(Kiel) Zu Recht hat die zustän­di­ge Fahr­erlaub­nis­be­hör­de einem Mann aus Rhein­hes­sen (Antrag­stel­ler) wäh­rend des­sen neu­er Pro­be­zeit die Fahr­erlaub­nis auf Pro­be mit sofor­ti­ger Wir­kung ent­zo­gen, da die­ser einer Auf­for­de­rung der Fahr­erlaub­nis­be­hör­de, wegen einer zwei­ten Ver­ur­tei­lung ein medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­ten bei­zu­brin­gen, nicht nachkam. 

Dies, so der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, hat die 3. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Mainz in einem am 19. August 2010 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss vom 20.07.2010 — 3 L 766/10.MZ — entschieden.

Der Antrag­stel­ler erhielt erst­mals im Jahr 2003 die Fahr­erlaub­nis auf Pro­be, die ihm inner­halb der Pro­be­zeit ent­zo­gen wur­de, weil er ein Kraft­fahr­zeug unter Can­na­bis­ein­fluss geführt hat­te. Mehr als zwei Jah­re nach Wie­derer­tei­lung der Fahr­erlaub­nis wur­de er rechts­kräf­tig wegen uner­laub­ten Ent­fer­nens vom Unfall­ort zu einer Geld­stra­fe ver­ur­teilt. Die­ser Ver­ur­tei­lung lag zugrun­de, dass er im Stra­ßen­raum ein Bau­schild unsach­ge­mäß auf­ge­stellt hat­te, wel­ches infol­ge einer Wind­böe umfiel und ein par­ken­des Fahr­zeug beschä­dig­te. Der Auf­for­de­rung der Fahr­erlaub­nis­be­hör­de, wegen die­ser Ver­ur­tei­lung ein medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­ten bei­zu­brin­gen, kam er nicht nach. Dar­auf­hin ent­zog ihm die Behör­de unter Anord­nung des Sofort­voll­zugs die Fahrerlaubnis.

Der Antrag­stel­ler wand­te sich im Rah­men eines Eil­ver­fah­rens an das Ver­wal­tungs­ge­richt mit dem Begeh­ren, den Sofort­voll­zug aus­zu­set­zen. Er habe kei­ne Ver­kehrs­un­fall­flucht began­gen, weil er bei dem Scha­dens­er­eig­nis kein Kraft­fahr­zeug im Ver­kehr geführt habe, mach­te er unter ande­rem geltend.

Die Rich­ter der 3. Kam­mer haben sei­nen Antrag jedoch abge­lehnt, betont Fischer.

Mit der Ertei­lung der neu­en Fahr­erlaub­nis habe für den Antrag­stel­ler eine neue Pro­be­zeit — im Umfang der um zwei Jah­re ver­län­ger­ten Rest­zeit der ers­ten Pro­be­zeit — begon­nen. In der neu­en Pro­be­zeit habe der Antrag­stel­ler mit dem uner­laub­ten Ent­fer­nen vom Unfall­ort eine schwer­wie­gen­de Zuwi­der­hand­lung began­gen. Sei­ne rechts­kräf­ti­ge straf­ge­richt­li­che Ver­ur­tei­lung müs­se der Antrag­stel­ler vor­lie­gend gegen sich gel­ten las­sen. Hier­von abge­se­hen set­ze der Straf­tat­be­stand des uner­laub­ten Ent­fer­nens vom Unfall­ort nicht vor­aus, dass ein Kraft­fahr­zeug an der Her­vor­ru­fung des Scha­dens betei­ligt gewe­sen sei. Wegen der Zuwi­der­hand­lung sei die Behör­de berech­tigt gewe­sen, die Vor­la­ge eines medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens zu ver­lan­gen. Nach­dem der Antrag­stel­ler die­ses Gut­ach­ten nicht frist­ge­recht bei­gebracht habe, habe die Behör­de zu Recht auf  sei­ne feh­len­de Eig­nung zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen geschlos­sen und ihm die Fahr­erlaub­nis entzogen.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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