(Kiel) Grund­sätz­lich hat sich ein Fahr­gast in der Stra­ßen­bahn aus­rei­chend fest­zu­hal­ten. Tut er dies nicht, kann er kei­nen Scha­den­er­satz ver­lan­gen, wenn er bei einer Abbrem­sung der Stra­ßen­bahn zu Fall kommt.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf ein am 11.01.2010 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Amts­ge­richts Mün­chen (AG) vom 3.2.2009, AZ 343 C 27136/08.

In dem Fall stieg der spä­te­re Klä­ger Ende Juli 2007 in eine voll­be­setz­te Münch­ner Stra­ßen­bahn. Kurz nach sei­nem Ein­stei­gen muss­te der Fah­rer der Tram wegen eines Fahr­rad­fah­rers plötz­lich abbrem­sen. Der Fahr­gast konn­te sich nicht mehr fest­hal­ten und stürz­te zu Boden. Dabei zog er sich eine Kopf­platz­wun­de, eine Schä­del­prel­lung und ein Häma­tom am Hand­rü­cken zu. Außer­dem ging sei­ne Bril­le zu Bruch. Der Fahr­gast ver­lang­te dar­auf hin von den Betrei­bern der Stra­ßen­bahn Ersatz für eine neue Bril­le in Höhe von 343 Euro sowie 3000 Euro Schmer­zens­geld. Die­se wei­ger­ten sich jedoch zu zah­len. Der Fahr­gast habe sich nicht rich­tig fest­ge­hal­ten und müs­se daher den Scha­den selbst tragen.

Dar­auf hin erhob der Fahr­gast Kla­ge vor dem Amts­ge­richt München.

Die zustän­di­ge Rich­te­rin gab ihm dem Grun­de nach Recht, sprach aller­dings ein wesent­lich gerin­ge­res Schmer­zens­geld zu, so betont Schmidt-Strunk.

Grund­sätz­lich haf­te der Hal­ter einer Tram für Schä­den beim Betrieb der Fahr­zeu­ge. Aller­dings müs­se ein Fahr­gast sich auch selbst um sei­ne Sicher­heit küm­mern. Hal­te er sich nicht aus­rei­chend fest, kön­ne er kei­nen oder jeden­falls kei­nen vol­len Scha­den­er­satz fordern.

Aller­dings kön­ne von einem Fahr­gast nicht in jeder Situa­ti­on erwar­tet wer­den, dass er sich aus­rei­chend fest­hal­te. Aus­nah­men gebe es z.B. dann, wenn der Fahr­gast gera­de dabei sei, sei­nen Fahr­aus­weis zu ent­wer­ten, wozu er schließ­lich ver­pflich­tet sei. Eine Aus­nah­me stel­le auch die Situa­ti­on da, in der der Fahr­gast gera­de dabei sei, sich hinzusetzen.

Nach der durch­ge­führ­ten Beweis­auf­nah­me ste­he zur Über­zeu­gung des Gerichts fest, dass die Stra­ßen­bahn vom Anfah­ren von der Hal­te­stel­le bis zum Unfall­ort nur weni­ge Meter zurück­leg­te. Es lie­ge in der Natur der Sache, dass man nach dem Ein­stei­gen in eine vol­le Tram­bahn erst eine gewis­se Zeit brau­che, bis man einen zuver­läs­si­gen Hal­te­platz gefun­den habe. Ein Mit­ver­schul­den oder ein über­wie­gen­des Ver­schul­den des Klä­gers schei­de daher aus. Die Bril­le des Klä­gers sei daher zu bezahlen.

Aller­dings sei­en die Schmer­zens­geld­vor­stel­lun­gen über­höht. Hier­bei sei zu berück­sich­ti­gen, dass das Schmer­zens­geld allein auf Grund der Gefähr­dungs­haf­tung des Stra­ßen­bahn­un­ter­neh­mers zuzu­spre­chen sei. Ein Ver­schul­den sei dafür nicht erfor­der­lich. Bei der Bemes­sung des Schmer­zens­geld sei daher nur das Aus­maß und die Schwe­re der Ver­let­zung zu berück­sich­ti­gen und nicht, wie bei einem vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Ver­hal­tens eines Täters, auch die Genugtuungsfunktion.

Der Klä­ger war weder krank­ge­schrie­ben, noch erlitt er eine blei­ben­de Ver­let­zung. Unter Berück­sich­ti­gung der Tat­sa­che, dass die Wun­de genäht wer­den muss­te, sei ein Schmer­zens­geld­an­spruch in Höhe von 100 Euro angemessen.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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