(Kiel) Das Ver­wal­tungs­ge­richt Leip­zig hat ent­schie­den, dass bereits die ein­ma­li­ge Ein­nah­me von Betäu­bungs­mit­teln, ohne dass es auf die Über­schrei­tung bestimm­ter Blut­grenz­wer­te ankommt, zur Unge­eig­net­heit zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen und damit zum Füh­rer­schein­ent­zug führt.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf einen am 24.02.2010 ver­öf­fent­lich­ten, rechts­kräf­ti­gen Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Leip­zig vom 21.01.2010, Az.: 1 L 1833/09.

In dem Fall war der er Antrag­stel­ler des gericht­li­chen Eil­ver­fah­rens bei einer Poli­zei­kon­trol­le als Fah­rer eines Pkw ange­hal­ten und eine Blut­pro­be ange­ord­net wor­den. Die che­misch-toxi­ko­lo­gi­sche Unter­su­chung der Blut­pro­be ergab hin­sicht­lich der Ein­nah­me von Chrys­tal und Can­na­bis (Amphet­ami­ne und Can­na­bi­no­ide) einen posi­ti­ven Befund. Dar­auf­hin ent­zog die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de dem Antrag­stel­ler die Erlaub­nis zum Füh­ren von Kraftfahrzeugen.

Der hier­ge­gen gerich­te­te Antrag auf Gewäh­rung einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes blieb ohne Erfolg, betont Schmidt-Strunk.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt bestä­tig­te die Auf­fas­sung der Fahr­erlaub­nis­be­hör­de. Auch wenn sich der Antrag­stel­ler tat­säch­lich fahr­taug­lich gefühlt haben soll­te, recht­fer­ti­ge der Umstand, dass der Antrag­stel­ler Betäu­bungs­mit­tel i.S.d. Betäu­bungs­mit­tel­ge­set­zes ein­ge­nom­men habe, für sich genom­men die Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis. Recht­lich uner­heb­lich sei, dass der Antrag­stel­ler die im Rah­men des Buß­geld­ver­fah­rens gel­ten­den Grenz­wer­te hin­sicht­lich der Betäu­bungs­mit­tel­kon­zen­tra­ti­on im Blut nicht erreicht habe und dass es sich um eine ein­ma­li­ge Ein­nah­me aus Anlass einer »Abschieds­fe­te« von sei­nem lang­jäh­ri­gen Jung­ge­sel­len­da­sein gehan­delt habe.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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