(Kiel) Eine Urlau­be­rin aus Nord­rhein-West­fa­len erlitt vor Jah­ren schwers­te Ver­let­zun­gen an bei­den Unter­schen­keln, als sie bei einem Spa­zier­gang auf dem Strand von St. Peter-Ording von einem Strand­se­gel­wa­gen von hin­ten umge­fah­ren wurde.

Nun müs­sen sowohl der Fah­rer des Strand­se­gel­wa­gens als auch die Gemein­de St. Peter-Ording und der ört­li­che Yacht­club Scha­dens­er­satz zah­len. Neben dem Aus­gleich von Ver­mö­gens­schä­den ist nach der Ent­schei­dung des 7. Zivil­se­nats des Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Ober­lan­des­ge­richts auch ein Schmer­zens­geld in Höhe von 70.000 Euro zu zah­len, so der der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Ober­lan­des­ge­richts (OLG) vom 20.05.2011 zum Urteil vom 23.02.2011, Az. 7 U 106/09.

Die Urlau­be­rin, die als Rich­te­rin in Nord­rhein-West­fa­len arbei­tet, ging am Frei­tag vor dem Pfingst­wo­chen­en­de 2004 am Strand von St. Peter-Ording spa­zie­ren. Der ört­li­che Yacht­club ver­an­stal­te­te an dem Pfingst­wo­chen­en­de eine Strand­se­gel­re­gat­ta, den all­jähr­lich statt­fin­den­den “Jung­hans-Car­bon-Cup”. Zu die­ser Regat­ta waren aus­wär­ti­ge und nicht dem Yacht­club ange­hö­ren­de Strand­seg­ler ange­reist. Einer der aus­wär­ti­gen Strand­seg­ler unter­nahm am Tag vor der Regat­ta eine Erkun­dungs­fahrt und erfass­te dabei mit sei­nem Wagen die Urlau­be­rin, die an bei­den Bei­nen offe­ne Unter­schen­kel­brü­che erlitt. Nur durch mehr­fa­che Ope­ra­tio­nen in der Fol­ge­zeit konn­ten die Bei­ne geret­tet wer­den. Bei der Geschä­dig­ten ver­blei­ben eine lebens­lan­ge Geh­be­hin­de­rung und ent­stel­len­de Nar­ben. Als Rich­te­rin ist sie wie­der voll berufstätig.

Das Ober­lan­des­ge­richt wies die Argu­men­ta­ti­on des Strand­seg­lers, der sich dar­auf beru­fen hat­te, dass sein Strand­seg­ler plötz­lich nicht mehr steu­er­bar gewe­sen sei, als unbe­grün­det zurück, so Klarmann.

Denn nach den Fest­stel­lun­gen eines Sach­ver­stän­di­gen funk­tio­nier­te die Len­kung des Strand­seg­lers (über das Bug­rad) nach dem Unfall ein­wand­frei. Die Fuß­gän­ge­rin traf auch kein Mit­ver­schul­den an dem Unfall. Das Ober­lan­des­ge­richt stellt hier­zu fest: “Denn kein Strand­spa­zier­gän­ger, der den Strand im Rah­men des Gemein­ge­brauchs nutzt, muss stän­dig auf der Hut vor Strand­seg­lern sein; viel­mehr ist es umge­kehrt Sache der son­der­nut­zen­den Strand­seg­ler, erhöh­te Rück­sicht auf Fuß­gän­ger zu neh­men. Auch die Tat­sa­che, dass im räum­li­chen Bereich der Unfall­stel­le ein (!) ver­ein­zel­tes Hin­weis­schild vor­han­den war, dem nach sei­ner äuße­ren Gestal­tung und Grö­ße eine allen­falls beschränk­te, zudem noch unkla­re Warn­funk­ti­on zukam, ver­mag ein Mit­ver­schul­den nicht zu begründen.”

Die Gemein­de St. Peter-Ording und der ört­li­che Yacht­club haf­ten nach dem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts zusam­men mit dem Strand­seg­ler, weil sie ihre Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten ver­letzt haben. Der ört­li­che Yacht­club, dem die Gemein­de auf­grund eines Ver­trags das Strand­se­geln aller­dings nur für die Mit­glie­der des Clubs erlaubt hat­te, wäre ver­pflich­tet gewe­sen, bereits am Vor­tag die Regat­ta­stre­cke zum Schutz der übri­gen Strand­nut­zer zu sichern. Denn nach den Fest­stel­lun­gen der Rich­ter war dem Yacht­club bekannt, dass gera­de die aus­wär­ti­gen Strand­seg­ler soge­nann­te Erkun­dungs­fahr­ten unter­neh­men wür­den, um sich mit dem Revier und der Regat­ta­stre­cke ver­traut zu machen. Die Gemein­de wie­der­um hät­te sich nicht dar­auf ver­las­sen dür­fen, dass der Yacht­club die erfor­der­li­chen Siche­rungs­maß­nah­men selbst tref­fen wür­de. Die Gemein­de hät­te dies viel­mehr über­wa­chen und kon­trol­lie­ren müssen.

Als ange­mes­se­nes Schmer­zens­geld sah das Ober­lan­des­ge­richt einen Betrag von 60.000 Euro an und erhöh­te die­sen Betrag um wei­te­re 10.000 Euro Schmer­zens­geld “wegen der nicht nach­voll­zieh­ba­ren hart­nä­cki­gen Ver­wei­ge­rungs­hal­tung” der drei Beklag­ten, die bis zur Ent­schei­dung durch das Ober­lan­des­ge­richt nicht ein­mal einen klei­nen Schmer­zens­gelds­ab­schlag an die Geschä­dig­te gezahlt hatten.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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