(Kiel) In einem soeben ver­öf­fent­lich­ten Urteil hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Neu­stadt die Ent­zie­hung einer Fahr­erlaub­nis wegen des Kon­sums von Amphet­amin bestätigt.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das am 01.08.2010 ver­öf­fent­lich­te Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Neu­stadt vom 10. August 2010 — 6 K 1332/09.NW.

In Fol­ge einer Ver­kehrs­kon­trol­le im Dezem­ber 2008 wur­de bei der Klä­ge­rin ein Urin- und Blut­test durch­ge­führt. Das toxi­ko­lo­gi­sche Gut­ach­ten des Insti­tuts für Rechts­me­di­zin der Uni­kli­nik Mainz stell­te Amphet­amin-Kon­zen­tra­tio­nen in Blut und Urin fest und gelang­te zum Ergeb­nis, dass sie Amphet­amin kon­su­miert habe. Dar­auf­hin ent­zog ihr der beklag­te Land­kreis die Fahr­erlaub­nis mit der Begrün­dung, dass sie wegen der Ein­nah­me von Amphet­amin, einem Betäu­bungs­mit­tel im Sin­ne des Betäu­bungs­mit­tel­ge­set­zes, nicht mehr zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen geeig­net sei.

Hier­ge­gen brach­te die Klä­ge­rin vor, dass sie weder Amphet­amin noch sons­ti­ge Betäu­bungs­mit­tel kon­su­miert habe. Sie habe wegen einer Erkäl­tung ledig­lich das Medi­ka­ment „Aspi­rin Com­plex” ein­ge­nom­men. Der dar­in ent­hal­te­ne Wirk­stoff Pseu­do­e­phe­drin kön­ne sich bei toxi­ko­lo­gi­schen Ana­ly­se­ver­fah­ren in Amphet­amin umwan­deln. Außer­dem bezwei­fel­te sie die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung der toxi­ko­lo­gi­schen Begut­ach­tung, wofür ihrer Ansicht nach ins­be­son­de­re die gerin­ge Men­ge fest­ge­stell­ten Amphet­amins spreche.

Die­ser Argu­men­ta­ti­on ist das Gericht nicht gefolgt, so Fischer.

Nach dem Ergeb­nis des toxi­ko­lo­gi­schen Gut­ach­tens steht für die Rich­ter viel­mehr fest, dass die Klä­ge­rin das Betäu­bungs­mit­tel Amphet­amin kon­su­miert hat. Sie bezie­hen sich hier­für auf ergän­zen­de Stel­lung­nah­men des rechts­me­di­zi­ni­schen Gut­ach­ters, in denen er nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt habe, dass eine Umwand­lung von Pseu­do­e­phe­drin in Amphet­amin wis­sen­schaft­lich nicht nach­ge­wie­sen und eine künst­li­che Bil­dung von Amphet­amin auf­grund der Mole­kül­struk­tur des Pseu­do­e­phe­drins nicht mög­lich sei. Die bei der Klä­ge­rin fest­ge­stell­te gerin­ge Amphet­amin-Kon­zen­tra­ti­on kön­ne sich aus dem zeit­li­chen Abstand zwi­schen der Ein­nah­me die­ser Dro­ge und der Blut­ent­nah­me erklären.

Gegen das Urteil kann inner­halb eines Monats nach Zustel­lung die Zulas­sung der Beru­fung durch das  Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz bean­tragt werden.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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