(Kiel) In einer soeben ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dung befass­te sich das Land­ge­richt Coburg mit der Fra­ge der Haf­tung bei einem Ver­kehrs­un­fall auf­grund einer Ver­let­zung des Vor­fahrts­rechts beim Ein­fah­ren in eine Kreuzung. 

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf ein am 21.05.2010 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Land­ge­richts (LG) Coburg vom 19.01.2010, Az.22 O 438/08; rechtskräftig.

Eine Pkw-Fah­re­rin woll­te eben­so wie ein Lkw-Fah­rer auf eine abkni­cken­de Vor­fahrts­stra­ße aus zwei unter­schied­li­chen unter­ge­ord­ne­ten Stra­ßen an einer Kreu­zung ein­fah­ren. Die bei­den unter­ge­ord­ne­ten Stra­ßen bil­de­ten zwei Schen­kel der Kreu­zung, auf der es dann zum Unfall kam, die abkni­cken­de Vor­fahrts­stra­ße die bei­den übri­gen Schen­kel. Die Klä­ge­rin behaup­te­te, der von links ein­fah­ren­de Lkw habe am Stopp­schild nicht ange­hal­ten. Die Beklag­ten, der Lkw-Fah­rer und sei­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung, tru­gen vor, dass der Lkw vor­schrifts­ge­mäß ange­hal­ten habe. Erst als der Lkw voll­stän­dig auf der vor­fahrts­be­rech­tig­ten Stra­ße war, sei die Klä­ge­rin plötz­lich mit ihrem Fahr­zeug in die Vor­fahrts­stra­ße hin­ein gefah­ren und habe den Lkw gerammt.

Dem folg­te das Land­ge­richt Coburg jedoch nicht, so Schmidt-Strunk, und gab der Klä­ge­rin recht.

Es stell­te fest, dass für den Ver­kehr auf den bei­den unter­ge­ord­ne­ten Schen­keln der Kreu­zung unter­ein­an­der der Grund­satz rechts vor links gilt. Der Lkw-Fah­rer hät­te nicht in die Vor­fahrts­stra­ße ein­fah­ren dürf­ten, ohne auf das von rechts kom­men­de Fahr­zeug der Klä­ge­rin zu ach­ten. An der Gel­tung des Grund­sat­zes „rechts vor links” ände­re auch der Umstand nichts, dass in den bei­den unter­ge­ord­ne­ten Stra­ßen ver­schie­de­ne, die War­te­pflicht gebie­ten­de Ver­kehrs­zei­chen auf­ge­stellt waren. Auch konn­te sich der Lkw-Fah­rer nicht dar­auf beru­fen, dass er sich bereits auf die Vor­fahrts­stra­ße ein­ge­reiht habe. Eine nach der Ver­kehrs­si­tua­ti­on im Ein­zel­fall mehr oder weni­ger vor­ge­nom­me­ne Ein­ord­nung auf eine bevor­rech­tig­te Stra­ße kann nach Ein­schät­zung des Land­ge­richts nicht die Grund­la­ge für eine all­ge­mei­ne Rege­lung sein. Die Vor­fahrts­be­rech­ti­gung erstreckt sich näm­lich auf die gesam­te Kreu­zungs­flä­che. Der Lkw-Fah­rer als War­te­pflich­ti­ger hat­te sich zum Unfall­zeit­punkt noch im Kreu­zungs­be­reich auf­ge­hal­ten. Eine voll­stän­di­ge Ein­ord­nung in den flie­ßen­den Ver­kehr der Vor­fahrts­stra­ße konn­te das Gericht nicht feststellen.

Der Ansicht der Beklag­ten, dass sich im Kreu­zungs­be­reich ein Über­gang von der War­te­pflicht in das Vor­fahrts­recht voll­zie­he, erteil­te das Gericht eine kla­re Absa­ge. Die­se Anschau­ung wür­de die Ver­kehrs­la­ge im bedenk­li­chen Maße unsi­cher machen. Denn es wür­de sich dann viel­fach der Rück­sichts­lo­se­re im Recht befin­den, der noch schnell vor einem von rechts kom­men­den Ver­kehrs­teil­neh­mer auf die Vor­fahrts­stra­ße fährt. Daher sprach das Gericht der Klä­ge­rin 5.000 Euro Scha­den­er­satz zu.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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