(Kiel) Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat in einem am 01. Juli 2010  bekannt gege­ge­be­nen Beschluss den Rich­ter­vor­be­halt bei der Ent­nah­me von Blut­pro­ben bei Trun­ken­heits­fahr­ten gestärkt. Poli­zei­be­am­te kön­nen sich nach die­ser Ent­schei­dung nicht mehr ohne wei­te­res auf „Gefahr im Ver­zug” beru­fen und müs­sen zumin­dest vor­her ver­su­chen, die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Geneh­mi­gung der Blut­ent­nah­me durch einen Rich­ter zu erlangen.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hin­weis auf den am 01.07.2010 bekannt­ge­ge­be­nen Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) vom 11. Juni 2010 — 2 BvR 1046/08.

Der Beschwer­de­füh­re­rin wur­de in dem zugrund­lie­gen­den Fall im Rah­men eines straf­recht­li­chen Ermitt­lungs­ver­fah­rens ohne rich­ter­li­che Anord­nung Blut ent­nom­men. Ein Zeu­ge hat­te die Poli­zei auf eine mög­li­che Trun­ken­heits­fahrt der  Beschwer­de­füh­re­rin auf­merk­sam gemacht. Eine hal­be Stun­de nach Hin­weis des Zeu­gen war die Poli­zei bei der Woh­nung der Beschwer­de­füh­re­rin, die sich dort inzwi­schen auf­hielt, ein­ge­trof­fen und hat­te sich nach  erfolg­lo­sem Klin­geln über einen Zweit­schlüs­sel des Ver­mie­ters Zutritt zur Woh­nung ver­schafft. Ein noch in der Woh­nung durch­ge­führ­ter Atem­al­ko­hol­test ergab einen Wert von 1,01 mg/l. Etwa 35 Minu­ten spä­ter wur­de ihr auf dem Poli­zei­re­vier auf Anord­nung eines Poli­zei­be­am­ten von einem Arzt Blut entnommen.

Das Straf­ver­fah­ren gegen die Beschwer­de­füh­re­rin wegen fahr­läs­si­ger Trun­ken­heit im Ver­kehr wur­de in der Beru­fungs­in­stanz ein­ge­stellt. Im Zuge des Ein­spruchs gegen den zunächst erlas­se­nen Straf­be­fehl hat­te die Beschwer­de­füh­re­rin — erfolg­los — die Fest­stel­lung der Rechts­wid­rig­keit der Durch­su­chung und der Blut­ent­nah­me sowie die Ver­nich­tung der Blut­pro­ben bean­tragt: Die Poli­zei habe den Rich­ter­vor­be­halt ekla­tant miss­ach­tet; ein Rich­ter hät­te ohne wei­te­res ein­ge­schal­tet wer­den können.

Die Gerich­te haben die Recht­mä­ßig­keit der Anord­nung der Blut­ent­nah­me mit all­ge­mei­nen Erwä­gun­gen begründet:

Im Sin­ne einer effek­ti­ven Straf­ver­fol­gung sei eine zeit­na­he Blut­ent­nah­me gene­rell zur Siche­rung der Bewei­se gebo­ten. Eine rich­ter­li­che Ent­schei­dung kön­ne aber selbst zur Tages­zeit an einem Wochen­tag nur mit erheb­li­cher Zeit­ver­zö­ge­rung erge­hen; in der Regel dür­fe die Ent­schei­dung des Rich­ters nur auf­grund schrift­li­cher Unter­la­gen erge­hen, müs­se schrift­lich abge­fasst und außer­dem mit Grün­den ver­se­hen sein. Wür­de der Rich­ter ein­ge­bun­den, käme die Blut­ent­nah­me des­halb regel­mä­ßig zu spät. 

Soweit die Beschwer­de­füh­re­rin die Rechts­wid­rig­keit der Anord­nung der Blut­ent­nah­me gel­tend macht, hat die 1. Kam­mer des Zwei­ten Senats des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts die Ver­fas­sungs­be­schwer­de zur Ent­schei­dung ange­nom­men, die Beschlüs­se der Straf­ge­rich­te auf­ge­ho­ben und die Sache zur erneu­ten Ent­schei­dung an das Land­ge­richt zurück­ver­wie­sen, so betont Schlemm. 

Dage­gen ist nicht zu bean­stan­den, dass die Gerich­te die ohne rich­ter­li­che Anord­nung erfolg­te Durch­su­chung für rech­tens hiel­ten und den Antrag der Beschwer­de­füh­re­rin auf Ver­nich­tung der Blut­pro­ben zurück­ge­wie­sen haben. 

Der Ent­schei­dung lie­gen im Wesent­li­chen fol­gen­de Erwä­gun­gen zu Grunde:

Die Ent­schei­dun­gen zur Recht­mä­ßig­keit der Blut­ent­nah­me ver­let­zen die Beschwer­de­füh­re­rin in ihrem Recht auf effek­ti­ven Rechts­schutz. Der Betrof­fe­ne hat Anspruch dar­auf, dass die Gerich­te die Recht­mä­ßig­keit der Blut­ent­nah­me umfas­send und eigen­stän­dig prü­fen und dabei ins­be­son­de­re klä­ren, ob die Ermitt­lungs­be­hör­den auf die Ein­schal­tung des Rich­ters ver­zich­ten durften.

Der Gesetz­ge­ber hat die Anord­nung der Blut­ent­nah­me grund­sätz­lich dem Rich­ter anver­traut. Damit soll eine effek­ti­ve Kon­trol­le der Ermitt­lungs­maß­nah­me durch eine unab­hän­gi­ge und neu­tra­le Instanz gewähr­leis­tet wer­den. Wegen die­ser Ziel­rich­tung des Rich­ter­vor­be­halts müs­sen die Ermitt­lungs­be­hör­den in der Regel zunächst ver­su­chen, die Anord­nung eines Rich­ters zu erlan­gen. Nur bei Gefähr­dung des Unter­su­chungs­er­folgs durch die mit der Ein­ho­lung einer rich­ter­li­chen Ent­schei­dung ver­bun­de­ne Ver­zö­ge­rung dür­fen die Staats­an­walt­schaft und — nach­ran­gig — die Ermitt­lungs­be­hör­den die Blut­ent­nah­me selbst anord­nen. Eine sol­che „Gefahr im Ver­zug” müs­sen die Ermitt­lungs­be­hör­den dann mit auf den Ein­zel­fall bezo­ge­nen Tat­sa­chen begrün­den und in den Ermitt­lungs­ak­ten doku­men­tie­ren, es sei denn, der dro­hen­de Ver­lust des Beweis­mit­tels ist offensichtlich.

Die­se Grund­sät­ze haben die Gerich­te nicht beach­tet. Die Auf­fas­sung des Land­ge­richts, dass rich­ter­li­che Eil­ent­schei­dun­gen gene­rell nur nach Vor­la­ge schrift­li­cher Unter­la­gen getrof­fen wer­den könn­ten und dass die­se wegen des zur Prü­fung des Sach­ver­halts sowie zur Erstel­lung des Beschlus­ses not­wen­di­gen Zeit­raums zwangs­läu­fig mit der Gefähr­dung des Unter­su­chungs­zwecks ein­her­gin­gen, wür­de dazu füh­ren, dass Ent­schei­dun­gen des Ermitt­lungs­rich­ters zur Blut­ent­nah­me bei Ver­dacht auf Trun­ken­heit im Ver­kehr in der über­wie­gen­den Zahl der Fäl­le nicht mehr erholt wer­den wür­den. Der Rich­ter­vor­be­halt bei der Blut­ent­nah­me wäre damit im Regel­fall bedeu­tungs­los. Die Gerich­te haben auch nicht kon­kret geprüft, ob der Zeit­raum zwi­schen Atem­al­ko­hol­test und Anord­nung der Blut­ent­nah­me dafür aus­ge­reicht hät­te, dass ein Rich­ter auch ohne schrift­li­che Antrags­un­ter­la­gen den ein­fach gela­ger­ten Sach­ver­halt eigen­stän­dig bewer­tet und sei­ne Ent­schei­dung anschlie­ßend über­mit­telt, zumal die­se im Aus­nah­me­fall auch münd­lich getrof­fen wer­den kann. Ob selbst bei Kon­takt­auf­nah­me mit dem Ermitt­lungs­rich­ter eine zeit­na­he Ent­schei­dung (zum Bei­spiel wegen ande­rer, vom Rich­ter vor­ran­gig zu bear­bei­ten­der Anträ­ge) unmög­lich gewe­sen wäre und des­halb „Gefahr im Ver­zug” vor­lag, lässt sich nicht beur­tei­len, weil die Poli­zei­be­am­ten erst gar nicht ver­sucht hat­ten, einen rich­ter­li­chen Beschluss einzuholen. 

Soweit die Beschwer­de­füh­re­rin die Rechts­wid­rig­keit der Durch­su­chung und die Auf­be­wah­rung der Blut­pro­ben gerügt hat, bleibt die Ver­fas­sungs­be­schwer­de ohne Erfolg. Die Ein­schal­tung eines Rich­ters vor der Durch­su­chung hät­te den Ermitt­lungs­er­folg offen­kun­dig gefähr­det: Ohne sofor­ti­ge Durch­su­chung droh­te ersicht­lich ein „Nach­t­runk” (mit dem sich die Beschwer­de­füh­re­rin im anschlie­ßen­den Straf­ver­fah­ren dann auch ver­tei­digt hat­te). Auch ihren Antrag auf Ver­nich­tung der Blut­pro­ben haben die Gerich­te zu Recht zurück­ge­wie­sen: Die Ver­let­zung des Rich­ter­vor­be­halts bei Anord­nung der Blut­ent­nah­me führt nicht zwin­gend dazu, dass die Blut­pro­be als Beweis­mit­tel nicht ver­wer­tet wer­den darf. Ob ein sol­ches Ver­wer­tungs­ver­bot vor­liegt, ist von den Gerich­ten im Straf­ver­fah­ren zu prüfen. 

Schlemm emp­fahl, das Urteil zu beach­ten und in allen Fäl­len ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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