(Kiel) Das Land­ge­richt Coburg hat die Kla­ge einer Ver­si­che­rungs­neh­me­rin gegen ihren Ver­si­che­rer wegen eines Wild­un­falls abge­wie­sen, weil das Tier, das den Unfall aus­ge­löst hat­te, ein Eich­hörn­chen, nicht von der  Teil­kas­ko­ver­si­che­rung erfasst ist.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hin­weis auf ein am 15.10.2010 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Land­ge­richts (LG) Coburg vom 29.06.2010, Az.: 23 O 256/09; rechtskräftig.

In dem Fall behaup­te­te die Klä­ge­rin im Pro­zess, im Wald wäre urplötz­lich ein Tier in der Grö­ße eines Hasen unter einen Vor­der­rei­fen ihres Pkw gekom­men. Dadurch sei das Kraft­fahr­zeug ins Schleu­dern gera­ten und beim Unfall völ­lig zer­stört wor­den. Die Klä­ge­rin woll­te wegen des wirt­schaft­li­chen Total­scha­dens noch wei­te­re 6.000,00 Euro aus ihrer Teil­kas­ko­ver­si­che­rung. Der Ver­si­che­rer erklär­te, es lie­ge kein ver­si­cher­ter Wild­un­fall vor. Das Fahr­zeug der Klä­ge­rin sei nicht mit „Jagd­wild” kollidiert.

Das Land­ge­richt Coburg folg­te den Argu­men­ten des Ver­si­che­rers, betont Schmidt-Strunk.

Es ließ die am Unfall­fahr­zeug sicher­ge­stell­ten Tier­haa­re durch einen Sach­ver­stän­di­gen einer DNA-Sequenz­ana­ly­se unter­zie­hen. Dabei wur­de ein­deu­tig fest­ge­stellt, dass die Tier­haa­re von einem Eich­hörn­chen stam­men. Ein Zusam­men­stoß mit Eich­hörn­chen fällt jedoch nicht unter den Schutz der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung, da es — anders als ein Hase — kein Jagd­wild ist. Die ver­nom­me­nen Zeu­gen bestä­tig­ten, dass das am Unfall­fahr­zeug gefun­de­ne Fell mit dem von Sach­ver­stän­di­gen unter­such­ten über­ein­stimmt. Daher hat­te das Gericht kei­ner­lei Zwei­fel dar­an, dass der Unfall von einem „nicht ver­si­cher­ten” Eich­hörn­chen aus­ge­löst wurde.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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