(Kiel) Wer ohne gül­ti­ge Fahr­erlaub­nis in Deutsch­land Auto fährt, macht sich straf­bar wegen Fah­rens ohne Fahr­erlaub­nis. Das kann aber auch gel­ten, obwohl man im Besitz eines EU-Füh­rer­scheins ist. 

Näm­lich dann, wenn dem Fah­rer zuvor in Deutsch­land die Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen wor­den ist und sich sein Wohn­sitz wei­ter­hin in Deutsch­land befin­det. Wer mit einem sol­chen EU-Füh­rer­schein im Stra­ßen­ver­kehr ein Kraft­fahr­zeug lenkt, kann sich auch nicht ohne wei­te­res dar­auf beru­fen, er habe das nicht gewusst. 

Dies, so der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  ent­schied der 1. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Olden­burg in einem am 10.05.2010 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss vom 26.04.2010, Az.: 1 Ss 25/10. 

Das Amts­ge­richt Wil­des­hau­sen hat­te einen Ange­klag­ten wegen Fah­rens ohne Fahr­erlaub­nis zu einer Geld­stra­fe ver­ur­teilt, weil die­ser ohne gül­ti­gen Fahr­aus­weis mit einem PKW unter­wegs war. Die Fahr­erlaub­nis war ihm 2006 ent­zo­gen wor­den. Nach Ablauf der gericht­li­chen Sperr­frist hat­te der Ange­klag­te sich in Tsche­chi­en einen neu­en Füh­rer­schein aus­stel­len las­sen, ohne aber sei­nen Wohn­sitz nach Tsche­chi­en zu verlegen. 

Der 1. Straf­se­nat bestä­tig­te inso­weit das Amts­ge­richt, so betont Schlemm. 

Da der Ange­klag­te sei­nen Wohn­sitz wei­ter­hin in Deutsch­land habe und dies im tsche­chi­schen Füh­rer­schein auch so ein­ge­tra­gen wor­den sei, sei die Bun­des­re­pu­blik nach gel­ten­dem euro­päi­schem Recht nicht ver­pflich­tet, den tsche­chi­schen Füh­rer­schein anzu­er­ken­nen. Wenn der Fah­rer bei Anwen­dung der gebo­te­nen und zumut­ba­ren Sorg­falt dies erken­nen konn­te, mache er sich straf­bar. Der 1. Straf­se­nat hat im kon­kre­ten Fall die Sache gleich­wohl zur erneu­ten Ent­schei­dung an das Amts­ge­richt zurück­ver­wie­sen, weil die­ses kei­ne aus­rei­chen­den Tat­sa­chen­fest­stel­lun­gen zu dem vom Ange­klag­ten behaup­te­ten Ver­bots­irr­tum getrof­fen hatte.

Schlemm emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Fäl­len ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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