(Kiel) Eine Ver­si­che­rung kann den Scha­den, den ein bei ihr Ver­si­cher­ter ver­ur­sacht hat, auch ohne des­sen Ein­ver­ständ­nis regu­lie­ren. Sie hat inso­weit ein Ermes­sen, dass
sie aller­dings ord­nungs­ge­mäß aus­üben muss. 

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hin­weis auf das am 24.11.2010 bekannt gege­be­ne­ne Urteil  des Amts­ge­richts (AG) Mün­chen vom 27.01.21010, Az.: 343 C 27107/09, das nun­mehr rechts­kräf­tig ist, da die Beru­fung gegen das Urteil mit Beschluss des Land­ge­richts Mün­chen I vom 29.06.2010 zurück­ge­wie­sen wurde.

Ein Auto­fah­rer woll­te Anfang März 2008 mit sei­nem PKW aus der Aus­fahrt der Park­ga­ra­ge der Alli­anz Are­na in Mün­chen fah­ren. Vor ihm fuhr ein ande­res Auto. Die Aus­fahrt aus der Tief­ga­ra­ge ist grund­sätz­lich nur mög­lich, wenn ein ent­spre­chen­des Park­ti­cket ein­ge­führt wird. Aller­dings kann die Licht­schran­ke dadurch umgan­gen wer­den, dass man sich dicht an den Vor­der­mann hängt. Dann kön­nen auch zwei Auto­fah­rer die Tief­ga­ra­ge ver­las­sen. Dies woll­te sich der spä­te­re Klä­ger zunut­ze machen. Er bat sei­nen Vor­der­mann, sich an ihn hän­gen zu dür­fen. Die­ser lehn­te dies ab. Trotz­dem fuhr der Auto­fah­rer dicht an den PKW des Vor­der­man­nes auf. Dar­auf hin brems­te die­ser kurz nach Pas­sie­ren der Schran­ke ab, wodurch der Hin­ter­mann auf sei­nen PKW auffuhr.

Den dadurch ent­stan­de­nen Scha­den, 988 Euro, ver­lang­te der Vor­der­mann von der Ver­si­che­rung des Hin­ter­man­nes ersetzt zu bekom­men. Die­se zahl­te, trotz Wider­spruch des Ver­si­cher­ten, den Scha­dens­be­trag aus. Da die Ver­si­che­rung ankün­dig­te, den Ver­si­che­rungs­neh­mer höher ein­zu­stu­fen, was auch zu einer Erhö­hung des Bei­trags­sat­zes geführt hät­te, ver­klag­te die­ser die Ver­si­che­rung vor dem Amts­ge­richt Mün­chen auf Fest­stel­lung, dass der Ver­kehrs­un­fall kein zu einer Höher­stu­fung füh­ren­der Ver­si­che­rungs­fall sei. Schließ­lich sei der Vor­der­mann schuld gewe­sen am Auf­fahr­un­fall. Die Ver­si­che­rung hät­te den Scha­den nicht regu­lie­ren dürfen.

Die zustän­di­ge Rich­te­rin am Amts­ge­richt Mün­chen wies die Kla­ge jedoch ab, was nun auch durch das Land­ge­richt Mün­chen I bestä­tigt wur­de, so Schlemm.

Grund­sätz­lich kön­ne eine Ver­si­che­rung einen Scha­den auch gegen den Wil­len des Ver­si­che­rungs­neh­mers regu­lie­ren. Auf Grund der all­ge­mein gel­ten­den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen habe die Ver­si­che­rung inso­weit einen Ermes­sens­spiel­raum. Die­ses Ermes­sen sei im vor­lie­gen­den Fall pflicht­ge­mäß aus­ge­übt worden.

Es han­de­le sich um einen Auf­fahr­un­fall. Daher erge­be sich zunächst ein­mal der Anschein, dass der Klä­ger den erfor­der­li­chen Sicher­heits­ab­stand zum vor­aus­fah­ren­den Fahr­zeug nicht ein­ge­hal­ten habe. Unter Berück­sich­ti­gung die­ser Aus­gangs­la­ge wäre der Aus­gang des Pro­zes­ses höchst unge­wiss gewe­sen. Es sei nicht wahr­schein­lich gewe­sen, dass der vor­aus­fah­ren­de Auto­fah­rer eine bewuss­te Brem­sung in einem Pro­zess ein­ge­räumt hät­te. Dar­über hin­aus wäre ohne­hin ein Mit­ver­schul­den des Klä­gers zu berück­sich­ti­gen gewe­sen. Schon nach sei­ner Dar­stel­lung hat­te der vor­aus­fah­ren­de Auto­fah­rer schließ­lich ange­kün­digt, dass er ihn nicht nach­fah­ren las­sen woll­te. Unter Abwä­gung all die­ser Umstän­de habe sich die Ver­si­che­rung nicht auf einen unge­wis­sen Pro­zess ein­las­sen müssen.

Schlemm emp­fahl, die­se Grund­sät­ze zu beach­ten und in allen Fäl­len ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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