(Kiel) Das Land­ge­richt Coburg hat soeben die Kla­ge eines Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen sei­nen Teil­kas­ko­ver­si­che­rer auf den Wie­der­be­schaf­fungs­wert von rd. 18.000 € wegen des Ver­schwin­dens des ver­si­cher­ten Fahr­zeugs abge­wie­sen. Das Gericht sah eine erheb­li­che Wahr­schein­lich­keit für die Vor­täu­schung einer Entwendung.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hin­weis auf das am 14.01.2011 ver­öf­fent­lich­te Urteil des Land­ge­richts (LG) Coburg vom 10.08.2010, Az. 23 O 826/09, bestä­tigt durch das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Bam­berg durch Beschluss vom 15.10.2010, Az.1 U 89/10).

Der Klä­ger woll­te vom Ver­si­che­rer aus einer Teil­kas­ko­ver­si­che­rung Ent­schä­di­gung wegen des Dieb­stahls eines Mer­ce­des in Höhe von rund 18.000,00 Euro ein­kla­gen. Der Pkw war im Febru­ar 2008 für 20.0000,00 Euro gekauft wor­den, wobei der Ver­käu­fer dar­auf hin­wies, dass am Heck ein instand­ge­setz­ter Scha­den vor­ge­le­gen hat­te. Vor der Repa­ra­tur hat­te ein Sach­ver­stän­di­ger die Repa­ra­tur­kos­ten für den Heck­scha­den auf über 20.000,00 Euro geschätzt. Anfang Juli 2008 ging sowohl bei der Poli­zei als auch beim Ver­si­che­rer eine anony­me Anzei­ge ein. In die­ser wur­de ange­ge­ben, dass der Mer­ce­des zu einem Auto­schie­ber in Ber­lin gebracht wer­de, um ihn dann als gestoh­len zu mel­den. 18 Tage spä­ter wur­de dann in Ber­lin der Pkw vom Sohn des Klä­gers als gestoh­len gemel­det. Bei der Scha­dens­an­zei­ge des Klä­gers wur­den die Fra­gen nach unre­pa­rier­ten bzw. repa­rier­ten Schä­den vor dem Dieb­stahls­er­eig­nis ver­neint. Auch im Fra­ge­bo­gen der Poli­zei wur­de nicht ange­ge­ben, dass das Fahr­zeug schon ein­mal in einen Unfall ver­wi­ckelt war. Die Ermitt­lun­gen der Poli­zei und der Staats­an­walt­schaft konn­ten den Dieb­stahl nicht auf­klä­ren. Ermitt­lun­gen wegen Vor­täu­schens eines Kfz-Dieb­stahls führ­ten zu kei­nem aus­rei­chen­den Ergeb­nis, so dass das Ver­fah­ren ein­ge­stellt wurde.

Der Klä­ger behaup­tet, das Auto sei in Ber­lin gestoh­len wor­den. Die Anga­ben in der anony­men Anzei­ge sei­en unwahr. Mög­li­cher­wei­se sei der Auto­ver­käu­fer in das Ver­schwin­den des Fahr­zeugs ver­strickt, da der ihm einen Unfall­wa­gen zu einem stark über­höh­ten Preis ver­kauft habe. Ihm sei der Umfang des Heck­scha­dens am Mer­ce­des erst spä­ter zur Kennt­nis gelangt.

Der Ver­si­che­rer meint, der Klä­ger habe das Vor­lie­gen eines Dieb­stahls voll­stän­dig zu bewei­sen, da Zwei­fel an sei­ner Red­lich­keit vor­lä­gen. Die­se Zwei­fel ergä­ben sich zum einen aus der anony­men Anzei­ge, die Insi­der­wis­sen offen­bart habe. Des Wei­te­ren sei die Beklag­te in der Scha­dens­an­zei­ge bewusst mit der Unwahr­heit bedient wor­den, indem die Fra­ge nach repa­rier­ten Vor­schä­den ver­neint wor­den sei. Zudem habe es vor dem Ver­schwin­den des Mer­ce­des mit die­sem erheb­li­che tech­ni­sche Pro­ble­me gegeben.

Das Gericht folg­te der Argu­men­ta­ti­on des Ver­si­che­rers und wies die Kla­ge ab, betont Schmidt-Strunk.

Aus Sicht des Gerichts war eine erheb­li­che Wahr­schein­lich­keit der Vor­täu­schung einer Ent­wen­dung gege­ben. Die Vor­täu­schung eines Dieb­stahls war durch einen anony­men Anzei­ge­er­stat­ter ange­kün­digt wor­den. Der Anzei­ge­er­stat­ter hat­te Detail­kennt­nis­se und es wur­de 18 Tage nach der Anzei­ge tat­säch­lich ein Dieb­stahl gemel­det. Im Rah­men der Beweis­auf­nah­me stell­te das Gericht fest, dass die Anga­be des Klä­gers und der von ihm benann­ten Zeu­gen, es habe mit dem Mer­ce­des kei­ne nen­nens­wer­ten Schwie­rig­kei­ten gege­ben, nicht zutref­fend war. Es wur­de fest­ge­stellt, dass min­des­tens zwei Werk­statt­auf­ent­hal­te mit umfang­rei­chen Repa­ra­tu­ren wegen Was­ser­ein­tritts nach dem Erwerb des Autos durch den Klä­ger erfor­der­lich wur­den. Die poli­zei­li­chen Ermitt­lun­gen hat­ten erge­ben, dass der Mer­ce­des bereits zuvor als „Mon­tags­au­to” bekannt war. Auch damals sei aus unge­klär­ten Grün­den Was­ser in das Auto ein­ge­drun­gen. Das Gericht hielt es für nicht lebens­nah, den Ver­käu­fer des Pkw mit des­sen Ver­schwin­den in Zusam­men­hang zu brin­gen. Wäre die­ser der anony­me Hin­weis­ge­ber, wie es der Klä­ger ver­mu­te­te, hät­te er sein Risi­ko, mit der Tat in Ver­bin­dung gebracht zu wer­den, erhöht. Dies wäre ein nicht nach­voll­zieh­ba­res Verhalten.

Das Gericht zwei­fel­te auch an der Red­lich­keit des Klä­gers, da die­ser sowohl im Fra­ge­bo­gen der Poli­zei als auch der Ver­si­che­rung unzu­tref­fen­de Anga­ben über den repa­rier­ten Heck­scha­den gemacht hat­te. Sowohl der Klä­ger als auch die von ihm benann­ten Zeu­gen mach­ten im Rah­men der poli­zei­li­chen Ermitt­lun­gen und des Zivil­pro­zes­ses ver­schie­de­ne Anga­ben über die Kennt­nis vom Heck­scha­den. Letzt­lich ver­such­ten der Klä­ger und die von ihm benann­ten Zeu­gen die Falsch­an­ga­ben damit zu erklä­ren, dass sie die aus Sicht des Gerichts ein­deu­tig for­mu­lier­ten Fra­gen nicht ver­stan­den hät­ten. All die­se Indi­zi­en begrün­de­ten beim Land­ge­richt ein sol­ches Maß an Zwei­feln, dass es von einer erheb­li­chen Wahr­schein­lich­keit der Vor­täu­schung einer Ent­wen­dung aus­ging. Daher wies das Land­ge­richt die Kla­ge ab. Im Rah­men der vom Klä­ger geführ­ten Beru­fung wies das Ober­lan­des­ge­richt Bam­berg dar­auf hin, dass eine abso­lu­te Gewiss­heit in einem Zivil­pro­zess in der Regel nicht zu errei­chen ist und sich daher der Rich­ter mit einem für das prak­ti­sche Leben brauch­ba­ren Grad von Gewiss­heit begnü­gen darf. Auch sei­en in einem Zivil­ver­fah­ren ande­re Beweis­re­geln anzu­wen­den als in einem staats­an­walt­schaft­li­chen Ermitt­lungs­ver­fah­ren, bei dem der siche­re Nach­weis einer Straf­tat zu füh­ren ist. Ins­ge­samt sah das Ober­lan­des­ge­richt Bam­berg eine aus­führ­li­che Bewer­tung aller zur Ver­fü­gung ste­hen­der Fak­ten und Beweis­ergeb­nis­se und stütz­te so das vom Land­ge­richt gefun­de­ne Ergebnis.

Schmidt-Strunk emp­fahl, die Ent­schei­dung und im Übri­gen auch das mög­li­cher­wei­se dabei vor­lie­gen­de straf­ba­re Ver­hal­ten zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies. 

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