(Kiel) Deut­sche Behör­den sind nicht berech­tigt, einer von einem Deut­schen in Tsche­chi­en erwor­be­nen Fahr­erlaub­nis die Aner­ken­nung allein des­halb zu ver­sa­gen, weil der Fahr­erlaub­nis­in­ha­ber in Deutsch­land sei­nen ordent­li­chen Wohn­sitz hat.

Dies, so der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, ent­schied das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Rhein­land-Pfalz in Koblenz durch ein am 22.04.2010 ver­öf­fent­lich­tes Urteil vom 18. März 2010, Akten­zei­chen: 10 A 11244/09.OVG, und änder­te damit sei­ne bis­he­ri­ge Rechtsprechung.

Dem deut­schen Klä­ger, der noch kei­ne Fahr­erlaub­nis beses­sen hat­te, wur­de in Tsche­chi­en eine Fahr­erlaub­nis erteilt, obwohl er in Deutsch­land sei­nen ordent­li­chen Wohn­sitz hat. Die Wohn­an­schrift in Deutsch­land wur­de in den Füh­rer­schein ein­ge­tra­gen. Die deut­sche Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de stell­te gegen­über dem Klä­ger fest, dass er nicht berech­tigt sei, von sei­ner tsche­chi­schen Fahr­erlaub­nis auf dem Gebiet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land Gebrauch zu machen. Der Inha­ber einer in einem ande­ren EU-Land erwor­be­nen Fahr­erlaub­nis, der im Zeit­punkt der Fahr­erlaub­nis­er­tei­lung sei­nen ordent­li­chen Wohn­sitz in Deutsch­land habe, sei nicht berech­tigt, im Inland Kraft­fahr­zeu­ge zu führen.

Die hier­ge­gen erho­be­ne Kla­ge wies das Ver­wal­tungs­ge­richt ab. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt gab der Beru­fung des Klä­gers statt und hob den Fest­stel­lungs­be­scheid auf, betont Fischer.

Nach EU-Recht dür­fe ein Füh­rer­schein nur von dem Mit­glied­staat aus­ge­stellt wer­den, in dem der Füh­rer­schein­be­wer­ber sei­nen ordent­li­chen Wohn­sitz habe. Die Mit­glied­staa­ten sei­en zur gegen­sei­ti­gen Aner­ken­nung der von ihnen aus­ge­stell­ten Füh­rer­schei­ne ver­pflich­tet. Aus­nahms­wei­se kön­ne jedoch eine Aner­ken­nung durch den Staat, in dem der Füh­rer­schein­in­ha­ber woh­ne, abge­lehnt wer­den, näm­lich wenn ihm dort zuvor die Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen wor­den sei. Allein die — aus dem Füh­rer­schein erkenn­bar wer­den­de — Ver­let­zung des Wohn­sit­zer­for­der­nis­ses berech­ti­ge dage­gen nicht dazu, dem Füh­rer­schein die Gel­tung im Inland zu ver­sa­gen. Eine Nicht­an­er­ken­nung kom­me auch in die­sem Fall nach Euro­pa­recht nur in Betracht, wenn dem Fahr­erlaub­nis­in­ha­ber im Zeit­punkt der Füh­rer­schein­aus­stel­lung zusätz­lich in Deutsch­land die Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen gewe­sen sei.

Damit gebe der Senat sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung auf, nach der die Ver­let­zung des Wohn­sit­zer­for­der­nis­ses für die Nicht­an­er­ken­nung der Fahr­erlaub­nis im Staat des Wohn­sit­zes des Betref­fen­den aus­ge­reicht habe. 

Fischer riet, das Urteil zu beach­ten und in allen Scha­dens­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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