr­zeug­füh­rer spre­chen­de Ver­mu­tung nicht ent­kräf­tet habe, sei sie für den Unfall mit­ver­ant­wort­lich. In dem kon­kre­ten Fall hat der Senat die wech­sel­sei­ti­gen Ver­ur­sa­chungs­bei­trä­ge der betei­lig­ten Fahr­zeu­ge im Sin­ne einer hälf­ti­gen Scha­dens­tei­lung abgewogen.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und in ähn­li­chen Fäl­len ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies. 

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Jens Klar­mann
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