(Kiel)  Ein Autofahrer, der einen Schaden an seinem Fahrzeug nach Benutzung einer Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb gegen den Betreiber der Anlage geltend machen will, muss in vollem Umfang beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt.

Besondere Beweiserleichterungen kommen ihm deshalb nicht zu Gute, weil Schäden auch durch den Fahrer verursacht sein könnten, der in seinem Fahrzeug an einer Schlepptrosse durch die Anlage hindurchgezogen wird.

Nach diesen Grundsätzen, so der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht S. Patrick Rümmler, Landesregionalleiter „Berlin“ des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Bezugnahme auf die entsprechende Mitteilung des Gerichts vom 10. August 2011, hat das Landgericht Berlin durch Urteil vom 4. Juli 2011 – Az.: 51 S 27/11 – in zweiter Instanz die Klage einer Berliner Autofahrerin abgewiesen, deren Fahrzeug in einer Waschstraße bei einer Kollision mit dem Trocknungsgebläse beschädigt worden war. Es sei trotz Sachverständigengutachtens nicht zu klären, worauf der Schaden zurückzuführen sei. 

Anders sei die Beweissituation in den Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. In solchen Fällen spräche bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Waschstraßenbetreiber. Das Amtsgericht Schöneberg hatte in erster Instanz noch der Klage stattgegeben.

Rümmler empfahl, dies beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.  

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S. Patrick Rümmler
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verkehrsrecht/
AvD-Vertrauensrechtsanwalt
Landesregionalleiter „Berlin“
des VdVKA – Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V.
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