(Kiel) In einer Reihe von Fällen haben Amtsgerichte in der letzten Zeit Bußgeldverfahren gegen Autofahrer eingestellt, die wegen zu hoher Geschwindigkeiten mit dem Geschwindigkeitsmesssystem ESO ES 3.0 und Softwareversion 1.001 geblitzt worden waren.

Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf verschiedene amtsgerichtliche Urteile, so u. a. der Amtsgerichte in Gießen, Coburg und Zerbst.

Nach  einem Freispruch durch das Amtsgericht Gießen (AZ: 5214 OWI – 104 Js 30766/09), betreffend einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Einseitensensor ESO ES 3.0  wegen zum Zeitpunkt der Messung nicht mehr zugelassenen Software (Version 1.001) haben danach auch weitere Amtsgerichte zugunsten der Autofahrer entschieden, so Schlemm.  Danach hat z. B. das Amtsgericht Coburg (AZ 1 Owi 109 Js 1823/10) am 18.05. 2010 ein Verfahren eingestellt. Auch diesem Fall, so Rechtsanwalt Dr. Oliver Freiburg aus Lichtenfels,  lag eine Geschwindigkeitsmessung vom 06.12.2009, auch gemessen mit ESO ES 3.0 und Softwareversion 1.001, zugrunde. Das Amtsgericht Zerbst hatte  ebenfalls über eine Geschwindigkeitsmessung mit ESO ES 3.0 zu entscheiden. Auch hier wurde der Messvorgang mit der Softwareversion 1.001 durchgeführt. Auch hier hat das Gericht hat dann durch Beschluss vom 17. Mai 2010 (AZ 8 Owi 128/10) das Verfahren eingestellt.

Hintergrund aller Entscheidungen war, so Schlemm, dass es bei der verwendeten Softwareversion 1.001 in bestimmten Fällen in Vergangenheit im Messbetrieb zu fehlerhaften Distanzwerten des gemessenen Objektes zum Sensor gekommen sei und aus diesem Grund die PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) mit des 25.11.2009 einen dritten Nachtrag zur innerstaatlichen Bauartzulassung zum ES 3.0 herausgegeben hat, in welchem die neue Softwareversion 1.002 genehmigt wurde. Bei einer Messung mit der alten Softwareversion 1.001 hätte das Beweisbild so ausgestattet sein müssen, dass alle Fahrbahnteile dort abgebildet sein müssen, auf denen sich den Messwert beeinflussende Fahrabläufe ereignen können. Dies war jedoch bei der zur Entscheidung stehenden Messung nicht der Fall, da ein Teil der rechten Fahrspur und auch die Standspur von der Fotoeinrichtung nicht erfasst wurden. Aus diesem Grund konnte nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich auf den nicht erfassten Bereichen ein Fahrzeug befunden hat, welches den Messwert beeinflusst haben könnte.

Offensichtlich scheint ein großer Zeitraum davon betroffen zu sein, da die älteste Messung in den oben genannten Verfahren am 19.6.2009 und die letzte am 6.12.2009 stattfand. Es sei daher empfehlenswert, Messungen bis zu dem Zeitraum des Erscheinens des oben aufgeführten dritten Nachtrags (25.11.2009) und auch noch danach,  -wie die Einstellung des AG Coburg dokumentiere- da der Nachtrag ja verbreitet und berücksichtigt werden musste, einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.

Schlemm empfahl, sin allen Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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Romanus Schlemm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vize-Präsident des VdVKA – Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V.

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