(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat am 10.03.2010 ent­schie­den, dass ein Käu­fer, der Ansprü­che wegen Män­geln der gekauf­ten Sache gel­tend macht, dem Ver­käu­fer die Kauf­sa­che zur Unter­su­chung zur Ver­fü­gung stel­len muss. 

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 10.03.2010, Az.: VIII ZR 310/08.

Der Klä­ger bestell­te bei der beklag­ten Auto­händ­le­rin im April 2005 einen Renault-Neu­wa­gen zum Preis von 18.500 €. Das Fahr­zeug wur­de ihm im Juni 2005 über­ge­ben. Kurz dar­auf bean­stan­de­te der Käu­fer Män­gel an der Elek­tro­nik des Fahr­zeugs. Die Ver­käu­fe­rin ant­wor­te­te, dass ihr die Män­gel nicht bekannt sei­en, und bat den Käu­fer, ihr das Fahr­zeug noch­mals zur Prü­fung vor­zu­stel­len. Dem kam der Käu­fer nicht nach. Er ver­trat die Auf­fas­sung, es sei ihm unzu­mut­bar, sich auf Nach­bes­se­run­gen ein­zu­las­sen, weil er befürch­te, dass Defek­te der Elek­tro­nik trotz Nach­bes­se­run­gen immer wie­der auf­tre­ten wür­den; mit die­ser Begrün­dung ver­lang­te er unter Frist­set­zung “eine kom­plet­te Lie­fe­rung eines ande­ren Fahr­zeugs, das der Bestel­lung ent­spricht”. Die Ver­käu­fe­rin ant­wor­te­te, sie kön­ne auf die begehr­te Ersatz­lie­fe­rung nicht ein­ge­hen, erklär­te sich aber für den Fall, dass nach­weis­lich ein Man­gel vor­lie­gen soll­te, zu des­sen Besei­ti­gung bereit. Es kam noch zu wei­te­rer Kor­re­spon­denz, ohne dass eine Eini­gung erzielt wur­de. Im Novem­ber 2005 erklär­te der Käu­fer den Rück­tritt vom Ver­trag. Er begehrt mit sei­ner Kla­ge die Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses gegen Rück­ga­be des Fahr­zeugs. Die Kla­ge ist in den ers­ten bei­den Instan­zen erfolg­los geblieben.

Auch die dage­gen gerich­te­te Revi­si­on des Käu­fers hat­te kei­nen Erfolg, betont Klarmann.

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass der vom Käu­fer erklär­te Rück­tritt vom Ver­trag nicht wirk­sam ist, weil der Käu­fer es ver­säumt hat, der Ver­käu­fe­rin in einer den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spre­chen­den Wei­se Gele­gen­heit zur Nach­er­fül­lung gemäß § 439 BGB zu geben. Das Nach­er­fül­lungs­ver­lan­gen als Vor­aus­set­zung für die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB auf­ge­führ­ten Rech­te des Käu­fers beschränkt sich nicht auf eine münd­li­che oder schrift­li­che Auf­for­de­rung zur Nach­er­fül­lung, son­dern umfasst auch die Bereit­schaft des Käu­fers, dem Ver­käu­fer die Kauf­sa­che zur Über­prü­fung der erho­be­nen Män­gel­rü­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len. Denn dem Ver­käu­fer soll es mit der ihm vom Käu­fer ein­zu­räu­men­den Gele­gen­heit zur Nach­er­fül­lung gera­de ermög­licht wer­den, die ver­kauf­te Sache dar­auf­hin zu unter­su­chen, ob der behaup­te­te Man­gel besteht und ob er bereits im Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs vor­ge­le­gen hat, auf wel­cher Ursa­che er beruht sowie ob und auf wel­che Wei­se er besei­tigt wer­den kann. Der Ver­käu­fer kann von der ihm zuste­hen­den Unter­su­chungs­mög­lich­keit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käu­fer die Kauf­sa­che zu die­sem Zweck zur Ver­fü­gung stellt.

Im ent­schie­de­nen Fall hat der Käu­fer der Ver­käu­fe­rin kei­ne Gele­gen­heit zu einer Unter­su­chung des Fahr­zeugs im Hin­blick auf die erho­be­nen Män­gel­rü­gen gege­ben. Er hat eine Unter­su­chung in unzu­läs­si­ger Wei­se von der Bedin­gung abhän­gig gemacht, dass sich die Ver­käu­fe­rin zuvor mit der von ihm gewähl­ten Art der Nach­er­fül­lung — der Lie­fe­rung eines neu­en Fahr­zeugs — ein­ver­stan­den erklärt. Dar­auf brauch­te sich die Ver­käu­fe­rin nicht ein­zu­las­sen. Sie war nicht ver­pflich­tet, der vom Käu­fer gewähl­ten Art der Nach­er­fül­lung zuzu­stim­men, bevor ihr Gele­gen­heit gege­ben wur­de, das Fahr­zeug auf die vom Käu­fer gerüg­ten Män­gel zu unter­su­chen. Denn von den Fest­stel­lun­gen des Ver­käu­fers zur Ursa­che eines etwa vor­han­de­nen Man­gels und dazu, ob und auf wel­che Wei­se die­ser besei­tigt wer­den kann, hängt auch ab, ob sich der Ver­käu­fer auf die vom Käu­fer gewähl­te Art der Nach­er­fül­lung ein­las­sen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB ver­wei­gern kann.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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