(Kiel) Die Her­an­zie­hung zu Abschlepp­kos­ten ist trotz ver­bots­wid­ri­gen Par­kens auf dem Geh­weg aus­nahms­wei­se dann unver­hält­nis­mä­ßig und damit rechts­wid­rig, wenn für die Behör­de auf­grund beson­ders gela­ger­ter Umstän­de des Ein­zel­fal­les Anlass bestan­den hät­te, Nach­for­schun­gen zum Hal­ter des abge­schlepp­ten Fahr­zeu­ges anzustellen

Dies, so der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, hat die 1. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Trier in einem am 14.05.2010 ver­öf­fent­lich­ten Urteil vom 16. April 2010 — Az.: 1 K 677/09.TR — entschieden.

Anfang Okto­ber 2008 ließ die beklag­te Stadt Trier drei seit meh­re­ren Wochen in der Schön­dor­fer Stra­ße auf dem Geh­weg abge­stell­te Fahr­zeu­ge mit eng­li­schem Kenn­zei­chen (ein klei­ner Last­kraft­wa­gen, ein Leicht­last­kraft­wa­gen und ein Anhän­ger) abschlep­pen, nach­dem zuvor zwei Ver­war­nun­gen wegen ver­bots­wid­ri­gen Par­kens auf dem Geh­weg kei­ne Beach­tung gefun­den hat­ten. Eine an den Fahr­zeu­gen erkenn­ba­re Mobil­te­le­fon­num­mer wur­de ver­ge­bens kon­tak­tiert. Nach Durch­füh­rung der Abschlepp­maß­nah­me beschwer­te sich der Klä­ger, ein Trie­rer Besit­zer einer KFZ-Werk­statt, er sei zwar nicht Eigen­tü­mer, aber Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ter der Fahr­zeu­ge. Dar­auf­hin zog die Beklag­te ihn zu den ent­stan­de­nen Abschlepp­kos­ten in Höhe von etwa 1.000,00 € her­an. Hier­ge­gen setz­te sich der Klä­ger zunächst im Wider­spruchs- und dann im Kla­ge­ver­fah­ren mit der Begrün­dung zur Wehr, dass das Par­ken im frag­li­chen Bereich über­haupt nicht ver­bo­ten sei und eine Behin­de­rung des Ver­kehrs nicht statt­ge­fun­den habe. Außer­dem sei ein vor Ort tätig gewor­de­ner Poli­zei­be­am­ter von einem Zeu­gen dar­auf hin­ge­wie­sen wor­den, dass die Fahr­zeu­ge ihm zuzu­ord­nen sei­en. Kon­tak­tiert habe man ihn jedoch nicht, wes­halb die Abschlepp­maß­nah­me letzt­lich unver­hält­nis­mä­ßig gewe­sen sei.

Das Gericht wies zunächst dar­auf hin, so Fischer, dass das Par­ken der Fahr­zeu­ge auf dem Geh­weg ver­bots­wid­rig gewe­sen und der Klä­ger als Inha­ber der tat­säch­li­chen Gewalt über die Fahr­zeu­ge durch­aus als Adres­sat der Maß­nah­me in Betracht gekom­men sei. Par­ken auf Geh­we­gen dür­fe nur bei aus­drück­li­cher Gestat­tung durch Ver­kehrs­zei­chen erfol­gen. Vor­lie­gend erwei­se sich die Maß­nah­me aber auf­grund beson­ders gela­ger­ter Umstän­de des Ein­zel­fal­les als unver­hält­nis­mä­ßig. So fal­le zunächst ins Gewicht, dass die Maß­nah­me auf­grund Anzahl und Art der Fahr­zeu­ge mit erheb­li­che­ren Kos­ten als beim Abschlep­pen han­dels­üb­li­cher PKW‘s ver­bun­den gewe­sen sei. Dies hät­te die Beklag­te ange­sichts der feh­len­den kon­kre­ten Ver­kehrs­be­hin­de­rung und der Hin­nah­me des Ver­sto­ßes über einen län­ge­ren Zeit­raum zum Anlass neh­men müs­sen, beson­ders sorg­fäl­ti­ge Nach­for­schun­gen zum Hal­ter der Fahr­zeu­ge anzu­stel­len. Die Beklag­te sei näm­lich zuvor von einem — in der münd­li­chen Ver­hand­lung vor Gericht als Zeu­ge ver­nom­me­nen — Pas­san­ten dar­auf auf­merk­sam gemacht wor­den, dass die Fahr­zeu­ge dem Klä­ger zuzu­ord­nen sei­en. Dar­auf­hin hät­te die Beklag­te zunächst Kon­takt zum Klä­ger auf­neh­men müs­sen, um so evtl. das Durch­füh­ren der kos­ten­in­ten­si­ven Maß­nah­me zu vermeiden.

Gegen die Ent­schei­dung kön­nen die Betei­lig­ten inner­halb eines Monats die Zulas­sung der Beru­fung durch das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz beantragen.

Fischer riet, das Urteil zu beach­ten und in allen Scha­dens­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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