(Kiel) Sichern Poli­zei­be­am­te zur Abwen­dung einer Gefahr für die öffent­li­che Sicher­heit eine Pan­nen­stel­le ab, ist der Fahr­zeug­ei­gen­tü­mer zur Tra­gung der durch den Ein­satz ver­ur­sach­ten Per­so­nal­kos­ten der Poli­zei verpflichtet.

Dies, so der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, hat die 1. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Trier in einem am 05.02.2010 ver­öf­fent­lich­ten Urteil vom 19. Janu­ar 2010, Az.: 1 K 621/09.TR entschieden.

Der LKW einer im Saar­land ansäs­si­gen Fir­ma war im Juli 2009 auf der B 51 („Bit­bur­ger”) in Fahrt­rich­tung Luxem­burg kurz vor Ein­set­zen des mor­gend­li­chen Berufs­ver­kehrs unmit­tel­bar hin­ter einer schar­fen Kur­ve auf­grund eines Defekts lie­gen­ge­blie­ben. Zum Zeit­punkt des Ein­tref­fens der ers­ten Poli­zei­strei­fe hat­te sich der Ver­kehr hin­ter dem Fahr­zeug bereits bis zur Kai­ser-Wil­helm-Brü­cke ange­staut; ein gefahr­lo­ses Umfah­ren war infol­ge der ein­spu­ri­gen Ver­kehrs­füh­rung nicht mög­lich. Aus die­sem Grun­de wur­de die B 51 ab der Kai­ser-Wil­helm-Brü­cke in Fahrt­rich­tung Luxem­burg bis zur Behe­bung des tech­ni­schen Defekts für etwa 90 Minu­ten gesperrt. Das beklag­te Land Rhein­land-Pfalz stell­te dar­auf­hin den Stun­den­satz für vier ein­ge­setz­te Poli­zei­be­am­te in Höhe von ins­ge­samt 256 € in Rechnung.

Hier­ge­gen wand­te sich die kla­gen­de Fir­ma mit der Begrün­dung, der Poli­zei­ein­satz sei nicht erfor­der­lich gewe­sen, weil sich der Fahr­zeug­füh­rer am Fahr­zeug befun­den und ein Warn­drei­eck auf­ge­stellt habe. Damit sei die Pan­nen­stel­le aus­rei­chend abge­si­chert gewe­sen. Außer­dem dürf­ten Kos­ten, die — wie die Per­so­nal­kos­ten — bereits aus all­ge­mei­nen Steu­er­mit­teln auf­ge­bracht wür­den, nicht gel­tend gemacht wer­den. Zudem erfol­ge eine Ungleich­be­hand­lung gegen­über Hal­tern von Unfall­fahr­zeu­gen, denen Kos­ten für die Absi­che­rung der Unfall­stel­le nicht in Rech­nung gestellt würden.

Die­ser Argu­men­ta­ti­on tra­ten die Trie­rer Rich­ter ent­ge­gen, betont Klarmann.

Der lie­gen­ge­blie­be­ne LKW habe auf­grund der beson­de­ren ört­li­chen Gege­ben­hei­ten eine Gefahr für die öffent­li­che Sicher­heit dar­ge­stellt, der nur durch die erfolg­te Ver­kehrs­re­ge­lung wir­kungs­voll habe begeg­net wer­den kön­nen. Das Auf­stel­len eines Warn­drei­ecks sei nicht aus­rei­chend gewe­sen. Wer­de die Poli­zei mit eige­nem Per­so­nal und Sach­mit­teln tätig, könn­ten die inso­weit ent­stan­de­nen Kos­ten nach dem gel­ten­den Gebüh­ren­recht auf den Ver­ur­sa­cher abge­wälzt wer­den, wenn die­sem die Amts­hand­lung indi­vi­du­ell zuzu­rech­nen sei. In die­ser indi­vi­du­el­len Zure­chen­bar­keit lie­ge die Recht­fer­ti­gung dafür, dass die Amts­hand­lung nicht aus all­ge­mei­nen Steu­er­mit­teln, son­dern zu Las­ten des Ver­ur­sa­chers über Son­der­las­ten finan­ziert wer­de. Auch der Gleich­heits­satz wer­de nicht ver­letzt. Im Gegen­satz zur Absi­che­rung einer Pan­nen­stel­le aus prä­ven­ti­ven Grün­den ste­he bei Ver­kehrs­un­fäl­len die Durch­füh­rung von repres­si­ven Maß­nah­men zur Beweis­si­che­rung im Vor­der­grund der poli­zei­li­chen Arbeit vor Ort, so dass eine unter­schied­li­che gebüh­ren­recht­li­che Behand­lung gerecht­fer­tigt sei.

Gegen die Ent­schei­dung kön­nen die Betei­lig­ten inner­halb eines Monats die Zulas­sung der Beru­fung durch das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz beantragen.

Klar­mann emp­fahl, die Hin­wei­se des Gerichts auch in grund­sätz­li­cher Hin­sicht zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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