(Kiel) Die Kla­ge einer Pkw-Fah­re­rin, deren Fahr­zeug von Tei­len eines aus sei­ner Auf­la­ge geho­be­nen und auf die Fahr­bahn geschleu­der­ten Kanal­de­ckels getrof­fen wur­de, gegen die Stra­ßen­bau­be­hör­de wur­de abge­wie­sen. Der Klä­ge­rin gelang der Nach­weis nicht, dass der Kanal­de­ckel vor dem Unfall bereits schad­haft war und die Beklag­te dies hät­te erken­nen können.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf ein am 21.06.2010 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Land­ge­richts (LG) Coburg vom 09.04.2010 — 14 O 822/09; rechtskräftig.

Die Klä­ge­rin behaup­te­te, der von einem vor ihr fah­ren­den LKW hoch geschleu­der­te Kanal­de­ckel sei schon 3 Tage vor dem Unfall­ereig­nis schad­haft gewe­sen. Die Stra­ßen­bau­be­hör­de sei ihren Kon­troll­pflich­ten nicht in aus­rei­chen­dem Maße nach­ge­kom­men. Wenn der Kanal­de­ckel nicht mehr für eine Begut­ach­tung zur Ver­fü­gung ste­he, gehe dies zu Las­ten der Beklag­ten, da sie den Kanal­de­ckel hät­te auf­be­wah­ren müs­sen. In einem wei­te­ren Ver­fah­ren nahm die Pkw-Fah­re­rin den Füh­rer des vor ihr fah­ren­den Lkw wegen des glei­chen Unfalls eben­falls auf die Sum­me von etwa 3.500 € in Anspruch. Die Stra­ßen­bau­be­hör­de trug vor, dass 3 Tage vor dem Unfall ein moto­ri­sier­ter Stra­ßen­wär­ter den Stre­cken­ab­schnitt kon­trol­liert habe. Es sei­en kei­ne Auf­fäl­lig­kei­ten fest­ge­stellt wor­den. Der Kanal­de­ckel bzw. des­sen Über­res­te sei­en bei der Beklag­ten nicht mehr vor­han­den. Sie habe dem Rechts­an­walt der Klä­ge­rin 6 Mona­te nach dem Unfall ange­bo­ten, den noch vor­han­de­nen Metall­ring der Kanal­ab­de­ckung in Augen­schein zu neh­men. Dar­auf­hin habe die Pkw-Fah­re­rin über­haupt nicht reagiert.

Das Land­ge­richt Coburg wies die Kla­ge ab, da es kei­ne Pflicht­ver­let­zung der Stra­ßen­bau­be­hör­de erken­nen konn­te, betont Fischer.

Das Gericht stell­te einer­seits eine Pflicht der Beklag­ten zur Her­bei­füh­rung und Erhal­tung eines hin­rei­chend siche­ren Stra­ßen­zu­stan­des fest. Ande­rer­seits wies es dar­auf hin, dass des­we­gen kei­ne lücken­lo­se und andau­ern­de Kon­trol­le des gesam­ten Stra­ßen­net­zes zu jedem denk­ba­ren Zeit­punkt erwar­tet wer­den kann. Die Stra­ßen­bau­be­hör­den führ­ten regel­mä­ßi­ge und geeig­ne­te Kon­trol­len in zumut­ba­ren Zeit­ab­schnit­ten durch. Die letz­te fand 3 Tage vor dem Unfall statt. Zu Auf­fäl­lig­kei­ten kam es dabei nicht. Das Gericht konn­te nicht fest­stel­len, dass es über­haupt wegen eines Defekts des Deckels zu dem Unfall gekom­men ist. Es hielt auch Mani­pu­la­tio­nen des Deckels durch Drit­te oder ein Ereig­nis erst unmit­tel­bar vor dem Unfall als Unfall­ur­sa­che für mög­lich. Die Klä­ge­rin konn­te nicht nach­wei­sen, dass der Deckel bei der letz­ten Kon­trol­le 3 Tage vor dem Unfall schad­haft gewe­sen ist. Auch sah das Gericht kei­ne Pflicht der Beklag­ten, die Res­te des Kanal­de­ckels über 3 Jah­re nach dem Unfall noch auf­zu­be­wah­ren. Die Stra­ßen­bau­be­hör­den hat­ten der Klä­ge­rin 6 Mona­te nach dem Unfall die in Augen­schein­nah­me der Res­te des Kanal­de­ckels ange­bo­ten. Dar­auf­hin war kei­ne Reak­ti­on erfolgt. Nach Auf­fas­sung des Gerichts besteht eine zeit­lich unbe­grenz­te Auf­be­wah­rungs­pflicht eines Beweis­ge­gen­stan­des nicht. Des­we­gen war das Gericht der Ansicht, dass die Klä­ge­rin ihre Behaup­tung, die Beklag­te sei ver­pflich­tet gewe­sen die Stra­ße bzw. den Kanal­de­ckel genau­er zu kon­trol­lie­ren, bewei­sen muss. Die­sen Beweis konn­te die Klä­ge­rin mit den vor­han­de­nen Beweis­mit­teln nicht füh­ren. Daher wies das Gericht die Kla­ge ab.

Fischer riet, das Urteil zu beach­ten und in allen Scha­dens­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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