(Kiel)  Der frei­wil­li­ge Ver­zicht auf die Fahr­erlaub­nis führt nach einem kürz­lich ergan­ge­nen Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts nicht zu einer Löschung von Punk­ten im Verkehrszentralregister. 

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Oli­ver Fou­quet, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Werkstatt/Reparatur/Mängelbeseitigung” des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 03.03.2011 (Az.: BVerwG  3 C 1.10). 

  • Zur Rechts­la­ge

Die Füh­rer­schein­be­hör­de hat dem Inha­ber einer Fahr­erlaub­nis, der unge­eig­net zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen ist, nach § 46 der Fahr­erlaub­nis­ver­ord­nung (FeV)  die Fahr­erlaub­nis zu entziehen. 

  • Nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG hat (d.h. muss) die Behör­de bei Errei­chen von 18 Punk­ten im Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter die Fahr­erlaub­nis zu entziehen. 
  • Nach § 4 Abs. 2 S. 3 StVG führt der Ent­zug zur Löschung der im Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter vor­han­de­nen Punkte.
  • Nach § 4 Abs. 10 StVG darf frü­hes­tens sechs Mona­te nach Wirk­sam­keit der Ent­zie­hung eine neue Fahr­erlaub­nis erteilt werden

In ein­deu­ti­gen Fäl­len gin­gen die Füh­rer­schein­stel­len dazu über, dem Betrof­fe­nen einen frei­wil­li­gen Ver­zicht auf die Fahr­erlaub­nis nahe zule­gen. Dies hat­te den Vor­teil, dass sich der Betrof­fe­ne die Ver­wal­tungs­kos­ten für das Ent­zugs­ver­fah­ren erspa­ren konn­te. Daher wur­de dies auch häu­fig von den Betrof­fe­nen in Anspruch genommen. 

  • Fol­gen des Urteils

Mit sei­nem Urteil vom 03.03.2011 hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt nun ent­schie­den, so betont Fou­quet, dass die frei­wil­li­ge Rück­ga­be der Fahr­erlaub­nis dem (behörd­li­chen) Ent­zug der Fahr­erlaub­nis nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG nicht gleich­zu­set­zen ist. Die Vor­schrift sei in einem der­ar­ti­gen Fall weder direkt noch ana­log anzu­wen­den. Fol­ge davon ist, so Fou­quet, dass der frei­wil­li­ge Ver­zicht auf die Fahr­erlaub­nis nicht zu einer Löschung von Punk­ten im Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter führt. Eine Til­gung der Punk­te kommt auch nicht in ent­spre­chen­der Anwen­dung des § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG zum Tragen. 

  • Fall­bei­spiel

Fol­gen­der Fall soll die Aus­wir­kun­gen verdeutlichen:

Der Betrof­fe­ne hat 17 Punk­te und wür­de nach einem erneu­ten Ver­stoß 18 Punk­te errei­chen. Die Füh­rer­schein­be­hör­de legt ihm den frei­wil­li­gen Ver­zicht auf den Füh­rer­schein aus Kos­ten­grün­den nahe, was der Betrof­fe­ne in Anspruch nimmt. Nach sechs Mona­ten bean­tragt er eine neue Fahr­erlaub­nis. Soweit kein Punk­te­ab­bau zwi­schen­zeit­lich erfolgt ist, wird die Füh­rer­schein­be­hör­de eine neue Fahr­erlaub­nis versagen.

Soll­te zwi­schen­zeit­lich ein Punk­te­ab­bau von zwei Punk­ten erfolgt sein, hät­te der Betrof­fe­ne 16 Punk­te und ihm wür­de eine neue Fahr­erlaub­nis erteilt wer­den. Begeht er einen neu­en Ver­stoß, der mit zwei Punk­ten bewer­tet wird, wür­de ihm wie­der der Füh­rer­schein entzogen.

Vor einer frei­wil­li­gen Abga­be soll­te daher anhand der ein­ge­tra­ge­nen Punk­te genau über­prüft wer­den, so Fach­an­walt Fou­quet, ob eine frei­wil­li­ge Abga­be sinn­voll ist oder nicht.

Er emp­fahl, dies beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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