(Kiel) Ein Fahr­zeug­hal­ter kann einer Fahr­ten­buch­auf­la­ge nicht ent­ge­gen­hal­ten, dass er bezüg­lich der Benen­nung des Fahr­zeug­füh­rers ein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht habe.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hin­weis auf einen am 08.12.2010 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss  des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Mainz vom 22.11.2010 — 3 L 1381/10.MZ.

Mit dem Fahr­zeug einer Frau aus Mainz (Antrag­stel­le­rin) wur­de auf der Auto­bahn die zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit um 21 km/h über­schrit­ten, was zum Ein­trag von einem Punkt im Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter führt. Den Fah­rer konn­te die Poli­zei auf­grund unter­blie­be­ner Mit­wir­kung der Antrag­stel­le­rin nicht ermitteln.

Nach­dem ihr die Stadt Mainz unter Anord­nung des Sofort­voll­zugs auf­ge­ge­ben hat­te, ein Fahr­ten­buch zu füh­ren, bean­trag­te die Antrag­stel­le­rin beim Ver­wal­tungs­ge­richt die Aus­set­zung des Sofort­voll­zugs. Ihr Lebens­ge­fähr­te habe das Auto gefah­ren, mach­te sie gel­tend. Sie habe ihm aber inzwi­schen bedeu­tet, dass er das Fahr­zeug künf­tig nicht mehr fah­ren wer­de und hal­te die Auto­schlüs­sel unter Ver­schluss. Außer­dem höh­le die Fahr­ten­buch­auf­la­ge ihr Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht in Bezug auf ihren Lebens­ge­fähr­ten aus.

Die Rich­ter der 3. Kam­mer des VG Mainz sahen das jedoch anders, so betont Schmidt-Strunk, und haben den Antrag abgelehnt.

Der mit einem Punkt bewer­te­te Ver­kehrs­ver­stoß und die Tat­sa­che, dass die Poli­zei den Fahr­zeug­füh­rer nicht habe ermit­teln kön­nen, recht­fer­tig­ten die Fahr­ten­buch­auf­la­ge. Ein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht in Bezug auf ihren Lebens­ge­fähr­ten ste­he der Antrag­stel­le­rin nicht zu. Hier­von abge­se­hen stün­de ein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht einer Fahr­ten­buch­auf­la­ge auch nicht ent­ge­gen. Ein „dop­pel­tes Recht”, nach einem Ver­kehrs­ver­stoß einer­seits im Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­ren die Aus­sa­ge zu ver­wei­gern und zugleich trotz feh­len­der Mit­wir­kung bei der Fest­stel­lung des Fahr­zeug­füh­rers von einer Fahr­ten­buch­auf­la­ge ver­schont zu blei­ben, bestehe ange­sichts des Zwecks der Fahr­ten­buch­auf­la­ge, der Sicher­heit und Ord­nung des Stra­ßen­ver­kehrs zu die­nen, nicht. Auch die Erklä­rung der Antrag­stel­le­rin, sie wer­de ihr Fahr­zeug künf­tig nur noch selbst fah­ren, mache die Fahr­ten­buch­auf­la­ge nicht ent­behr­lich. Denn es kön­ne künf­tig trotz­dem vor­kom­men — jeden­falls bei nicht durch Zeu­gen­aus­sa­gen oder Licht­bil­der doku­men­tier­ten Ver­kehrs­ver­stö­ßen -, dass der Fah­rer nicht fest­ge­stellt wer­den kann, falls die Antrag­stel­le­rin leug­nen soll­te, das Fahr­zeug selbst geführt zu haben.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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