(Kiel) Wer nachts auf der schnee­be­deck­ten Abfahrt einer Staats­stra­ße ins Schleu­dern gerät, kann dafür nicht den räum­pflich­ti­gen Frei­staat Bay­ern ver­ant­wort­lich machen.

Das, so der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, ent­schied jetzt in einem am 11.12.2009 ver­öf­fent­lich­ten Urteil vom 22.07.2009, Az.12 O. 241/09 das Land­ge­richt Coburg (LG), bestä­tigt durch einen Beschluss des Ober­lan­des­ge­richt Bam­berg vom 09.11.2009, Az. 5 U 151/09, und wies damit die Kla­ge eines Auto­fah­rers auf 1.500 € Scha­den­er­satz und wei­te­re 1.500 € Schmer­zens­geld gegen den Frei­staat Bay­ern ab.

Der Klä­ger befuhr bei star­kem Schnee­fall gegen 23.45 Uhr eine baye­ri­sche Staats­stra­ße. Als er die geräum­te Staats­stra­ße ver­ließ, kam er auf der erkenn­bar nicht geräum­ten Abfahrt ins Schleu­dern und prall­te am Fahr­bahn­rand gegen die Leitplanke.

Der Klä­ger mein­te, des­we­gen 1.500 € Scha­den­er­satz auf­grund des Fahr­zeug­scha­dens und wei­te­re 1.500 € Schmer­zens­geld vom Frei­staat Bay­ern ver­lan­gen zu kön­nen. Der Frei­staat hät­te nach Ansicht des Klä­gers auch die Abfahrt räu­men müs­sen und wür­de ins­ge­samt zu wenig Mit­ar­bei­ter im Räum- und Streu­dienst ein­set­zen, die bei star­kem Schnee­fall völ­lig über­for­dert sei­en. Der beklag­te Frei­staat brach­te vor, dass die Räum­be­reit­schaft für Staats­stra­ßen um 21.00 Uhr enden wür­de. Die Unfall­stel­le sei aus frei­en Stü­cken sogar noch um 21.30 Uhr geräumt wor­den. Der Klä­ger habe sich frei­wil­lig in eine erheb­li­che Gefah­ren­si­tua­ti­on bege­ben, die er nicht mehr habe beherr­schen kön­nen. Es sei nicht zumut­bar, zur Siche­rung der Mobi­li­tät weni­ger Ver­kehrs­teil­neh­mer einen Win­ter­dienst rund um die Uhr einzurichten.

Das Land­ge­richt Coburg konn­te kei­ne Pflicht­ver­let­zung des Frei­staats Bay­ern erken­nen, so betont Klar­mann, und wies die Kla­ge ab.

Das Gericht ver­wies auf die Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs, nach der ein Kraft­fah­rer nicht erwar­ten darf, dass die Fahr­bah­nen auch nachts stän­dig von Eis- und Schnee­glät­te frei­ge­hal­ten wer­den. Eine völ­li­ge Gefahr­lo­sig­keit der Stra­ßen im Win­ter kann mit zumut­ba­ren Mit­teln nicht erreicht und des­halb auch nicht ver­langt wer­den. Eine beson­ders gefähr­li­che Stel­le konn­te das Gericht in der dem Klä­ger bekann­ten Abfahrt nicht fest­stel­len. Für Fah­rer auf der Staats­stra­ße war erkenn­bar, dass die abschüs­si­ge Abfahrt nicht geräumt war. Daher hat der Frei­staat Bay­ern sei­ne Räum- und Streu­pflicht nicht ver­letzt. Der Klä­ger erhielt weder Schmer­zens­geld noch Schadenersatz.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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