(Kiel) Nach einer Ent­schei­dung des 3. Senats für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 29. Juni 2010 muss eine bekann­te Schau­spie­le­rin wegen Über­schrei­tung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit neben einer Geld­bu­ße auch ein Fahr­ver­bot von einem Monat hinnehmen.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf den am 05. Juli 2010 bekannt gege­be­nen Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 29. Juni 2010 — (III‑3 RBs 120/10).

Die Betrof­fe­ne war Anfang 2009 mit 146 km/h auf der A2 geblitzt wor­den, zuge­las­sen war eine Höchst­ge­schwin­dig­keit von 100 km/h. Das Amts­ge­richt Bie­le­feld hat­te die Betrof­fe­ne zur Zah­lung einer Geld­bu­ße von 400 Euro ver­ur­teilt, von einer Ver­hän­gung eines Fahr­ver­bots gegen sie aber abgesehen.

Gegen die­ses Urteil hat die Staats­an­walt­schaft Bie­le­feld Rechts­be­schwer­de ein­ge­legt. Die­se hat­te jetzt Erfolg, so Klarmann.

Der Senat hat das Urteil im Rechts­fol­gen­aus­spruch auf­ge­ho­ben und die Betrof­fe­ne wegen fahr­läs­si­ger Über­schrei­tung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit außer­halb geschlos­se­ner Ort­schaf­ten um 41 km/h zu einer Geld­bu­ße von 100 Euro ver­ur­teilt, sowie ein Fahr­ver­bot von einem Monat verhängt.

Der Senat hat in den Grün­den aus­ge­führt, dass das Abse­hen von der Ver­hän­gung des Regel­fahr­ver­bots gegen Erhö­hung der Geld­bu­ße rechts­feh­ler­haft erfolgt sei. Es sei der erheb­li­che Umfang der Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung, das grob ver­kehrs­wid­ri­ge Ver­hal­ten sowie zu berück­sich­ti­gen, inwie­weit die Betrof­fe­ne die Fahr­ten ander­wei­tig orga­ni­sie­ren kön­ne. Die Betrof­fe­ne müs­se zwar erheb­li­che Stre­cken zu den Ein­satz­or­ten als Schau­spie­le­rin zurück­le­gen, wegen ihres über­durch­schnitt­li­chen Ein­kom­mens sei, ange­sichts der erheb­li­chen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung aber, auch eine Anstel­lung eines Fah­rers ohne wei­te­res zumut­bar. Die finan­zi­el­le Belas­tung müs­se jeder Ver­kehrs­teil­neh­mer — so auch die Betrof­fe­ne — hin­neh­men. Das ein­mo­na­ti­ge Fahr­ver­bot füh­re nicht zu einer erheb­li­chen Härte.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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