(Kiel) Der Käu­fer eines gebrauch­ten PKWs hat kei­nen Anspruch auf Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­trags, wenn er einen Man­gel am PKW selbst repa­rie­ren lässt und erst anschlie­ßend die Rück­ab­wick­lung verlangt.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Ober­lan­des­ge­richts (OLG) vom 15.01.2013 zu sei­nem Urteil vom 21.12.2012, Az. 3 U 22/12.

  • Zum Sach­ver­halt:

Anfang 2011 erstei­ger­te der Klä­ger einen 17 Jah­re alten PKW Mer­ce­des Benz (Die­sel­fahr­zeug, Kilo­me­ter­stand 167.000) bei einer Ver­stei­ge­rung auf der Ebay-Inter­net­platt­form zu einem Preis von 2.411 Euro. Der Ver­käu­fer hat­te unter ande­rem den Wagen damit bewor­ben, dass er “15 Jah­re lang im Besitz einer Fami­lie” gewe­sen sei. Zu dem Fahr­zeug gab er Fol­gen­des an: “Vor­glüh­an­zei­ge zeigt defek­te Glüh­ker­zen” Wei­ter­hin schrieb er “kei­ne Garan­tie + kei­ne Rück­nah­me, da Privatverkauf”.

Der Klä­ger stell­te nach dem Kauf fest, dass eines der Gewin­de für die Glüh­ker­zen am Zylin­der­kopf fach­wid­rig auf­ge­bohrt war und ließ die­sen Man­gel im Febru­ar 2011 für 500 Euro besei­ti­gen. Im Okto­ber 2011 erklär­te er dem Ver­käu­fer, dass er vom Ver­kauf zurück­tre­te. Als die­ser sich wei­ger­te, den Wagen gegen Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses und Erstat­tung der Repa­ra­tur­kos­ten zurück­zu­neh­men, ging er vor Gericht.

  • Aus den Gründen: 

Der Käu­fer hat kei­nen Anspruch auf Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges. Zum Zeit­punkt sei­ner Rück­tritts­er­klä­rung im Okto­ber 2011 war der Kauf­ge­gen­stand nicht man­gel­haft, weil die Repa­ra­tur des Zylin­der­kop­fes bereits erfolgt war. Für die Beur­tei­lung, ob ein den Rück­tritt recht­fer­ti­gen­der Man­gel vor­liegt, ist auf den Zeit­punkt der Rück­tritts­er­klä­rung abzu­stel­len. “Der Käu­fer ver­hiel­te sich wider­sprüch­lich, wenn er den Man­gel besei­ti­ge und dann den Kauf­ver­trag wegen eines Man­gels rück­ab­wi­ckeln möch­te, der nicht mehr vorliegt.”

Der Ver­käu­fer hat auch über die Anzahl der Vor­be­sit­zer kei­ne fal­schen Anga­ben gemacht, indem er “Fami­li­en­be­sitz” behaup­tet hat. Die bei­den Vor­be­sit­zer inner­halb der ers­ten 15 Jah­re waren Schwie­ger­va­ter und Schwie­ger­sohn. “Es ist noch ver­tret­bar, bei Schwä­ger­schaft in die­sem Kern­be­reich einer Fami­lie von “Fami­li­en­be­sitz” zu spre­chen.” Der Ver­käu­fer hat nicht aus­drück­lich behaup­tet, dass es sich um sei­ne eige­ne Fami­lie gehan­delt habe. In die­sem Sin­ne war sei­ne Erklä­rung auch nicht ein­deu­tig zu ver­ste­hen. Ein Ver­gleich des Datums der Erst­zu­las­sung März 1994 mit dem des Ange­bots Ende 2010 offen­bar­te, dass der PKW schon über einen län­ge­ren Zeit­raum von fast 17 Jah­ren in Gebrauch war. Damit war erkenn­bar, dass der 15jährige Nut­zungs­zeit­raum des Fami­li­en­be­sit­zes nicht den gan­zen Nut­zungs­zeit­raum abdeck­te. Wenn der Klä­ger inso­weit an genau­er Aus­kunft inter­es­siert war, hät­te er nach­fra­gen können.

Der Käu­fer kann auch nicht den Ersatz der Repa­ra­tur­kos­ten über 500 Euro ver­lan­gen. Der Ver­käu­fer hat die Gewähr­leis­tung im Kauf­ver­trag wirk­sam aus­ge­schlos­sen und haf­tet auch nicht auf­grund von arg­lis­ti­gen Ver­schwei­gens eines Man­gels. Es ist ihm nicht nach­zu­wei­sen, dass ihm der Zustand des Glüh­ker­zen­ge­win­des bekannt gewe­sen war. Die­ser war ohne Aus­bau nicht erkenn­bar. Der Ver­käu­fer hat­te den Wagen von dem Vor­be­sit­zer selbst mit dem Hin­weis auf eine “defek­te Vor­glüh­an­la­ge” erwor­ben, die die Fahr­be­reit­schaft des Fahr­zeugs aller­dings nicht hinderte.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und in ähn­li­chen Fäl­len ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies. 

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Jens Klar­mann
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Fach­an­walt für Arbeits­recht
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