Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 21.05.2010 veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 19.01.2010, Az.22 O 438/08; rechtskräftig.
Eine Pkw-Fahrerin wollte ebenso wie ein Lkw-Fahrer auf eine abknickende Vorfahrtsstraße aus zwei unterschiedlichen untergeordneten Straßen an einer Kreuzung einfahren. Die beiden untergeordneten Straßen bildeten zwei Schenkel der Kreuzung, auf der es dann zum Unfall kam, die abknickende Vorfahrtsstraße die beiden übrigen Schenkel. Die Klägerin behauptete, der von links einfahrende Lkw habe am Stoppschild nicht angehalten. Die Beklagten, der Lkw-Fahrer und seine Haftpflichtversicherung, trugen vor, dass der Lkw vorschriftsgemäß angehalten habe. Erst als der Lkw vollständig auf der vorfahrtsberechtigten Straße war, sei die Klägerin plötzlich mit ihrem Fahrzeug in die Vorfahrtsstraße hinein gefahren und habe den Lkw gerammt.
Dem folgte das Landgericht Coburg jedoch nicht, so Schmidt-Strunk, und gab der Klägerin recht.
Es stellte fest, dass für den Verkehr auf den beiden untergeordneten Schenkeln der Kreuzung untereinander der Grundsatz rechts vor links gilt. Der Lkw-Fahrer hätte nicht in die Vorfahrtsstraße einfahren dürften, ohne auf das von rechts kommende Fahrzeug der Klägerin zu achten. An der Geltung des Grundsatzes „rechts vor links“ ändere auch der Umstand nichts, dass in den beiden untergeordneten Straßen verschiedene, die Wartepflicht gebietende Verkehrszeichen aufgestellt waren. Auch konnte sich der Lkw-Fahrer nicht darauf berufen, dass er sich bereits auf die Vorfahrtsstraße eingereiht habe. Eine nach der Verkehrssituation im Einzelfall mehr oder weniger vorgenommene Einordnung auf eine bevorrechtigte Straße kann nach Einschätzung des Landgerichts nicht die Grundlage für eine allgemeine Regelung sein. Die Vorfahrtsberechtigung erstreckt sich nämlich auf die gesamte Kreuzungsfläche. Der Lkw-Fahrer als Wartepflichtiger hatte sich zum Unfallzeitpunkt noch im Kreuzungsbereich aufgehalten. Eine vollständige Einordnung in den fließenden Verkehr der Vorfahrtsstraße konnte das Gericht nicht feststellen.
Der Ansicht der Beklagten, dass sich im Kreuzungsbereich ein Übergang von der Wartepflicht in das Vorfahrtsrecht vollziehe, erteilte das Gericht eine klare Absage. Diese Anschauung würde die Verkehrslage im bedenklichen Maße unsicher machen. Denn es würde sich dann vielfach der Rücksichtslosere im Recht befinden, der noch schnell vor einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer auf die Vorfahrtsstraße fährt. Daher sprach das Gericht der Klägerin 5.000 Euro Schadenersatz zu.
Schmidt-Strunk empfahl, dies zu beachten und in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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