(Kiel) Die Kla­ge eines Fahr­zeug­ei­gen­tü­mers, des­sen Auto bei Mäh­ar­bei­ten der Stra­ßen­bau­be­hör­de von einem auf die Fahr­bahn geschleu­der­ten Stein getrof­fen wur­de, war vor dem Land­ge­richt Coburg erfolgreich. 

Dem Klä­ger gelang der Nach­weis, dass sein Fahr­zeug durch die Mäh­ar­bei­ten beschä­digt wur­de. Das erken­nen­de Gericht ging von einer Amts­pflicht­ver­let­zung aus, da zumut­ba­re Siche­rungs­mög­lich­kei­ten unter­blie­ben waren.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hin­weis auf ein am 13.08.2010 bekannt­ge­ge­be­nes Urteil des Land­ge­richt (LG) Coburg vom 27.04.2010 ; Az. 22 O 48/10; rechtskräftig.

Der Klä­ger behaup­te­te, dass durch einen bei Mäh­ar­bei­ten an einer Ver­kehrs­in­sel hoch geschleu­der­ten Stein sein Fahr­zeug beschä­digt wor­den sei. Die Beklag­te ver­tei­dig­te sich damit, dass sie nicht wis­se, ob der ein­ge­tre­te­ne Scha­den in Zusam­men­hang mit den Mäh­ar­bei­ten ste­he. Wei­te­re Siche­rungs­vor­keh­run­gen hielt die beklag­te Stra­ßen­be­hör­de weder für wirt­schaft­lich zumut­bar noch für erfor­der­lich. Es sei aus­rei­chend, dass ihr Mit­ar­bei­ter vor dem Mähen des Ver­kehrs­krei­sels die Rasen­flä­che auf Stei­ne über­prüft habe.

Das Land­ge­richt Coburg gab der Kla­ge jedoch statt, betont Schlemm.

Zum einen war das erken­nen­de Gericht davon über­zeugt, dass der Scha­den in Höhe von etwa 950 Euro durch einen bei den Mäh­ar­bei­ten auf­ge­schleu­der­ten Stein ver­ur­sacht wor­den war. Dies ergab sich zum einen aus der Aus­sa­ge der Ehe­frau des Klä­gers, wel­che das Fahr­zeug zum Zeit­punkt der Beschä­di­gung fuhr. Zum ande­ren bestä­tig­te der mit den Mäh­ar­bei­ten betrau­te Mit­ar­bei­ter der Stra­ßen­be­hör­de, dass er beim Vor­bei­fah­ren einen lau­ten Schlag gehört habe. Die Ehe­frau hielt auch ihr Fahr­zeug sofort an und es wur­de ein Scha­den im hin­te­ren Bereich der Fah­rer­sei­te festgestellt.

Das erken­nen­de Gericht war auch davon über­zeugt, dass eine Amts­pflicht­ver­let­zung vor­liegt. Zwar kön­nen von einer Behör­de nur sol­che Siche­rungs­maß­nah­men ver­langt wer­den, die mit einem ver­tret­ba­ren tech­ni­schen und wirt­schaft­li­chen Auf­wand erreich­bar sind und nach­weis­lich zu einem bes­se­ren Schutz füh­ren. Im vor­lie­gen­den Fall sah das Gericht jedoch Mög­lich­kei­ten, die mit den Mäh­ar­bei­ten ver­bun­de­nen Gefah­ren wei­ter zu mini­mie­ren. Nach Auf­fas­sung des Gerichts sei­en ver­schie­de­ne zumut­ba­re und geeig­ne­te Maß­nah­men denk­bar. Bei der räum­lich eng begrenz­ten Ver­kehrs­in­sel kön­ne kurz­fris­tig eine Sper­rung des betrof­fe­nen Stra­ßen­be­reichs vor­ge­nom­men wer­den. Auch könn­ten die Mäh­ar­bei­ten bei sich annä­hern­dem Ver­kehr auf der nahe gele­ge­nen Fahr­spur kurz unter­bro­chen wer­den. Außer­dem hat das Gericht wei­te­re Mög­lich­kei­ten zum Schutz vor­bei­fah­ren­der Fahr­zeu­ge auf­ge­zeigt. Dabei führ­te es aus, dass es nicht sei­ne Auf­ga­be sei, jede ein­zel­ne Mög­lich­keit detail­liert auf ihre Brauch­bar­keit zu unter­su­chen. Ent­schei­dend sei, dass es wirk­sa­me und zumut­ba­re Mög­lich­kei­ten über­haupt gebe. Daher gab das Gericht der Kla­ge statt.

Schlemm emp­fahl, das Urteil zu beach­ten und in allen Fäl­len ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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