Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis wegen 18 Punk­ten im Verkehrszentralregister

 

(Kiel) Wer im Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter 18 Punk­te erreicht hat­te, ver­liert sei­nen Füh­rer­schein auch dann, wenn inzwi­schen der Punk­te­stand unter die­se Punk­te­gren­ze gefal­len ist.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf eine Mit­tei­lung des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Neu­stadt vom 12.06.2012 zu sei­nem Beschluss vom 4. Juni 2012, Az.: 3 L 356/12.NW.

Im zugrun­de­lie­gen­den Fall hat­te der Antrag­stel­ler nach Mit­tei­lung des Kraft­fahrt-Bun­des­am­tes am 21. April 2011 einen Stand von 18 Punk­ten im Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter erreicht. Die Kreis­ver­wal­tung Ger­mers­heim ent­zog ihm dar­auf­hin mit Bescheid vom 22. Febru­ar 2012 die Fahr­erlaub­nis, obwohl der Punk­te­stand zu die­sem Zeit­punkt nur noch 15 Punk­te betrug. Gegen die­se kraft Geset­zes sofort voll­zieh­ba­re Maß­nah­me erhob der Betrof­fe­ne Wider­spruch und wand­te sich zugleich mit einem Eil­an­trag an das Ver­wal­tungs­ge­richt. Er trug vor, die Punk­te­be­rech­nung sei fehlerhaft.

Das Gericht ist dem nicht gefolgt, so Fischer.

Die Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis sei recht­mä­ßig, weil der Antrag­stel­ler sich durch Errei­chen von 18 Punk­ten am 21. April 2011 unwi­der­leg­lich als unge­eig­net zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen erwie­sen habe. Ohne Aus­wir­kun­gen blei­be, dass sich der Punk­te­stand danach wie­der auf 15 Punk­te redu­ziert habe, weil drei Punk­te am 7. Dezem­ber 2011 getilgt wor­den sei­en. Eine spä­te­re Til­gung von Punk­ten sei unab­hän­gig davon, ob sie vor oder nach Erlass einer Ent­zie­hungs­ver­fü­gung ein­ge­tre­ten sei, ohne Bedeutung.

Die Behör­de habe auch das im Stra­ßen­ver­kehrs­ge­setz vor­ge­schrie­be­ne Ver­fah­ren beach­tet und den Antrag­stel­ler zunächst im März 2007 ver­warnt, nach­dem er im Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter zehn Punk­te erreicht gehabt habe. Eine sol­che Ver­war­nung habe zu erge­hen, wenn acht, aber nicht mehr als 13 Punk­te vor­han­den sei­en. Nach Errei­chen von 14 Punk­ten sei er im März 2008 erneut ver­warnt wor­den. Die Teil­nah­me an einem Auf­bau­se­mi­nar sei nicht anzu­ord­nen gewe­sen. Zwar bestim­me das Stra­ßen­ver­kehrs­ge­setz, dass die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de die Teil­nah­me an einem sol­chen Semi­nar anzu­ord­nen habe, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punk­te erge­ben. Dies gel­te aber nicht, wenn der Betrof­fe­ne inner­halb der letz­ten fünf Jah­re bereits an einer sol­chen Schu­lung teil­ge­nom­men habe. Dann sei er ledig­lich noch­mals zu ver­war­nen. So lie­ge der Fall hier, denn der Antrag­stel­ler habe im Jahr 2007 — wäh­rend sei­ner Pro­be­zeit — bereits an einem Auf­bau­se­mi­nar teil­ge­nom­men. Gegen den Beschluss kann inner­halb von zwei Wochen nach Bekannt­ga­be Beschwer­de beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz ein­ge­legt werden.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

 
Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Mar­cus Fischer
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Ver­kehrs­recht
Vize-Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V.
c/o Salleck + Part­ner
Spar­dor­fer Str. 26
91054 Erlan­gen
Tel.: 09131 — 974 799–22
Fax  09131 — 974 799–77
Email: fischer@salleck.de
www.salleck.de
 

 
 
 
 

Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis wegen 18 Punk­ten im Verkehrszentralregister

 

(Kiel) Wer im Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter 18 Punk­te hat, ver­liert sei­nen Füh­rer­schein. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Neu­stadt in einem am 27. Juli 2010 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss vom 13. Juli 2010 — 3 L 664/10.NW —  entschieden. 

Im zugrun­de­lie­gen­den Fall, so der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  hat­te der Antrag­stel­ler nach Mit­tei­lung des Kraft­fahrt-Bun­des­am­tes vom 11. Mai 2010 einen Stand von 18 Punk­ten im Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter erreicht. Die Stadt Lud­wigs­ha­fen ent­zog ihm dar­auf­hin mit Bescheid vom 21. Juni 2010 die Fahrerlaubnis.

Gegen die­se kraft Geset­zes sofort voll­zieh­ba­re Maß­nah­me erhob der Betrof­fe­ne Wider­spruch und wand­te sich zugleich mit einem Eil­an­trag an das Ver­wal­tungs­ge­richt. Er trug vor, die Punk­te­be­rech­nung sei feh­ler­haft, da das mehr­fa­che Par­ken ohne gül­ti­gen Park­schein nicht die Ein­tra­gung von Punk­ten nach sich zie­hen könne.

Das Gericht ist dem nicht gefolgt, so Schmidt-Strunk.

Die Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis sei recht­mä­ßig, weil der Antrag­stel­ler sich durch Errei­chen von 18 Punk­ten unwi­der­leg­lich als unge­eig­net zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen erwie­sen habe. Eine Über­prü­fung der mit Punk­ten bewer­te­ten, im Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Ent­schei­dun­gen durch die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de — hier die Stadt Lud­wigs­ha­fen — fin­de nicht statt. Die Ein­tra­gung einer Ord­nungs­wid­rig­keit in das Regis­ter ste­he im Übri­gen dann mit der Geset­zes­la­ge in Ein­klang, wenn wegen der Ord­nungs­wid­rig­keit — wie im Fal­le des Antrag­stel­lers — eine Geld­bu­ße von min­des­tens 40 € fest­ge­setzt wor­den sei. Gegen den Beschluss kann inner­halb von zwei Wochen nach Bekannt­ga­be Beschwer­de beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz ein­ge­legt werden.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Klaus Schmidt-Strunk
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Fami­li­en­recht
Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht
Vize-Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V.
Sie­mens­str. 26
65549 Lim­burg
Tel.: 06431 / 22551
Fax: 06431 / 24261
Email: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de 
www.schmidt-strunk.de