(Kiel) Das Finanz­ge­richt Ham­burg hat in einem vor­läu­fi­gen Rechts­schutz­ver­fah­ren ent­schie­den, dass eine Voll­stre­ckung öster­rei­chi­scher Geld­bu­ßen wegen Nicht­be­nen­nung des Fah­rers in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unzu­läs­sig ist.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf einen am 30.03.2010 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss des Finanz­ge­richts (FG) Hamurg vom 16.03.2010, Az.: 1 V 289/09.

Im Jah­re 2007 wur­de das auf den Antrag­stel­ler zuge­las­se­ne Kraft­fahr­zeug in einer gebüh­ren­pflich­ti­gen Park­zo­ne in Wien/Österreich mehr­fach abge­stellt. Da sich der Antrag­stel­ler gegen­über den öster­rei­chi­schen Behör­den wei­ger­te, Aus­kunft über die Per­son zu geben, an die er sein Fahr­zeug über­las­sen hat­te, erließ der Magis­trat der Stadt Wien ein Straf­er­kennt­nis über eine Geld­stra­fe in Höhe von rund 350,– EUR; ein Straf­er­kennt­nis ist mit einem Buß­geld­be­scheid nach deut­schem Recht ver­gleich­bar. Der Antrag­stel­ler zahl­te hier­auf jedoch nicht. Des­halb ersuch­te der Magis­trat der Stadt Wien die Finanz­be­hör­de Ham­burg, im Wege der Amts- und Rechts­hil­fe das Straf­er­kennt­nis gegen­über dem Antrag­stel­ler zu vollstrecken.

Der Antrag­stel­ler wand­te sich zunächst an das Ver­wal­tungs­ge­richt Ham­burg, das sich aller­dings für nicht zustän­dig hielt und den Rechts­streit an das Finanz­ge­richt Ham­burg ver­wies. Dort fand der Antrag­stel­ler dann Gehör, so Schmidt-Strunk.

Der 1. Senat des Finanz­ge­richts Ham­burg führ­te in sei­nem Beschluss aus, dass die Voll­stre­ckung des öster­rei­chi­schen Straf­er­kennt­nis­ses in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land gegen wesent­li­che Rechts­grund­sät­ze der ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Ord­nung der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ver­sto­ße und des­halb unzu­läs­sig sei. Denn mit dem Straf­er­kennt­nis aus Öster­reich sol­le der Antrag­stel­ler allein dafür sank­tio­niert wer­den, dass er als Hal­ter des Fahr­zeu­ges kei­ne Aus­kunft über Namen und Anschrift der Per­so­nen gege­ben habe, denen er das Kraft­fahr­zeug zu bestimm­ten Zeit­punk­ten über­las­sen habe. Die Voll­stre­ckung eines sol­chen Straf­er­kennt­nis­ses ver­sto­ße — so der 1. Senat des Finanz­ge­richts Ham­burg — gegen das Ver­bot des Zwangs zur Selbst­be­zich­ti­gung und gegen das Schwei­ge­recht des Angeklagten.

Aller­dings muss der Antrag­stel­ler noch ein wenig zit­tern. Denn der 1. Senat hat die Beschwer­de an den Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen. Erst des­sen Ent­schei­dung wird end­gül­tig Klar­heit dar­über geben, ob eine Voll­stre­ckung zuläs­sig ist.

Schmidt-Strunk emp­fahl, in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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